Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und 7, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 bis 3, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 bis 4, Art. 26 Abs. 2, Art. 32 Abs. 7 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
2) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über den Tierschutz unberührt, insbesondere:
- a) die Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren;
- b) die Tierversuchsverordnung;
- c) die Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten;
- d) die Verordnung über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren;
- e) die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten;[^2]
- f) die Verordnung über die Haltung von Wildtieren.[^3]
Art. 2
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
- a) "Haustiere": domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
- b) "Wildtiere": Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2) Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
- a) "Nutztiere": Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
- b) "Heimtiere": Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
- c) "Versuchstiere": Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Gewerbsmässigkeit": regelmässiges Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Als regelmässige Tätigkeit gilt auch eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
- b) "Nutzungsänderung": Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
- c) "Auslauf": freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
- d) "Boxe": Gehege in einem Raum;
- e) "Gehege": umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
- f) "Auslauffläche": Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
- g) "Unterkunft": überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
- h) "Zwinger": Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
- i) "Züchten": das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
- k) "Zuchtziel": Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
- l) "belastete Mutante": Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
- m) "belastete Linie oder belasteter Stamm": Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
- n) "Versuchstierhaltung": Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
- o) "Schlachten": Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
- p) "Nutzung":
-
- von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine,[^4]
-
- von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
-
- von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres;
- q) "Equiden": die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;[^5]
- r) Aufgehoben[^6]
- s) "Rinder": domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel;
- t) "Tierheim": Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
- u) "gentechnisch veränderte Tiere": Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der schweizerischen Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912) so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;[^7]
- v) "Panzerkrebse": Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.[^8]
4) Die Begriffe Alpengebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5) Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
6) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Tierhaltung und Umgang mit Tieren
A. Allgemeine Bestimmungen[^9]
Art. 3
Grundsätze[^10]
1) Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.[^11]
2) Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3) Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4) Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
Art. 4
Fütterung
1) Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2) Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
3) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang und Tötungsverhalten zeigt und:
- a) die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
- b) eine Auswilderung vorgesehen ist; oder
- c) Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.
Art. 5
Pflege
1) Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2) Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3) Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4) Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
Art. 6
Schutz vor Witterung
Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
Art. 7
Unterkünfte, Gehege, Böden
1) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
- a) die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
- b) die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
- c) die Tiere nicht entweichen können.
2) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3) Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8
Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
1) Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2) Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
Art. 9
Gruppenhaltung
1) Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.
2) Der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:
- a) dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
- b) soweit nötig für Ausweich und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und
- c) für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.
Art. 10
Mindestanforderungen
1) Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 bis 3 entsprechen.
2) Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) kann in den in Abs. 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Es berücksichtigt dabei den dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.
Art. 11
Raumklima
1) In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.
2) Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
Art. 12
Lärm
1) Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.
2) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.[^12]
Art. 13
Soziallebende Arten
Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.
Art. 14 [^13]
Abweichungen von Vorschriften
Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
B. Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Art. 15 TSchG
Art. 15
1) Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.
2) Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
- a) das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;
- b) das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen;
- c) das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;
- d) das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind;
- e) das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen;
- f) das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.
3) Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.
C. Verbotene Handlungen
Art. 16
Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
1) Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2) Namentlich sind verboten:
- a) das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
- b) das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;
- c) das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
- d) das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren;
- e) das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
- f) das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
- g) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
- h) das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände oder das ALKVW massgebenden Listen verboten sind;[^14]
- i) das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
- k) sexuell motivierte Handlungen mit Tieren;
- l) der Paketversand von Tieren;
- m) die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr;
- n) das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.[^15]
3) Das ALKVW kann den Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim zuständigen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalter.
Art. 17
Verbotene Handlungen bei Rindern
Bei Rindern sind zudem verboten:
- a) das Kupieren des Schwanzes;
- b) der Wasserentzug beim Trockenstellen;
- c) das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
- d) das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
- e) invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen;[^16]
- f) das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand;[^17]
- g) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern;[^18]
- h) mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen;[^19]
- i) das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken;[^20]
- k) das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken;[^21]
- l) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken;[^22]
- lbis) das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;[^23]
- m) das Anbinden von Stieren am Nasenring;[^24]
- n) Eingriffe am Penis von Such-Stieren;[^25]
- o) das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;[^26]
- p) Aufgehoben[^27]
- q) Aufgehoben[^28]
Art. 18
Verbotene Handlungen bei Schweinen
Bei Schweinen sind zudem verboten:
- a) das Kupieren des Schwanzes;
- b) das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln;
- c) das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.
Art. 19
Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:
- a) das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
- b) Eingriffe am Penis von Such-Böcken.
Art. 20
Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:
- a) das Kupieren der Schnäbel;
- b) das Kupieren der Kopfanhänge und der Flügel;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.