Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Schreinerpraktikerin/Schreinerpraktikermit Berufsattest (BA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-11-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:

I. Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer[^2]

Art. 1

Berufsbezeichnung, Berufsbild und Schwerpunkte

1) Die Berufsbezeichnung ist Schreinerpraktikerin/Schreinerpraktiker.

2) Schreinerpraktikerinnen/Schreinerpraktiker zeichnen sich insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:

3) Innerhalb des Berufs der Schreinerpraktikerin/des Schreinerpraktikers gibt es folgende Schwerpunkte:[^3]

4) Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.[^4]

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2) Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat.

3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

II. Ziele und Anforderungen

Art. 3

Kompetenzen

1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 beschrieben.

2) Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4

Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 5

Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst:

Art. 6

Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:

III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 [^5]

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8

Anteile der Lernorte

1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.

2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 720 Lektionen. Davon entfallen auf:

3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 28 Tage zu acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9

Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.

V. Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10

Bildungsplan

1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.

2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 wie folgt näher aus:

3) Der Bildungsplan legt überdies fest:

4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Schreinerpraktikerinnen/Schreinerpraktiker mit Titel und Datum, Autorschaft und Bezugsquelle.

Art. 11

Allgemeinbildung

Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

VI. Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

Art. 12

Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13

Höchstzahl der Lernenden

1) In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden.

2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu mindestens je 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

VII. Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14

Lerndokumentation im Betrieb

1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation in der sie die wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und die Erfahrungen im Betrieb festhält.

2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält den Ausbildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 15

Dokumentation der Leistungen in der schulisch organisierten Bildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

VIII. Qualifikationsverfahren

Art. 16

Zulassung zu den Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

Art. 17

Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Art. 4 bis 6 erworben worden sind.

2) Im Qualifikationsverfahren werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18

Bestehen

1) Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:

2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.

3) Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung:

Art. 19

Wiederholungen

1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule bzw. der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten beibehalten.

3) Wird der berufskundliche Unterricht während zwei Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

4) Werden die überbetrieblichen Kurse während zwei Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote der Kurse 5 und 7 oder die Note einer Ersatzprüfung.[^6]

Art. 20

Spezialfälle

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so werden statt der Erfahrungsnote aus dem berufskundlichen Unterricht und der Erfahrungsnote der überbetrieblichen Kurse je eine Ersatzprüfung abgelegt.

IX. Ausweise und Titel

Art. 21

Berufsattest

1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Berufsattest.

2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Schreinerpraktikerin BA"/"Schreinerpraktiker BA" zu führen.

3) Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikationsbereichs festgehalten.

X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 22

Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Schreinerpraktikerinnen/Schreinerpraktiker obliegt.

XI. Schlussbestimmung

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: 30506 Schreinerpraktikerin/Schreinerpraktiker

[^2]: Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 128.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 128.

[^4]: Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 128.

[^5]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.

[^6]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 128.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.