Tierschutzgesetz (TSchG) vom 23. September 2010

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-11-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Die Regierung bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Sie orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.

2) Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen zum Schutz der Tiere, insbesondere die Gesetzgebung über den Naturschutz, die Landwirtschaft, die Jagd und die Fischerei, sowie die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Grundsätze

1) Wer mit Tieren umgeht, hat:

2) Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Insbesondere verboten sind:

3) Die Regierung verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.

4) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

5) Tiere dürfen nicht auf öffentlich zugänglichen Plätzen und im Umherziehen angeboten und verkauft werden. Vorbehalten bleiben die nach den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Märkte und Ausstellungen.

6) Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss, soweit ihm das zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung veranlassen.

7) Die Regierung kann das Inverkehrbringen von Tierprodukten verbieten, wenn diese unter Missachtung von Tierschutzvorschriften gewonnen wurden.

Art. 5

Ausbildung und Information

1) Die Regierung kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern.

2) Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anerkannt werden.

3) Sie sorgt für die Information der Bevölkerung über Tierschutzfragen.

II. Umgang mit Tieren

A. Tierhaltung

Art. 6

Allgemeine Anforderungen

1) Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.

2) Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt die Regierung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Mindestanforderungen über das Halten von Tieren. Sie verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.

3) Sie kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.[^2]

Art. 7

Melde- und Bewilligungspflicht, Verbote

1) Die Regierung kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.[^3]

2) Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen; unter dieser Voraussetzung werden auch im Ausland geprüfte und bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen als gleichwertig anerkannt. Die Regierung regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Sie kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3) Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

4) Die Regierung kann das Inverkehrbringen sowie das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.

Art. 8

Tierpflegepersonal

Die Regierung kann bestimmen, in welchen Bereichen der Einsatz von Tierpflegepersonal erforderlich ist. Bei der Tierhaltung auf landwirtschaftlichen Betrieben wird das vorhandene Fachwissen gebührend berücksichtigt.

B. Tierzucht und gentechnische Veränderungen

Art. 9

Züchten und Erzeugen von Tieren

1) Die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen. Die Bestimmungen über Tierversuche bleiben vorbehalten.

2) Die Regierung erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtziel und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt sie die Würde des Tieres. Sie kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, das Inverkehrbringen und Ausstellen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.[^4]

Art. 10

Gentechnisch veränderte Tiere

1) Wer gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, verwendet oder mit ihnen handelt sowie solche Tiere zum Zweck der Forschung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Soweit erforderlich, legt die Regierung Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere sowie beim Handel mit solchen Tieren fest.

3) Die Regierung regelt die Anforderungen an die Institute, in denen gentechnisch veränderte Tiere zum Zweck der Forschung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, gezüchtet oder gehalten werden, oder mit ihnen gehandelt wird, insbesondere die Anforderungen an die Infrastruktur, das Personal, die Überwachung und die Dokumentation.

4) Sie kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren durch die Zuchtmethoden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde des Tieres Rechnung getragen wird.

5) Vorbehalten bleiben weitere Vorschriften über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen.

Art. 11

Meldepflicht

1) Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen gemeldet werden.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entscheidet nach Einholung eines Gutachtens auf ethischer und wissenschaftlicher Grundlage über die Zulässigkeit der weiteren Zucht.

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Meldung.

C. Verkehr mit Tieren und Tierprodukten[^5]

Art. 12[^6]

Bewilligungs- und Meldepflicht

1) Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.

2) Die Regierung kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.

Art. 13[^7]

Bedingungen, Einschränkungen und Verbote

1) Auf die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie auf den Verkehr mit Tieren geschützter Arten finden die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung.

2) Der Handel mit Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten ist verboten.

D. Tiertransporte

Art. 14

Grundsatz

1) Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden.

2) Die Regierung regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des mit dem gewerbsmässigen Transport betrauten Personals.

3) Die gewerbsmässige Durchführung internationaler Tiertransporte bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

4) Die Regierung kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.[^8]

E. Eingriffe an Tieren

Art. 15

Grundsatz

Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Die Regierung regelt die Ausnahmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.

F. Tierversuche

Art. 16

Beschränkung auf das unerlässliche Mass, Information der Öffentlichkeit

1) Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

2) Die Regierung regelt die Information der Öffentlichkeit über Tierversuche.

Art. 17

Bewilligungspflicht

1) Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Art. 16 einer Fachkommission für Tierversuche.

3) Bewilligungen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4) Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierhaltungen müssen eine Kontrolle über den Tierbestand führen.

Art. 18

Anforderungen

1) Die Regierung bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Aus- und Weiterbildung des Personals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen.

2) Sie bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Art. 16.

3) Sie kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären.

4) Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt.

Art. 19

Durchführung der Versuche

1) Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt oder es darf nur in Angst versetzt werden, soweit dies für den Zweck des Tierversuchs unvermeidlich ist.

2) Versuche dürfen an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.

3) Die Regierung regelt die weiteren Anforderungen an die Durchführung der Versuche.

G. Schlachten von Tieren

Art. 20

Grundsatz

1) Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.

2) Die Regierung kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.

3) Sie bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.

4) Sie regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachtpersonals.

III. Organisation und Durchführung

A. Organisation

Art. 21

Vollzugsbehörde

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, soweit bestimmte Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

Art. 22

Auslagerung von Vollzugsaufgaben

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann:

2) Die Organisationen und Personen nach Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

3) Die Kontrolltätigkeit beigezogener Dritter nach Abs. 1 Bst. a wird stichprobenweise überprüft.

B. Durchführung

Art. 23

Zutrittsrecht und Mitwirkungspflicht

1) Vollzugsorgane und beigezogene Dritte haben Zutritt zu den Grundstücken, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erforderlich ist.

2) Die Verwahrer, Halter, Eigentümer und die mit der Tierhaltung befassten Personen haben den Vollzugsorganen und beigezogenen Dritten:

3) Vollzugsorgane und beigezogene Dritte verfügen über einen Dienstausweis oder eine Vollmacht. Sie weisen sich auf Ersuchen der Beteiligten aus.

Art. 24

Kontrollkoordination

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt dafür, dass bei landwirtschaftlichen Nutztierbetrieben die Kontrollen nach diesem Gesetz in die Kontrollen nach der Lebensmittel-, Tierseuchen-, Landwirtschafts- und Heilmittelgesetzgebung integriert werden.

Art. 25[^9]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen erforderlich ist.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Datenverarbeitung in einem Dateisystem, Informations- und Dokumentationssysteme führen oder führen lassen.

3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte Daten nach Abs. 1 anderen Organen und Dritten übermitteln, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

Art. 26

Gebühren

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist ermächtigt, Gebühren zu erheben für:

2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren.

C. Zusammenarbeit

Art. 27

Zusammenarbeit inländischer Behörden und Körperschaften

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