Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 21. Oktober 2010

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-12-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen.

2) Es dient zudem der Durchführung der Vereinbarung vom 14. September 2010 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes (nachfolgend Vereinbarung).[^2]

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Vorbehalt völkerrechtlicher Vereinbarungen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der aufgrund der Vereinbarung und des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung ergänzend Anwendung.

II. Schutz der strahlenexponierten Personen

Art. 4

Medizinische Massnahmen

1) Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, unterstehen den medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten nach Art. 69 bis 76 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung.

2) Die Regierung kann medizinische Massnahmen auch für andere beruflich strahlenexponierte Personen vorschreiben.

3) Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer von der zuständigen Amtsstelle angeordneten medizinischen Kontrolle zu unterziehen.

III. Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität

Art. 5

Internationale Zusammenarbeit

Die Regierung kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend:

IV. Organisation und Durchführung

Art. 6

Zuständigkeiten

1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeiten der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Strahlenschutzgesetzgebung nach der Vereinbarung.

2) Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen nach der Strahlenschutzgesetzgebung sind - vorbehaltlich der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr - zuständig:

Art. 7

Beseitigung von Gefahrenquellen

Das Land übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers.

Art. 8

Beizug Dritter

Die für den Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung zuständigen Amtsstellen können Dritte beiziehen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 9

Gebühren und Kostenersatz

Amtshandlungen nach der Strahlenschutzgesetzgebung sind gebührenpflichtig. Für den Beizug Dritter wird Kostenersatz geltend gemacht.

V. Rechtsschutz und Verfahren

Art. 10

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der für den Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung zuständigen Amtsstellen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 11

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmung

Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen der Ausübung eines Gesundheitsberufes eine medizinische Röntgenanlage betrieben haben, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Amtsstelle eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung zu beantragen. Der erforderliche Sachverstand im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen; für den Nachweis können Erleichterungen vorgesehen werden, soweit ein sicherer Umgang mit ionisierender Strahlung gewährleistet ist.

Art. 13

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. Juli 1964 über den Strahlenschutz, LGBl. 1964 Nr. 30, wird aufgehoben.

Art. 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 100/2010

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 399.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.