Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und 7, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 bis 3, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 bis 4, Art. 26 Abs. 2, Art. 32 Abs. 7 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.

2) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über den Tierschutz unberührt, insbesondere:

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:

2) Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:

3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

4) Die Begriffe Alpengebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.

5) Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.

6) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Tierhaltung und Umgang mit Tieren

A. Allgemeine Bestimmungen[^9]

Art. 3

Grundsätze[^10]

1) Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.[^11]

2) Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.

3) Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

4) Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

Art. 4

Fütterung

1) Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2) Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.

3) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang und Tötungsverhalten zeigt und:

Art. 5

Pflege

1) Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

2) Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.

3) Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.

4) Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.

Art. 6

Schutz vor Witterung

Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.

Art. 7

Unterkünfte, Gehege, Böden

1) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:

2) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.

3) Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8

Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

1) Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.

2) Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.

Art. 9

Gruppenhaltung

1) Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.

2) Der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:

Art. 10

Mindestanforderungen

1) Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 bis 3 entsprechen.

2) Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.

3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) kann in den in Abs. 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Es berücksichtigt dabei den dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.

Art. 11

Raumklima

1) In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.

2) Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

Art. 12

Lärm

1) Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.

2) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.[^12]

Art. 13

Soziallebende Arten

Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.

Art. 14 [^13]

Abweichungen von Vorschriften

Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.

B. Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Art. 15 TSchG

Art. 15

1) Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.

2) Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:

3) Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.

C. Verbotene Handlungen

Art. 16

Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

1) Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

2) Namentlich sind verboten:

3) Das ALKVW kann den Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim zuständigen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalter.

Art. 17

Verbotene Handlungen bei Rindern

Bei Rindern sind zudem verboten:

Art. 18

Verbotene Handlungen bei Schweinen

Bei Schweinen sind zudem verboten:

Art. 19

Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen

Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:

Art. 20

Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel

Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.