Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung:
- a) der Vermögens- und Erwerbssteuer;
- b) der Steuer nach dem Aufwand;
- c) der Grundstücksgewinnsteuer;
- d) der Ertragssteuer;
- e) der Gründungsabgabe und der Abgabe auf Versicherungsprämien.
2) Vorbehalten bleibt die zusätzliche Erhebung einer Ergänzungssteuer für Geschäftseinheiten nach dem Gesetz über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen.[^2]
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Betriebsstätte": jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder eines freien Berufes ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere:[^3]
-
- der Ort der tatsächlichen Verwaltung;
-
- eine Zweigniederlassung;
-
- eine Geschäftsstelle;
-
- eine Fabrikationsstätte;
-
- eine Ein- oder Verkaufsstelle;
-
- eine Werkstätte;
-
- eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
-
- eine Stätte der Nutzbarmachung von Wasserkräften;
-
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
Ein abhängiger Vertreter begründet auch ohne feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte, wenn er für das Unternehmen tätig ist.
Ein Versicherungsunternehmen verfügt auch dann über eine inländische Betriebsstätte, wenn es im Inland Prämieneinnahmen erzielt;
- b) "Wohnsitz": der Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- c) "gewöhnlicher Aufenthalt": der Ort oder das Gebiet, an dem eine Person nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Der Aufenthalt zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs- oder Heilanstalt sowie der Kur- und Ferienaufenthalt bis zu zwölf Monaten begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keinen Wohnsitz;
- d) "Ort der tatsächlichen Verwaltung": der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet;
- e) "Sitz": bei juristischen Personen der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Statuten oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der tatsächlichen Verwaltung.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
Art. 3
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheinen und deren einziger wirtschaftlicher Zweck in der Erlangung von Steuervorteilen besteht, sind missbräuchlich, wenn:
- a) die Gewährung dieses Steuervorteils gegen Sinn und Zweck dieses Gesetzes verstossen würde; und
- b) der Steuerpflichtige keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe für die Wahl dieser Gestaltung vorbringen kann und die Gestaltung keine eigenständigen wirtschaftlichen Folgen zeitigt.
2) Liegt ein Missbrauch im Sinne von Abs. 1 vor, so sind die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
II. Landessteuern
A. Allgemeines
Art. 4
Ausnahmen von der Steuerpflicht
1) Von der Steuerpflicht sind ausgenommen:
- a) der Landesfürst, der Erbprinz, die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen;
- b) das Land, die Gemeinden, die Fonds von Land und Gemeinden, die Zweckverbände der Gemeinden, die Bürgergenossenschaften sowie die nicht wirtschaftlich tätigen öffentlichen Unternehmen gemäss dem Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz;
- c) Personen, welche kraft völkerrechtlicher Übung Steuerfreiheit geniessen;
- d) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge.
2) Die Steuerverwaltung nimmt auf Antrag juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4a PGR ohne Erwerbsabsicht verfolgen, von der Steuerpflicht aus. Über den Antrag entscheidet die Steuerverwaltung. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Reinerträge aus von ihnen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sofern durch diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 300 000 Franken erzielt werden. Eine Steuerbefreiung wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass:
- a) die Person ihre Mittel, Arbeitskräfte oder ihr Vermögen teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbefreiten Person zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Satzes 1 zuwendet;
- b) die Person Mittel ganz oder teilweise einer Rückstellung zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten statutenmässigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung den Austausch von Daten und Unterlagen zwischen der Stiftungsaufsichtsbehörde und der Steuerverwaltung sowie die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch die Steuerverwaltung und die Revisionsstellen.
Art. 5[^5]
Standardisierter Vermögensertrag
1) Die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des standardisierten Vermögensertrages (Sollertrag) beträgt 4 %.
2) Die Regierung nimmt alle vier Jahre zur Angemessenheit der Höhe des Sollertrags nach Abs. 1 Stellung.
B. Vermögens- und Erwerbssteuer
1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6
Persönliche Steuerpflicht
1) Natürliche Personen sind mit ihrem gesamten Vermögen und gesamten Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie:
- a) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; oder
- b) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Land aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den Steuern befreit sind (Diplomaten).
2) Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind mit ihrem inländischen Vermögen und ihrem inländischen Erwerb beschränkt steuerpflichtig.
3) Den natürlichen Personen gleichgestellt ist der ruhende Nachlass.
4) Als inländisches Vermögen nach Abs. 2 gelten im Inland gelegene Grundstücke und im Inland gelegene Betriebsstätten.
5) Als inländischer Erwerb nach Abs. 2 gelten:
- a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter inländischer Grundstücke sowie aus jeder anderen land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Inland;
- b) der Erwerb aus im Inland gelegenen Betriebsstätten;
- c) der Erwerb aus im Inland ausgeübter unselbständiger Tätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. d sowie Ersatzeinkünfte im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. f, welche im Zusammenhang mit einem inländischen Arbeitsverhältnis stehen und von einer inländischen Versicherung geleistet werden. Als im Inland ausgeübt gilt auch eine unselbständige Tätigkeit, die:[^6]
-
- im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird, wenn ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Liechtenstein ein Besteuerungsrecht zuweist; oder
-
- an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung des betreibenden Unternehmens im Inland befindet;
- d) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten;[^7]
- e) Leistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, einer Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge oder eines Pensionsfonds aufgrund eines früheren inländischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses;
- f) Leistungen aufgrund der Auflösung einer Freizügigkeitspolice oder eines Sperrkontos, welche in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge im Inland errichtet wurden;
- g) der Sollertrag im Sinne von Art. 5 des inländischen, steuerpflichtigen Vermögens nach Abs. 4.
Art. 7
Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht
1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige:
- a) im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt (unbeschränkte Steuerpflicht); oder
- b) über inländisches Vermögen verfügt oder einen inländischen Erwerb erzielt (beschränkte Steuerpflicht).
2) Die Steuerpflicht endet:
- a) mit dem Tod des Steuerpflichtigen oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland (unbeschränkte Steuerpflicht); oder
- b) mit dem Zeitpunkt des Wegfalls inländischen Vermögens oder inländischen Erwerbs (beschränkte Steuerpflicht).
3) Der ruhende Nachlass führt bis zur Einantwortung die bisherige Steuerpflicht des Erblassers fort.
Art. 8
Gemeinsame Steuerpflicht[^8]
1) Vermögen und Erwerb von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unter jedem Güterstand zusammengerechnet und gemeinsam veranlagt. Vermögen und Erwerb von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.[^9]
1a) Die Stellung von eingetragenen Partnern entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.[^10]
2) Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - den Eltern zugerechnet. Die Eltern haben das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in ihrer Steuerklärung zu deklarieren.
3) Falls die Eltern getrennt oder geschieden sind, oder ein Elternteil gestorben ist, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern demjenigen Elternteil zugerechnet, bei welchem die Kinder in häuslicher Gemeinschaft leben. Dieser Elternteil hat das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in seiner Steuererklärung zu deklarieren. Leben die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt.
4) Für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb werden die minderjährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben, auf jeden Fall selbständig veranlagt, soweit dieser Erwerb den Betrag nach Art. 15 Abs. 2 Bst. i übersteigt.
5) Abweichend von Abs. 1 können Ehegatten auf gemeinsamen Antrag getrennt veranlagt werden. Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass eine Zurechnung zu beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte erfolgt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, stehen den Ehegatten die Abzugsbeträge, die gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten gewährt werden, je zur Hälfte zu.
2. Vermögenssteuer
Art. 9
Sachliche Steuerpflicht
1) Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen.
2) Das Vermögen der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zusammen mit ihrem übrigen Vermögen zu versteuern.
3) Auf Antrag eines Begünstigten oder mehrerer Begünstigter und mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs unterliegen die Begünstigungen an unwiderruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten eigenständig der Vermögenssteuer. In diesem Falle hat die unwiderrufliche Stiftung, besondere Vermögenswidmung oder die stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalt die Vermögens- oder Erwerbssteuerpflicht anstelle der Begünstigten zu erfüllen.[^11]
4) Das Vermögen von widerruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten ist dem Errichter zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass die Steuer nach dem Steuersatz zu entrichten ist, der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb des Errichters einschliesslich des nach Abs. 3 eigenständig besteuerten Vermögens entspricht.
Art. 10
Steuerfreies Vermögen
Von der Vermögenssteuer sind befreit und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens nicht zu berücksichtigen:
- a) der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie die privat genutzten Motorfahrzeuge des Steuerpflichtigen, soweit ihr Wert insgesamt den Betrag von 26 400 Franken, bei gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten den Betrag von 52 800 Franken, nicht überschreitet;[^12]
- b) die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit oder zur sonstigen Ausübung eines Berufes erforderlichen Geräte und Werkzeuge, sofern ihr Wert insgesamt den Betrag von 2 100 Franken nicht überschreitet;[^13]
- c) Sammlungen von künstlerischer, historischer oder ähnlicher Bedeutung, die ohne Erwerbsabsicht des Eigentümers einer regelmässigen öffentlichen Besichtigung zugänglich gemacht sind und der Volksbildung dienen oder geeignet sind, den Fremdenverkehr zu fördern;
- d) das Vermögen an landwirtschaftlichen Produkten, wie Heu, Getreide, Früchte, gemäss Nachweis des Steuerpflichtigen;
- e) die im Ausland gelegenen Grundstücke;
- f) die im Ausland gelegenen Betriebsstätten.
Art. 11
Schuldenabzug
1) Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dürfen von den Aktiven die Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden, für welche der Steuerpflichtige als Hauptschuldner verpflichtet ist. Ist er mit anderen Personen für eine Schuld mitverpflichtet, so kann nur der auf ihn entfallende Teil abgezogen werden.
2) Wird ein Vermögen nur teilweise im Inland versteuert, so ist der Schuldenabzug nach dem Verhältnis des im Inland steuerpflichtigen Vermögensteils zum Gesamtvermögen zulässig. Ein Abzug der Schulden ist ausgeschlossen, soweit hierdurch der Betrag des steuerpflichtigen Vermögens negativ wird.[^14]
Art. 12
Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens
1) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens ist der Verkehrswert der Vermögensteile zu Beginn des Steuerjahres oder zu Beginn der Steuerpflicht massgebend. Hierbei, wie auch bei der Bewertung von Schulden und sonstiger Lasten, sind die nachfolgenden Bewertungsgrundsätze zu beachten:
- a) Die Viehhabe ist nach dem Verkehrswert einzuschätzen.
- b) Wasserkräfte sind nach dem Verkehrswert zu bewerten, unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren, wie Grösse und Kontinuität der konzedierten Kraft, Lage des Werkes, Kosten und Schwierigkeiten seiner Anlage und seines Betriebes.
- c) Wertpapiere, welche eine Kursnotiz haben, sind nach diesem Kurs zu bewerten.
- d) Wertpapiere, die keine Kursnotiz haben, sowie Rechte und Forderungen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft sind, einschliesslich wertmässig bestimmbarer Begünstigungen, soweit sie nicht unter Bst. e fallen, sind nach dem Verkehrswert zu bewerten, der in der Regel nicht unter dem Nominalwert anzusetzen ist, es sei denn, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass der Nominalwert dem Verkehrswert nicht entspricht; bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist dem Grade der Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringlichkeit Rechnung zu tragen.
- e) Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere laufende Leibrenten, Verpfründungen, Wohnrechte, Begünstigungen und Nutzniessungen, sind mit dem Betrag zu bewerten, um welchen eine gleichwertige Leistung von nicht nahestehenden Personen erworben werden könnte; Pensionen, welche aufgrund eines früheren Amtes oder eines Dienstverhältnisses ausgerichtet werden, sind bei der Vermögensbewertung nicht zu berücksichtigen.[^15]
- f) Ansprüche aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen sind bis zum Fälligkeitstermin nach dem Rückkaufswert einschliesslich der Überschussanteile zu bewerten; die Pflicht zur Mitberücksichtigung dieses Rückkaufswertes wird durch die Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten nicht aufgehoben.
2) Gebäude und Grundstücke sind grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens mit dem Steuerschätzwert, zu bewerten.
3) Geschäftsvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu bewerten.
Art. 13[^16]
Widmungsbesteuerung
1) Soweit durch Übertragung von Vermögen auf eine nicht nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische Person oder besondere Vermögenswidmung dieses Vermögen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt, die Begünstigungen oder Anteile wertmässig nicht bestimmbar sind und kein Antrag auf stellvertretende Vermögensbesteuerung nach Art. 9 Abs. 3 eingereicht wurde, hat der Übertragende eine Steuer in Höhe von 3,5 % des vermögenssteuerlichen Wertes der Zuwendung zu entrichten. Bei Wertpapieren, die keine Kursnotiz haben, ist mindestens der anteilige Eigenkapitalwert des Unternehmens anzusetzen.
2) Bei späteren Änderungen der Verhältnisse, die zum Wegfall einer bestehenden Vermögenssteuerpflicht von Begünstigungen oder Anteilen führen, sowie bei Widerruf des Antrags nach Art. 9 Abs. 3, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
3. Erwerbssteuer
Art. 14
Sachliche Steuerpflicht
1) Gegenstand der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Einkünfte.
2) Zum Erwerb gehören insbesondere:
- a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie aus jeder anderen land- und forstwirtschaftlichen Produktion;
- b) jeder Erwerb aus einer selbständigen Tätigkeit in Gewerbe, Handel und Industrie;
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