Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2010-12-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Bern am 14. September 2010

Zustimmung des Landtags: 21. Oktober 2010

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Inkrafttreten: 1. Dezember 2010

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Gegenstand

In Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbaren schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 4 des Zollvertrages sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend den Strahlenschutz, regelt diese Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz im Bereich des Strahlenschutzes.

Art. 2

In Liechtenstein anwendbares schweizerisches Recht

Die aufgrund dieser Vereinbarung in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im Bereich des Strahlenschutzes sind in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung angeführt. Zudem beachten die in Liechtenstein zuständigen Behörden die diesbezüglich von den schweizerischen Bundesbehörden erlassenen Weisungen und Reglemente.

Art. 3

Grundsatz der Zusammenarbeit

1) Die liechtensteinischen Behörden sind zuständig für den Vollzug und die Aufsicht im Bereich der schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden und Fachstellen werden in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung bezeichnet.

3) Die schweizerischen Behörden und Fachstellen übernehmen im Rahmen und auf der Grundlage der in der Schweiz geltenden Strahlenschutzgesetzgebung und -praxis im Auftragsverhältnis die in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben und unterstützen die liechtensteinischen Behörden in ihrer Tätigkeit.

Art. 4

Anwendung und Änderungen der Vereinbarung

1) Die zuständigen Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung informieren sich gegenseitig möglichst frühzeitig schriftlich über vorgesehene Änderungen der Rechtsvorschriften in den unter diese Vereinbarung fallenden Bereichen.

2) Ergänzungen oder Änderungen der Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung.

3) Die bereinigten Anlagen werden jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.

4) Mit der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf dem diplomatischen Wege gelöst.

Art. 5

Abgeltung des Aufwands

1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben, die Bereitstellung der Infrastruktur, des Personals, der Unterstützung und Beratung der liechtensteinischen Behörden bei der Durchführung dieser Vereinbarung sowie für den gesamten administrativen Aufwand entrichtet das Fürstentum Liechtenstein der Schweiz Abgeltungen gemäss der Anlage 4 zu dieser Vereinbarung.

2) Die pauschale jährliche Abgeltung der Dienstleistungen des Bundesamtes für Gesundheit gemäss der Anlage 4 zu dieser Vereinbarung wird von den zuständigen liechtensteinischen und schweizerischen Behörden alle zwei Jahre überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 6

Inkrafttreten und Kündigung

1) Die Parteien informieren sich über den Abschluss des innerstaatlichen Zustimmungsverfahrens und legen auf diplomatischem Weg den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

2) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Anlage 1[^2]

Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 der Vereinbarung in Liechtenstein anwendbar sind

Anlage 2[^3]

Zuständige Behörden im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 3 der Vereinbarung

Anlage 3[^4]

Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz und Zusammenarbeit bei der Durchführung der Vereinbarung nach Art. 3 der Vereinbarung

Anlage 4[^5]

Abgeltung des Aufwands der schweizerischen Behörden und Fachstellen im Rahmen der Vereinbarung nach Art. 5 der Vereinbarung

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 14. September 2010.

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Das BAG wird bei der Überwachung der Umwelt und im Falle der Abgabe von radioaktivem Material an die Umwelt im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AU bei folgenden Aufgaben:- Einbezug Liechtensteins in das automatische Messnetz (Art. 192 StSV) - Erstellung eines Probenahme- und Messprogramms in Zusammenarbeit mit dem AU (Art. 193 Abs. 1 StSV) - Organisation der Probenahme und Untersuchung (Art. 193 Abs. 2 StSV) - Interpretation der Daten (Art. 194 Abs. 1 StSV) - Zusammenstellung der Ergebnisse der Überwachung und die daraus für die Bevölkerung resultierenden Strahlendosen (Art. 194 Abs. 4 StSV) - Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Überwachung der Umweltradioaktivität.

Das AU informiert das BAG über Standorte und Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen.

Das BAG und das ALKVW arbeiten bei der Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und von Nahrungsmitteln im Hinblick auf die Ermittlung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Radioaktivität in der Umwelt wie folgt zusammen:- Das ALKVW erhebt auf Antrag des BAG die zur Überwachung der Umwelt notwendigen Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch und von Nahrungsmitteln gemäss Art. 191 Abs. 3 und Art. 193 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3. - Die resultierenden Daten werden gemäss Art. 194 StSV in den jährlichen Bericht des BAG aufgenommen. - Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Überwachung der Radioaktivität in Lebensmitteln.

Das BAG wird im Bereich des Strahlenschutzes in der Medizin, Forschung und Lehre im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben:- Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG) - Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG) - Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG) - Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG) - Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG) - Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG) - Entscheidungen gemäss Art. 38 StSG - Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Lehre, Forschung und Medizin - Veranlassung von klinischen Audits (Art. 41 StSV) - Koordination, Vorbereitung und Durchführung von klinischen Audits (Art. 42 und 189 StSV) - Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Institution zur Durchführung von Strahlenschutzausbildungen (Art. 4 Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) - Typenbewilligung von Strahlungsquellen (Art. 15 StSV).

Die Suva wird im Bereich des Strahlenschutzes in Betrieben im Fürstentum Liechtenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere in Industrie- und Gewerbebetrieben, beigezogen und unterstützt das AVW bei folgenden Aufgaben:- Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG) - Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG) - Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG) - Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG) - Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG) - Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG) - Entscheidungen gemäss Art. 38 StSG - Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Industrie- und Gewerbebetrieben.

Die in der Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit 40 000 Franken pro Jahr abgegolten. Zusätzlich werden in den Jahren 2026 bis 2029 für die Entwicklung und Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland pauschal CHF 36 400 pro Jahr verrechnet. Ab dem Jahr 2030 werden für die Mitnutzung des Radiation Portals Switzerland zusätzlich zur pauschalen Abgeltung der in Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen jährlich wiederkehrende Kosten von CHF 5 500 verrechnet. Sollte der Aufwand dieser Dienstleistungen den üblichen Rahmen deutlich überschreiten, so kann dafür im Einzelfall und nach Absprache eine angemessene separate Abgeltung nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Die Abgeltung der Auditorinnen und Auditoren, welche die klinischen Audits durchführen, wird separat in Rechnung gestellt.

Die Entgeltung der Suva erfolgt mittels Pauschalbetrag, welcher in einer separaten Vereinbarung zwischen dem AVW und der Suva festgelegt wird.

Sammelstelle des Bundes (ablieferungspflichtige Abfälle): die Sammelstelle erhebt gemäss Strahlenschutz-Gebührenverordnung und dem Verursacherprinzip (Art. 4 StSG) die Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle direkt beim Verursacher.

Die im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten anfallenden Kosten werden nach Rechnung vergütet.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 100/2010

[^2]: Anlage 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 152.

[^3]: Anlage 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 152.

[^4]: Anlage 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 152.

[^5]: Anlage 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 485.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.