Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Brüssel am 10. November 2009
Zustimmung des Landtags: 22. April 2010
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Inkrafttreten: 1. Dezember 2010
Präambel
Die Regierung des Vereinigten Königreiches der Niederlande
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein - im Folgenden "die Vertragsparteien" - sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenen Steuern voraussichtlich erheblich sind. Solche Informationen sollen Auskünfte enthalten, die für die Festsetzung, Erhebung und Durchsetzung dieser Steuern, für die Einziehung und Beitreibung von Steuern oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Art. 8 vorgesehen, vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den wirksamen Informationsaustausch nicht ungebührlich verhindern oder verzögern.
Art. 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
- a) in Bezug auf die Niederlande:
- i) Einkommenssteuer;
- ii) Lohnsteuer;
- iii) Gesellschaftssteuer, einschliesslich der "Vennootschapsbelasting, daaronder begrepen het aandeel an de Regering in de netto-winsten behaald met de exploitatie van natuurlijke rijkdommen geheven krachtens de Mijnbouwwet";
- iv) Dividendensteuer;
- v) Schenkungssteuer;
- vi) Erbanfallssteuer;
- vii) Mehrwertsteuer;
- b) in Bezug auf Liechtenstein:
- i) Erwerbssteuer;
- ii) Ertragssteuer;
- iii) Gesellschaftssteuern;
- iv) Grundstücksgewinnsteuer;
- v) Vermögenssteuer;
- vi) Couponsteuer und
- vii) Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern.
2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommen neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Darüber hinaus können die Steuern bei beiderseitigem Abkommen der Vertragsstaaten in der Form eines Schriftwechsels je nachdem ausgeweitet oder abgeändert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die unter dieses Abkommen fallenden wesentlichen Änderungen der Besteuerung und entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet der Ausdruck "Vertragspartei" die Niederlande oder Liechtenstein soweit der Kontext dies verlangt;
- b) bedeutet der Ausdruck "die Niederlande" den Teil des Königreichs der Niederlande, welcher in Europa ist, einschliesslich seiner Hoheitsgewässer und dem Gebiet über seine Hoheitsgewässern hinaus innerhalb dessen die Niederlande, in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresbodens, seinem Untergrund und seinem überlagernden Gewässer und den diesbezüglichen natürlichen Ressourcen ausübt;
- c) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, in dem sein Steuerrecht zur Anwendung kommt;
- d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) in den Niederlanden der Finanzminister oder sein Bevollmächtigter;
- ii) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigte;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, Gesellschaften, alle anderen Personenvereinigungen und ruhende Nachlässe;
- g) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- h) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- i) bedeutet der Ausdruck "geregelter Markt" jeder Markt, der alle Erfordernisse von Art. 4 der RL 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt;
- j) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investementsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- k) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
- l) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;
- m) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;
- n) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
- o) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;
- q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei, hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 13 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Art. 1 festgelegten Auskünfte und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: Ferner gilt dieses Abkommen unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
- a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
- b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Investmentfonds oder anderen Investmentsystemen, gegebenenfalls Anstalten und anderen Personen, einschliesslich, innerhalb der Grenzen von Art. 2, Informationen über alle solche Personen, in einer Eigentumskette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen und Anstalten Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte; und entsprechende Informationen im Falle von beteiligten Rechtsträgern, die weder Trusts noch Gründer sind.
5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss in jedem Fall spezifisch die folgenden schriftlichen Angaben enthalten, um die voraussichtliche Erheblichkeit der Auskünfte für das Ersuchen darzulegen:
- a) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- b) den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
- d) der steuerliche Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; und
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die erbetenen Auskünfte dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertragspartei, soweit dies nach dem Recht dieses Staates zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.
3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht dieser Partei oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis zum Zwecke der Behörde oder Durchsetzung ihres eigenes Steuerrechtes nicht einholen könnte, oder wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann ihre Hilfe ablehnen, wenn die Auskünfte diesem Abkommen widersprechen irgendwelche anderen Instrumente vorhanden sind, bei welchen die Vertragsparteien Parteien sind.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten die ersuchte Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Informationen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens. Dennoch gelten die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren, bloss weil sie die Kriterien in diesem Paragraph erfüllen.
3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten die ersuchte Vertragspartei nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften, durch die vertrauliche Mitteilungen zwischen einem Mandaten und einem Anwalt preisgegeben würden, falls diese
- a) zum Zwecke des Erteilens von juristischem Rat oder
- b) zum Zwecke der Verwendung in laufenden oder in Erwägung gezogenen Rechtsverfahren ausgetauscht wurden.
4) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Erteilung der erbetenen Auskünfte dem ordre public der ersuchenden Vertragspartei widersprechen würde.
5) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
6) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
Die von der zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte gemäss diesem Abkommen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung oder der Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen solche Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung verwendet werden. Diese Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Personen, Behörden oder einem anderem Hoheitsbereich, die nicht Partei dieses Abkommens sind, bekannt gegeben werden. Informationen, die die ersuchte Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen erhalten hat, sind von der ersuchten Vertragspartei gleichermassen vertraulich zu behandeln.
Art. 9
Kosten
Die Vertragsparteien werden sich über die Kostenverteilung verständigen.
Art. 10
Umsetzungsgesetzgebung
Die Vertragsparteien erlassen die für die Erfüllung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen gesetzlichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010.
Art. 11
Sprache
Die Ersuchen und die dazugehörigen Antworten sind in englischer Sprache abzufassen.
Art. 12
Andere internatinonale Übereinkommen oder Arrangements
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Unterstützung sind nicht eingeschränkt durch in anderen internationalen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien vorgesehene Möglichkeiten, die sich auf die Steuerkooperation beziehen, noch schränken sie diese Möglichkeiten ein.
Art. 13
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.