Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt den Tierschutz beim Schlachten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. o der Tierschutzverordnung (TSchV). Sie enthält Bestimmungen über:

2) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über den Tierschutz beim Schlachten nach der Tierschutzverordnung (TSchV) unberührt.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtbetrieben[^2]

Art. 2

Verantwortlichkeiten

1) Der Betreiber des Schlachtbetriebes ist als Empfänger der Tiere nach Art. 153 TSchV verantwortlich für:[^3]

2) Er muss die Personen bestimmen, welche die Tiere übernehmen, unterbringen und pflegen.

Art. 3

Ausladen

1) Schlachtbetriebe müssen über geeignete Einrichtungen zum Ausladen der Tiere aus den Transportmitteln verfügen.[^5]

2) Ausladeeinrichtungen wie Laufstege oder Rampen müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen oder entweichen können.

3) Ausladerampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad haben. Bei einem Gefälle über 10 Grad müssen sie mit einer Trittsicherung versehen sein.

Art. 4

Zeitpunkt der Schlachtung

1) Andere Tiere als Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind spätestens vier Stunden nach der Ankunft im Schlachtbetrieb zu schlachten.[^6]

2) Tiere, die bis zu ihrer Schlachtung in Transportbehältern verbleiben, sind spätestens zwei Stunden nach der Ankunft im Schlachtbetrieb zu schlachten. Ist im Wartebereich ein aktives Belüftungssystem vorhanden, so kann diese Zeitdauer auf maximal vier Stunden erhöht werden.[^7]

3) Milchabhängige Jungtiere müssen am Tag ihrer Ankunft geschlachtet werden.

Art. 5

Anforderungen an die Unterbringung

1) Treibgänge dürfen nicht zur Unterbringung genutzt werden.

2) Für Tiere, die spätestens vier Stunden nach der Ankunft geschlachtet werden, müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 4 TSchV erfüllt sein. Tiere, die mehr als vier Stunden nach der Ankunft geschlachtet werden, sind nach Anhang 1 TSchV unterzubringen.

3) Stallungen sowie Wartebereiche für Tiere in Transportbehältern müssen über ein wirkungsvolles Lüftungssystem verfügen. Besteht dieses aus einer aktiven Belüftung, so muss die Frischluftzufuhr auch bei einem Ausfall der Anlage gesichert sein.

4) In Wartebereichen im Freien ist für angemessenen Witterungsschutz zu sorgen.

5) Schweine müssen bei hohen Umgebungstemperaturen oder schwülem Wetter durch Besprühen mit Wasser abgekühlt werden.

6) Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind getrennt von anderen Tieren unterzubringen und müssen so schnell als möglich nach der Ankunft im Schlachtbetrieb geschlachtet oder getötet werden.[^8]

7) Tiere mit hochakuten oder hochgradig schmerzhaften Beeinträchtigungen sind unverzüglich zu betäuben und zu töten.

Art. 6

Zusätzliche Anforderungen für das Aufstallen über Nacht

1) Für Tiere nach Art. 3 Bst. b der schweizerischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (Schlachtvieh), die nicht am Tag der Ankunft geschlachtet werden, gelten die Art. 3 bis 14 TSchV sowie Anhang 1 TSchV.

2) Die Überwachung des Befindens nach Art. 181 Abs. 7 TSchV und die Versorgung der Tiere müssen am Abend des Anlieferungstages und danach regelmässig im Abstand von höchstens zwölf Stunden erfolgen.

3) Die kontrollierende Person muss Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie ihren Namen festhalten. Die entsprechenden Dokumente sind dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 7

Belegungsplan

1) Für Stallungen zur Unterbringung der Tiere im Schlachtbetrieb muss ein Belegungsplan vorliegen.[^9]

2) Der Belegungsplan muss die maximal zulässige Belegdichte zur Unterbringung bis vier Stunden und zur Unterbringung von mehr als vier Stunden je Tierart und Tierkategorie enthalten.

III. Anforderungen an Betäubungsanlagen und -geräte

Art. 8

Pflichten des Betreibers des Schlachtbetriebes[^10]

Der Betreiber des Schlachtbetriebes muss dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nachweisen können, dass:[^11]

Art. 9

Wartung der Betäubungsanlagen und -geräte

1) Bei der technischen Abnahme der Betäubungsanlagen und -geräte vor der Inbetriebnahme muss der Hersteller Umfang und Intervall der Wartung festlegen. Die Wartung muss vom Hersteller oder von einer von ihm beauftragten Person vorgenommen werden.

2) Das Intervall zwischen zwei Wartungen darf höchstens zwei Jahre betragen.

IV. Treiben und Fixieren vor dem Betäuben

Art. 10

Zutrieb und Eintrieb zur Betäubung

1) Die selbstständige Vorwärtsbewegung der Tiere ist unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens durch geeignete bauliche Gestaltung der Treibgänge und des Eintriebsbereiches zu unterstützen.

2) Treibgänge und Eintriebsbereich müssen eben, trittsicher, verletzungssicher, blend- und schattenfrei ausgeleuchtet sein.

3) Treibgänge und Eintriebsbereich dürfen nicht aufweisen:

4) Treibgänge müssen an allen Stellen so zugänglich sein, dass eine direkte Einwirkung auf die darin befindlichen Tiere jederzeit möglich ist.

5) Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht aufeinander aufspringen können. Dazu muss eine Höhenbegrenzung oder ein Aufsprungschutz durch Längsrohre angebracht sein.

6) In Einzeltreibgängen für Rinder muss die lichte Höhe mindestens 20 Zentimeter mehr als die Widerristhöhe betragen.

7) Der Eintrieb in eine für eine Tierbreite ausgelegte Fixationseinrichtung darf nicht gleichzeitig über mehrere parallele Einzelgänge erfolgen.

Art. 11

Elektrische Treibhilfen

1) Als elektrische Treibhilfen dürfen nur Elektrotreiber verwendet werden, die die einzelnen Stromstösse auf maximal eine Sekunde begrenzen.

2) Elektrische Treibhilfen dürfen nur bei gesunden, unverletzten und gehfähigen Schweinen und Rindern eingesetzt und ausschliesslich an der Muskulatur der Hinterbeine angewendet werden.

3) Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tiere im Bereich der Vereinzelung oder vor und während des unmittelbaren Eintriebs in eine Fixationseinrichtung jede Fortbewegung verweigern.

4) Die elektrische Treibhilfe darf nur wiederholt eingesetzt werden, wenn das Tier reagiert und dem Stromstoss ausweichen kann.

5) Die Elektroden elektrischer Betäubungsgeräte dürfen nicht als Treibhilfen eingesetzt werden.

Art. 12

Lärmpegel im Zutriebsbereich

Der Grundlärmpegel im Zutriebsbereich darf bei laufender Anlage und laufendem Tierzutrieb einen Schalldruck von 85 Dezibel nicht überschreiten. Einzelne Lärmspitzen sind erlaubt.

Art. 13

Fixieren

1) Fixationseinrichtungen müssen ein rasches und wirksames Betäuben der Tiere ermöglichen und die unmittelbare Zuführung der Tiere zur Entblutung gewährleisten. Sie dürfen nicht als Warteraum benutzt werden.

2) Fixierte Tiere sind unverzüglich zu betäuben.

3) Die Konstruktion der Fixationseinrichtung muss die sofortige Nachbetäubung eines unzureichend betäubten Tieres erlauben.

4) Bei Rindern und Equiden muss die Fixationseinrichtung die Kopfbewegungen der Tiere so einschränken, dass das Betäubungsgerät sicher platziert werden kann.[^12]

5) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zu fixieren oder bewegungsunfähig zu machen.

Art. 14

Aufhängen von Geflügel

1) Grösse und Form der Schlachtbügel zum Aufhängen von lebendem Geflügel vor der Schlachtung müssen der Grösse und Art des Geflügels angepasst sein. Jedes Tier ist mit beiden Beinen im Schlachtbügel aufzuhängen.

2) Lebende Tiere, deren Körpergrösse oder Gewicht eine erfolgreiche Betäubung verunmöglichen, müssen manuell betäubt und entblutet werden. Sie dürfen erst nach der Entblutung aufgehängt werden.

3) Aufgehängtes Geflügel darf frühestens 12 Sekunden und muss spätestens 60 Sekunden nach dem Aufhängen betäubt werden.

4) Im Bereich der Hängestrecke müssen Lichtverhältnisse herrschen, die zur Beruhigung der Tiere geeignet sind.

V. Betäubung

Art. 15

Tierartspezifische Anforderungen an Betäubungsverfahren

Je nach Tierart gelten für die Betäubungsverfahren spezielle technische Anforderungen. Diese sind in den Anhängen 1 bis 6 geregelt.

Art. 16

Betäubungserfolg

Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss eintreten:

Art. 17

Kontrolle des Betäubungserfolgs

1) Der Betreiber des Schlachtbetriebes muss eine Person bestimmen, die für die Kontrolle des Betäubungserfolgs verantwortlich ist.[^13]

2) Die verantwortliche Person muss regelmässig den Betäubungserfolg überprüfen. Sie muss insbesondere aufgetretene Mängel sowie die anschliessend vorgenommenen Korrekturen bei der Betäubung dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

3) Die Kontrollmethoden sind nach Verfahren und Tierart in Anhang 1 Ziff. 3, Anhang 2 Ziff. 7 und 8, Anhang 3 Ziff. 3 sowie Anhang 4 Ziff. 5 geregelt.

Art. 18

Sofortmassnahmen bei ungenügender Betäubung

1) Sind bei einem Tier nach abgeschlossenem Betäubungsvorgang Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier vor der Einleitung der Entblutung unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben. Bei Geflügel ist auch das unverzügliche Töten zulässig.

2) Es sind geeignete Ersatzausrüstungen für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung beziehungsweise zur Tötung bei Geflügel an Ort und Stelle bereit zu halten.

VI. Entblutung

Art. 19

Durchführung der Entblutung

1) Die Zeitdauer zwischen dem Abschluss des Betäubungsvorgangs und dem Beginn des Entblutens ist so zu bemessen, dass eine Wiederkehr des Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens bis zum Eintritt des Todes ausgeschlossen ist.

2) Wird bei Schlachtvieh und Laufvögeln ein Betäubungsverfahren angewendet, das nur zu einem vorübergehenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit führt, so sind den Tieren zum Entbluten beide Halsschlagadern zu öffnen oder es ist ein Bruststich durchzuführen.

3) Bei Schlachtvieh muss zwischen dem Beginn des Entblutens und dem Ausführen weiterer Schlachtarbeiten eine Zeitspanne von mindestens drei Minuten liegen.

Art. 20

Kontrolle der Entblutung und des Eintritts des Todes

1) Die Durchführung der Entblutung ist regelmässig zu überprüfen. Der Betreiber des Schlachtbetriebes muss eine dafür verantwortliche Person bestimmen.[^14]

2) Bei der Überprüfung ist der Eintritt des Todes stichprobenweise zu kontrollieren. Dazu ist mit einer fokussierbaren Lichtquelle zu prüfen, ob eine maximale Pupillenweitung vorliegt.

3) Die verantwortliche Person muss Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens oder Anzeichen eines verzögerten Todeseintritts sowie die vorgenommenen Korrekturen dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 21

Sofortmassnahmen bei mangelhafter Entblutung

1) Sind bei einem Tier wegen mangelhafter Entblutung Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben. Bei Geflügel ist auch das unverzügliche Töten zulässig.

2) Ist bei einem Tier vor der Durchführung weiterer Schlachtarbeiten nicht sicher der Tod eingetreten, so ist dieses unverzüglich korrekt zu entbluten oder zu töten.

3) Wird Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss sichergestellt werden, dass durch den Automaten nicht oder unzureichend erfasste Tiere unverzüglich von Hand entblutet werden.

VII. Überwachung

Art. 22

1) Der Betreiber des Schlachtbetriebes ist zuständig für die Kontroll- und Dokumentationsaufgaben nach den Art. 6 Abs. 3, 8, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 3.[^15]

2) Der amtliche Tierarzt überprüft die Dokumentationen stichprobenweise.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Übergangsbestimmungen für Bauten und technische Einrichtungen

1) Bei bestehenden Bauten in bewilligten Schlachtbetrieben gilt für die notwendigen Anpassungen nach Art. 10 eine Übergangsfrist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.[^16]

2) Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtbetrieben gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Art. 13, 14 und 19, Anhang 2 Ziff. 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziff. 1.7 bis 1.11 sowie Anhang 4 Ziff. 1.1, 2.4 und 2.5 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.[^17]

Art. 24

Übergangsbestimmungen für Betäubungsverfahren

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann den Betrieb eines am 1. Januar 2011 bestehenden Schlachtbetriebes, der die Anforderungen nach Art. 15 nicht erfüllt, bis längstens am 31. Dezember 2020 bewilligen. Gesuche sind dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bis am 31. Mai 2011 einzureichen.[^18]

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen stimmt dem Gesuch nur zu, wenn der Betreiber des Schlachtbetriebes mit einem Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass der Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit der Tiere mit dem im Schlachtbetrieb eingesetzten Verfahren bis zum Abschluss der Entblutung anhält. Im Gutachten sind die dafür erforderlichen Massnahmen aufzuführen. Das Gutachten ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bis am 30. November 2011 einzureichen.[^19]

Art. 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Anhang 1[^20]

Betäubung durch Bolzenschuss

Anhang 2[^21]

Elektrobetäubung einzelner Tiere

Anhang 3[^22]

Elektrobetäubung von Geflügel im Wasserbad

Anhang 4[^23]

Kohlendioxid-Betäubung von Schweinen

Anhang 5

Kopfschlagbetäubung von Kaninchen und Geflügel

Anhang 6[^24]

Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 15 und 17 Abs. 3)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.