Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-11-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:

I. Gegenstand, Schwerpunkt und Dauer

Art. 1

Berufsbezeichnung und Berufsbild

1) Die Berufsbezeichnungen sind: Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner, Geflügelfachfrau/Geflügelfachmann, Landwirtin/Landwirt, Obstfachfrau/Obstfachmann, Weintechnologin/Weintechnologe, Winzerin/Winzer.

2) Die Berufsleute des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

3) Innerhalb des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe gibt es den Schwerpunkt Biolandbau für folgende Berufe: Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner, Geflügelfachfrau/Geflügelfachmann, Landwirtin/Landwirt, Obstfachfrau/Obstfachmann, Winzerin/Winzer.

4) Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2) Für Lernende, die bereits Inhaberin/Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses einer anderen Berufsrichtung im Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe sind, dauert die berufliche Grundbildung in der Regel ein Jahr. Für Lernende, die bereits Inhaberin/Inhaber eines Berufsattests aus dem Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe sind, dauert sie zwei Jahre.

3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

II. Ziele und Anforderungen

Art. 3

Kompetenzen

1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 beschrieben.

2) Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4

Fachkompetenz

1) Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:[^2]

2) Für den Schwerpunkt Biolandbau werden die detaillierten Spezialkompetenzen im Bildungsplan definiert.

Art. 5

Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 6

Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7[^3]

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4) Die Lernenden dürfen entsprechend ihrem Ausbildungsstand für gefährliche Arbeiten herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8

Anteile der Lernorte

1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.[^4]

2) Die Bildung in beruflicher Praxis im Schwerpunkt Bio-Landbau erfolgt in der Regel zur Hälfte, mindestens jedoch während eines Jahres, in einem anerkannten Bio-Lehrbetrieb.[^5]

3) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1 500 bis 1 600 Lektionen. Davon entfallen 120 bis 160 Lektionen auf den Sportunterricht.[^6]

4) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens acht und höchstens zehn Tage zu acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9

Unterrichtssprache

1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.

2) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.

3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.

V. Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10

Bildungsplan

1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.[^7]

2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen jedes Berufs des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe nach den Art. 4 bis 6 wie folgt näher aus:

3) Der Bildungsplan legt überdies in Anbetracht der Besonderheiten jedes Berufs des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe fest:

4) Dem Bildungsplan angefügt sind:

Art. 11

Allgemeinbildung

Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

VI. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12

Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13

Höchstzahl der Lernenden

1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.[^9]

3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis oder ein Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation[^10]

Art. 14[^11]

Lerndokumentation

1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 14a[^12]

Bildungsbericht

1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.

Art. 15

In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

VIII. Qualifikationsverfahren

Art. 16

Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1) Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2) Von der beruflichen Praxis, die nach Art. 46 Abs. 3 BBG für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens drei Jahre im Bereich der Landwirtschaft und deren Berufe erworben worden sein.

Art. 17

Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 erworben worden sind.

2) Die Lernenden werden über die Kompetenzen ihres gewählten Berufsabschlusses geprüft.

3) In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18

Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller gewichteten Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

4) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

Art. 19

Wiederholungen

1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählt nur die neue Erfahrungsnote.

Art. 20

Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so werden statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

IX. Ausweise und Titel

Art. 21

Fähigkeitszeugnis

1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.

2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf zu führen:

3) Im Fähigkeitszeugnis wird der Schwerpunkt aufgeführt.

4) Im Notenausweis werden aufgeführt:

X. Qualitätsentwicklung und Organisation[^14]

Art. 22

Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (FZ und BA) obliegt.

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Übergangsbestimmungen

1) Lernende, die ihre Bildung als Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner, Geflügelzüchterin/Geflügelzüchter, Landwirtin/Landwirt, Obstbäuerin/Obstbauer, Weintechnologin/Weintechnologe, Winzerin/Winzer vor dem 1. Januar 2009begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner, Geflügelzüchterin/Geflügelzüchter, Landwirtin/Landwirt, Obstbäuerin/Obstbauer, Weintechnologin/Weintechnologe, Winzerin/Winzer bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 23a[^15]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. März 2017

1) Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. April 2017 begonnen haben und die Lehrabschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2021 wiederholen, können verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

2) Art. 17 Abs. 3 Bst. b kommt erstmalig ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.

Art. 24

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Die Änderungen vom 7. März 2017 treten am 1. April 2017 in Kraft.[^16]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: 17011 Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner; 16403 Geflügelfachfrau/Geflügelfachmann; 15005 Landwirtin/Landwirt; 16003 Obstfachfrau/Obstfachmann; 22603 Weintechnologin/Weintechnologe; 16103 Winzerin/Winzer

[^2]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 67.

[^3]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 67.

[^4]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 67.

[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 67.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.