Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Frankreich über den Informationsaustausch in Steuersachen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2010-11-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Vaduz am 22. September 2009

Zustimmung des Landtags: 22. April 2010

1

Inkrafttreten: 19. August 2010

In Anbetracht der Erkenntnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Frankreich (im Folgenden die "Vertragsparteien"), dass die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien eine weitergehende Zusammenarbeit verlangen; in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien wünschen, die Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen Steuergesetze durchsetzen zu können; in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, welche den Informationsaustausch in Steuersachen regeln - sind die Vertragsparteien übereingekommen, das folgende Abkommen zu schliessen, das ausschliesslich die Vertragsparteien verpflichtet:

Art. 1

Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung, Erhebung und Durchsetzung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den wirksamen Informationsaustausch nicht in unangemessener Weise verhindern oder verzögern.

Art. 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Die unter dieses Abkommen fallenden Steuern sind die bestehenden Steuern, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien erhoben werden.

2) Dieses Abkommen gilt auch für andere Steuern, die nach dem Datum der Unterzeichnung eingeführt werden, soweit die Vertragsparteien dies in einem Briefwechsel vereinbaren.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen massgeblichen Änderungen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei, hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Art. 1 genannten Zwecke die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:

Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Jedes Auskunftsersuchen ist von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei möglichst detailliert abzufassen, indem der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei die folgenden Angaben zur Verfügung gestellt werden:

6) Zur Sicherstellung einer raschen Beantwortung bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften, die erbetenen Auskünfte dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln.

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Die ersuchte Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung, soweit dies nach dem Recht dieser Vertragspartei zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestatten, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.

3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen ablehnen, wenn

2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht

3) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die ersuchende Vertragspartei unter ähnlichen Umständen nach ihren die Verwaltung oder die Durchsetzung ihrer eigenen steuerrechtlichen Bestimmungen betreffenden Vorschriften oder aufgrund eines gültigen Ersuchens der ersuchten Vertragspartei nach diesem Übereinkommen nicht selbst in der Lage wäre zu beschaffen.

5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

2) Diese Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

3) Diese Auskünfte dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit den in diesem Abkommen bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in diesem Abkommen bezeichneten Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung verwendet werden.

4) Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Vertragspartei erteilten Auskünfte dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.

Art. 9

Umsetzungsgesetzgebung

Die Vertragsparteien erlassen die für die Erfüllung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen gesetzlichen Vorschriften. Diese umfassen auch die Verfügbarkeit von, den Zugang zu und den Austausch von Informationen.

Art. 10

Verständigungsverfahren

1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2) Über die oben bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Art. 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

Art. 11

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen ist nach Inkrafttreten auf Ersuchen anzuwenden, die am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens gestellt werden, jedoch nur in Bezug auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.

Art. 12

Kündigung

1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen.

2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei folgt.

3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Art. 8 gebunden. Ersuchen, die bis zum Datum des Ausserkrafttretens eingehen, werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen behandelt.

Zu Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz am 22. September 2009 in zwei Urschriften, in französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 20/2010

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.