Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-11-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung:

2) Vorbehalten bleibt die zusätzliche Erhebung einer Ergänzungssteuer für Geschäftseinheiten nach dem Gesetz über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen.[^2]

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Ein abhängiger Vertreter begründet auch ohne feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte, wenn er für das Unternehmen tätig ist.

Ein Versicherungsunternehmen verfügt auch dann über eine inländische Betriebsstätte, wenn es im Inland Prämieneinnahmen erzielt;

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]

Art. 3

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheinen und deren einziger wirtschaftlicher Zweck in der Erlangung von Steuervorteilen besteht, sind missbräuchlich, wenn:

2) Liegt ein Missbrauch im Sinne von Abs. 1 vor, so sind die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

II. Landessteuern

A. Allgemeines

Art. 4

Ausnahmen von der Steuerpflicht

1) Von der Steuerpflicht sind ausgenommen:

2) Die Steuerverwaltung nimmt auf Antrag juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4a PGR ohne Erwerbsabsicht verfolgen, von der Steuerpflicht aus. Über den Antrag entscheidet die Steuerverwaltung. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Reinerträge aus von ihnen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sofern durch diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 300 000 Franken erzielt werden. Eine Steuerbefreiung wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass:

3) Die Regierung regelt mit Verordnung den Austausch von Daten und Unterlagen zwischen der Stiftungsaufsichtsbehörde und der Steuerverwaltung sowie die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch die Steuerverwaltung und die Revisionsstellen.

Art. 5[^5]

Standardisierter Vermögensertrag

1) Die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des standardisierten Vermögensertrages (Sollertrag) beträgt 4 %.

2) Die Regierung nimmt alle vier Jahre zur Angemessenheit der Höhe des Sollertrags nach Abs. 1 Stellung.

B. Vermögens- und Erwerbssteuer

1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6

Persönliche Steuerpflicht

1) Natürliche Personen sind mit ihrem gesamten Vermögen und gesamten Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie:

2) Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind mit ihrem inländischen Vermögen und ihrem inländischen Erwerb beschränkt steuerpflichtig.

3) Den natürlichen Personen gleichgestellt ist der ruhende Nachlass.

4) Als inländisches Vermögen nach Abs. 2 gelten im Inland gelegene Grundstücke und im Inland gelegene Betriebsstätten.

5) Als inländischer Erwerb nach Abs. 2 gelten:

Art. 7

Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht

1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige:

2) Die Steuerpflicht endet:

3) Der ruhende Nachlass führt bis zur Einantwortung die bisherige Steuerpflicht des Erblassers fort.

Art. 8

Gemeinsame Steuerpflicht[^8]

1) Vermögen und Erwerb von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unter jedem Güterstand zusammengerechnet und gemeinsam veranlagt. Vermögen und Erwerb von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.[^9]

1a) Die Stellung von eingetragenen Partnern entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.[^10]

2) Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - den Eltern zugerechnet. Die Eltern haben das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in ihrer Steuerklärung zu deklarieren.

3) Falls die Eltern getrennt oder geschieden sind, oder ein Elternteil gestorben ist, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern demjenigen Elternteil zugerechnet, bei welchem die Kinder in häuslicher Gemeinschaft leben. Dieser Elternteil hat das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in seiner Steuererklärung zu deklarieren. Leben die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt.

4) Für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb werden die minderjährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben, auf jeden Fall selbständig veranlagt, soweit dieser Erwerb den Betrag nach Art. 15 Abs. 2 Bst. i übersteigt.

5) Abweichend von Abs. 1 können Ehegatten auf gemeinsamen Antrag getrennt veranlagt werden. Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass eine Zurechnung zu beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte erfolgt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, stehen den Ehegatten die Abzugsbeträge, die gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten gewährt werden, je zur Hälfte zu.

2. Vermögenssteuer
Art. 9

Sachliche Steuerpflicht

1) Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen.

2) Das Vermögen der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zusammen mit ihrem übrigen Vermögen zu versteuern.

3) Auf Antrag eines Begünstigten oder mehrerer Begünstigter und mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs unterliegen die Begünstigungen an unwiderruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten eigenständig der Vermögenssteuer. In diesem Falle hat die unwiderrufliche Stiftung, besondere Vermögenswidmung oder die stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalt die Vermögens- oder Erwerbssteuerpflicht anstelle der Begünstigten zu erfüllen.[^11]

4) Das Vermögen von widerruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten ist dem Errichter zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass die Steuer nach dem Steuersatz zu entrichten ist, der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb des Errichters einschliesslich des nach Abs. 3 eigenständig besteuerten Vermögens entspricht.

Art. 10

Steuerfreies Vermögen

Von der Vermögenssteuer sind befreit und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens nicht zu berücksichtigen:

Art. 11

Schuldenabzug

1) Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dürfen von den Aktiven die Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden, für welche der Steuerpflichtige als Hauptschuldner verpflichtet ist. Ist er mit anderen Personen für eine Schuld mitverpflichtet, so kann nur der auf ihn entfallende Teil abgezogen werden.

2) Wird ein Vermögen nur teilweise im Inland versteuert, so ist der Schuldenabzug nach dem Verhältnis des im Inland steuerpflichtigen Vermögensteils zum Gesamtvermögen zulässig. Ein Abzug der Schulden ist ausgeschlossen, soweit hierdurch der Betrag des steuerpflichtigen Vermögens negativ wird.[^14]

Art. 12

Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens

1) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens ist der Verkehrswert der Vermögensteile zu Beginn des Steuerjahres oder zu Beginn der Steuerpflicht massgebend. Hierbei, wie auch bei der Bewertung von Schulden und sonstiger Lasten, sind die nachfolgenden Bewertungsgrundsätze zu beachten:

2) Gebäude und Grundstücke sind grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens mit dem Steuerschätzwert, zu bewerten.

3) Geschäftsvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu bewerten.

Art. 13[^16]

Widmungsbesteuerung

1) Soweit durch Übertragung von Vermögen auf eine nicht nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische Person oder besondere Vermögenswidmung dieses Vermögen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt, die Begünstigungen oder Anteile wertmässig nicht bestimmbar sind und kein Antrag auf stellvertretende Vermögensbesteuerung nach Art. 9 Abs. 3 eingereicht wurde, hat der Übertragende eine Steuer in Höhe von 3,5 % des vermögenssteuerlichen Wertes der Zuwendung zu entrichten. Bei Wertpapieren, die keine Kursnotiz haben, ist mindestens der anteilige Eigenkapitalwert des Unternehmens anzusetzen.

2) Bei späteren Änderungen der Verhältnisse, die zum Wegfall einer bestehenden Vermögenssteuerpflicht von Begünstigungen oder Anteilen führen, sowie bei Widerruf des Antrags nach Art. 9 Abs. 3, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

3. Erwerbssteuer
Art. 14

Sachliche Steuerpflicht

1) Gegenstand der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Einkünfte.

2) Zum Erwerb gehören insbesondere:

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