Verordnung vom 14. Dezember 2010 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung; TAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:[^1]

2) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für:[^2]

3) Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungen.[^3]

4) Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV fest.[^4]

5) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:[^5]

5a) Aufgehoben[^6]

6) Aufgehoben[^7]

6a) Aufgehoben[^8]

7) Sie gilt nicht für die Fischereiprüfung nach Art. 5 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

8) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren nach der Tierschutzverordnung (TSchV) unberührt.

9) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

A. Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren[^9]

Art. 2[^10]

Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.

2) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss sein, dass die Person, welche die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Equiden durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.

Art. 3

Form und Umfang

1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum auf einem Betrieb nach Art. 206 TSchV.

2) Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 20 und der praktische Teil mindestens 10 Stunden. Das Praktikum umfasst mindestens drei Monate.

3) In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d bis g eingesetzt werden.[^11]

Art. 4

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:

2) Für die Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:[^12]

3) Für die Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:[^13]

Art. 5[^14]

Inhalt des praktischen Teils

1) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.[^15]

2) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.

A.bis Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel[^16]

Art. 5a[^17]

Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.

Art. 5b[^18]

Form und Umfang

1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf einem oder mehreren Betrieben nach Art. 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Art. 5d Abs. 1.

2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 Arbeitstage, davon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Art. 5d.

Art. 5c[^19]

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen:

Art. 5d[^20]

Inhalt des Praktikums

1) Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:

2) Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.

B. Tiertransportpersonal

Art. 6

Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 150 TSchV muss sein, dass das Tiertransportpersonal schonend mit Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.

Art. 7

Form und Umfang

1) Der theoretische Teil umfasst mindestens zwölf Stunden.

2) Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst:[^21]

Art. 8

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

Art. 9

Inhalt des praktischen Teils

1) Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt:

2) Er muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahren und Betreuen von Tieren beinhalten.

C. Personal der Schlachtbetriebe[^25]

Art. 10[^26]

Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 TSchV muss sein, dass das Personal der Schlachtbetriebe schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.

Art. 11[^27]

Form und Umfang

1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtbetrieben absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Art. 9 Abs. 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Art. 9 Abs. 1 praktisch ausgebildet werden.[^28]

2) Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Art. 177a Abs. 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a und b TSchV ausbilden lassen.

3) Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden.

4) Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden.

Art. 12

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

2) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

3) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. b TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

Art. 13

Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil beinhaltet:

D. Ausbilder von Tierhaltern

Art. 14

Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 203 TSchV muss sein, dass Ausbilder von Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen.

2) Ausbilder im Bereich Hundehaltung müssen zusätzlich über vertiefte Kenntnisse nach Art. 3a der Hundeverordnung, der Lerntheorien und darauf basierenden Erziehungsmethoden für Hunde sowie des korrekten Führens eines Hundes verfügen.

3) Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilder ihre Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können.

Art. 15

Umfang

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 140 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 50 und maximal 70 Stunden.

Art. 16

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der entsprechenden Ausbildungen nach den Art. 197 und 198 TSchV.

Art. 17

Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil vermittelt praktische Fähigkeiten in den Bereichen nach Art. 16.

E. Leiter von Versuchstierhaltungen[^31]

Art. 18

Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 115 TSchV muss sein, dass der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt.

Art. 19

Umfang

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 30 Stunden.

Art. 20

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b bis d.

2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. e bis k und 2 Bst. a bis f und i sowie Art. 28 Bst. a, f und g.

Art. 21

Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil vermittelt die Inhalte nach Art. 25 Bst. a bis f sowie die praktische Umsetzung der Vorgaben in einer bestehenden Versuchstierhaltung.

F. Versuchsdurchführende Personen[^32]

Art. 22

Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 134 TSchV muss sein, dass die versuchsdurchführende Person verantwortungsbewusst und schonend mit Versuchstieren umgeht.

2) Die Ausbildung hat das 3R-Prinzip (replace-reduce-refine) zu vermitteln, wonach:

Art. 23

Umfang

Der theoretische und der praktische Teil umfassen je mindestens 20 Stunden.

Art. 24

Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über häufig verwendete Versuchstierarten in folgenden Bereichen:

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