Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung; TVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über:

2) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über den Tierschutz bei Tierversuchen nach der Tierschutzverordnung (TSchV) unberührt.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Haltung von Versuchstieren

Art. 2

Überwachung der Versuchstiere

1) Technische Einrichtungen wie Lüftung und automatische Tränkeanlage sind mit einem Alarmsystem abzusichern, sofern der Ausfall oder eine Fehlfunktion zu Schäden für die Tiere führt.

2) Der Zustand der Haltungsumgebung der Tiere, insbesondere Einstreu, Futter und Wasser, sowie das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollieren.

3) Bei kleinen Nagetieren ist das Wohlergehen im Rahmen des Umsetzens in saubere Käfige zu kontrollieren. Die Tiere sind zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich visuell zu kontrollieren. Während des Wochenendes müssen der Zustand der Haltungsumgebung und das Wohlergehen nicht kontrolliert werden, wenn mit konkreten Daten zur bisherigen Überwachung nachgewiesen wird, dass die Tiere dadurch keinen Nachteil erleiden.

4) Als kleine Nagetiere gelten die in Anhang 3 Tabelle 1 TSchV aufgezählten Tiere.

5) Werden bei einem Tier Belastungen festgestellt, so sind an den Gehegen oder Käfigen Markierungen anzubringen.

6) Die Kontrollhäufigkeit nach Abs. 2 und 3 ist je nach Belastung zu erhöhen.

7) Die Kontrollen sind in einem Protokoll festzuhalten.

Art. 3

Einzelhaltung unverträglicher Tiere

Der Beginn und das Ende der Einzelhaltung unverträglicher Tiere sowie besondere Vorkommnisse in ihrem Verlauf sind zu protokollieren.

Art. 4

Auslauf für Hunde

Für Hunde kann der Auslauf in einem Gehege im Freien stattfinden.

Art. 5

Markierung kleiner Nagetiere

1) Zum Markieren von kleinen Nagetieren, die zur Zucht bestimmt sind, dürfen invasive Methoden wie Tätowierungen, Mikrochips oder Ohrlochung angewendet werden.

2) Zum Markieren von kleinen Nagetieren, die nicht zur Zucht bestimmt sind, bedarf die Anwendung invasiver Methoden einer konkreten, versuchsbedingten Begründung im Einzelfall.

3) Die Markierung mit Ohrmarken ist unzulässig.

4) Eine aufgrund der Genotypisierung notwendige Markierung ist mit der Biopsie zu kombinieren.

Art. 6

Massnahmen und Eingriffe in Tierräumen

Folgende Massnahmen und Eingriffe dürfen in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden:

Art. 7

Dokumentation

1) Die personelle Zuteilung sowie die Instruktion der Personen, die Versuchstiere betreuen, sind nachvollziehbar aufzuzeichnen.

2) In den Tierräumen muss ersichtlich sein, wer die Verantwortung für die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei jedem einzelnen Tier trägt.

3) Die Dokumentation zu Belastungserfassung und Abbruchkriterien muss dem Personal jederzeit zugänglich sein.

Art. 8

Ausbildungsstand des Tierpflegepersonals

Mindestens ein Drittel des für die Betreuung der Tiere erforderlichen Stellenumfangs muss von Personen besetzt sein, die über eine Ausbildung als Tierpfleger nach Art. 195 TSchV verfügen.

III. Erzeugung, Zucht und Haltung gentechnisch veränderter Versuchstiere und belasteter Mutanten

Art. 9

Anerkannte Methoden zur Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere

1) Als anerkannt gelten die in Anhang 1 aufgeführten Methoden zur Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere.

2) Eine Methode kann anerkannt werden, wenn sie in der Praxis andernorts verbreitet eingesetzt wird und im Vergleich zu anderen Methoden tierschonend ist. Dabei sind sowohl die Durchführung der Eingriffe und Massnahmen als auch die Erfolgsrate und die Anzahl der überzähligen Tiere zu berücksichtigen.

3) Die anerkannten Methoden müssen tierschonend nach einem Standardprotokoll durchgeführt werden.

4) Die Versuchstierhaltungen müssen zuhanden des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einen Leistungsausweis über die Erfolgsrate bei der Anwendung der anerkannten Methoden führen. Ist die Erfolgsrate ungenügend, so trifft die Versuchstierhaltung Massnahmen zur Verbesserung.

Art. 10

Genotypisierung

1) Im Rahmen der Erzeugung und Zucht gentechnisch veränderter Tiere sind zur Genotypisierung folgende Methoden und deren Kombinationen zulässig:

2) Schwanzbiopsien sind nur in begründeten, versuchsbedingten Einzelfällen zulässig. Es dürfen maximal 5 mm des Schwanzes entfernt werden.

3) Bei kleinen Nagetieren ist die Kennzeichnung mittels Ohrlochung oder -kerbung nach dem Absetzen als kombinierte Markierungs- und Genotypisierungsmethoden zulässig.

Art. 11

Phänotypisierung

Im Rahmen der Erzeugung und Zucht von Tierlinien oder -stämmen sind das Töten von Tieren für anatomische und pathologische Zwecke sowie Untersuchungen wie Verhaltenstests mit leichter Belastung und Blutentnahmen zulässig, soweit sie der Beschreibung der Eigenschaften der Tierlinien und -stämme dienen. Die Untersuchungen sind tierschonend durchzuführen.

IV. Belastungserfassung und -dokumentation sowie Meldeverfahren

Art. 12

Grundsätze der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

1) Die Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren muss dokumentiert werden. Festzuhalten sind:

2) Die Kontrollfrequenz sowie die zu beobachtenden Merkmale sind laufend aufgrund der neuen Befunde aus der Überwachung oder aus den Tierversuchen anzupassen.

3) Die belastungsreduzierenden Massnahmen und die Abbruchkriterien müssen unverzüglich angewendet werden. Die Anwendung muss dokumentiert werden.

Art. 13

Durchführung der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

1) Die Verantwortung für die Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren liegt beim Leiter der Versuchstierhaltung. Er stellt insbesondere sicher, dass:

2) Die Liste der zu kontrollierenden Merkmale nach Anhang 4 ist für jede Linie mit Merkmalen zu ergänzen, die aufgrund der gentechnischen Veränderung erwartet oder nicht ausgeschlossen werden können.

3) Die Daten aus der Belastungserfassung sowie die Reproduktions- und Mortalitätsdaten sind laufend auszuwerten und mit bestehenden Daten über Tiere mit demselben genetischen Hintergrund zu vergleichen.

Art. 14

Belastungserfassung bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien kleiner Nagetiere

1) Die neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien gentechnisch veränderter kleiner Nagetiere sind beim Umsetzen auf die Merkmale nach Anhang 4 zu kontrollieren und mindestens einmal dazwischen zu beobachten.

2) Neugeborene sind innerhalb der ersten fünf Tage auf die Merkmale nach Anhang 4 zu kontrollieren und danach bis zum Absetzen im Rhythmus nach Abs. 1 zu kontrollieren und zu beobachten.

3) Während der ersten drei Generationen sind sämtliche Tiere nach Abs. 1 und 2 zu kontrollieren und zu beobachten.

4) Wurden insgesamt 100 Tiere aus mindestens drei Generationen kontrolliert und dabei keine Belastungen festgestellt, so gilt die Linie als unbelastet.

Art. 15

Belastungserfassung bei wahrscheinlich belasteten Linien kleiner Nagetiere

1) Eine Linie kleiner Nagetiere gilt als wahrscheinlich belastet, wenn:

2) Bei wahrscheinlich belasteten Linien gilt für die Belastungserfassung Art. 14.

Art. 16

Belastungserfassung bei belasteten Linien kleiner Nagetiere

Bei belasteten Linien sind der Umfang der Kontrollen sowie die Liste der Merkmale, die zu untersuchen und zu dokumentieren sind, im Entscheid nach Art. 127 TSchV festzulegen.

Art. 17

Provisorische Meldung von Belastungen bei Linien kleiner Nagetiere

1) Zeigen bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien und bei wahrscheinlich belasteten Linien gentechnisch veränderter kleiner Nagetiere mehrere Tiere ähnliche Belastungen, so muss der Leiter der Versuchstierhaltung dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die beobachteten Belastungen melden (provisorische Meldung).

2) Die provisorische Meldung muss folgende Angaben enthalten:

3) Die provisorische Meldung muss innert zwei Wochen nach der Feststellung der Belastungen erfolgen.

4) Bestätigen sich die Belastungen aufgrund der Belastungserfassung, so muss der Leiter der Versuchstierhaltung eine definitive Meldung nach Art. 18 vornehmen. Bestätigen sich die anfänglichen Belastungen nicht, so muss er dies der Behörde ebenfalls melden.

Art. 18

Definitive Meldung von Belastungen bei Linien kleiner Nagetiere

1) Die definitive Meldung von Belastungen bei Linien kleiner Nagetiere muss spätestens erfolgen, wenn 100 Tiere nach Art. 14 kontrolliert worden sind.

2) Die definitive Meldung muss folgende Angaben enthalten:

Art. 19

Belastungserfassung bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Fischlinien

1) Bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien gentechnisch veränderter Fische umfasst die Belastungserfassung:

2) Die Reproduktionsdaten sind laufend auszuwerten und mit bestehenden Daten über Tiere mit demselben genetischen Hintergrund zu vergleichen.

Art. 20

Belastungserfassung bei wahrscheinlich belasteten Fischlinien

1) Eine Fischlinie gilt als wahrscheinlich belastet, wenn:

2) Bei wahrscheinlich belasteten Fischlinien gilt für die Belastungserfassung Art. 19.

Art. 21

Belastungserfassung bei belasteten Fischlinien

Bei belasteten Fischlinien sind der Umfang der Kontrollen sowie die Liste der Merkmale, die zu untersuchen und zu dokumentieren sind, im Entscheid nach Art. 127 TSchV festzulegen.

Art. 22

Meldeverfahren für belastete gentechnisch veränderte Fischlinien

Die Meldung einer belasteten gentechnisch veränderten Fischlinie umfasst die Angaben nach Art. 126 Abs. 2 TSchV einschliesslich der Güterabwägung nach Art. 18 Abs. 2 Bst. d dieser Verordnung.

Art. 23

Datenblatt für gentechnisch veränderte Linien sowie belastete Mutanten

1) Bei gentechnisch veränderten Linien sowie belasteten Mutanten sind die wichtigsten Angaben in einem zusammenfassenden Dokument (Datenblatt) einzutragen. Das Datenblatt enthält die folgenden Angaben:

2) Das Datenblatt ist spätestens beim Einreichen eines Gesuchs um die Bewilligung eines Tierversuchs mit der entsprechenden Linie oder den entsprechenden Mutanten oder einer Meldung betreffend dieser Linie oder dieser Mutanten beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzugeben.

3) Es dient als Mitteilung nach Art. 13 der schweizerischen Einschliessungsverordnung (SR 814.912), wenn gentechnisch veränderte Tiere von einem geschlossenen System in ein anderes verbracht werden. Bei der Weitergabe einer neuen, noch nicht ausreichend charakterisierten Linie oder einer wahrscheinlich belasteten Linie sind alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde mitzuliefern.

V. Festlegung des Schweregrads von Belastungen

Art. 24

Kategorien der Belastung durch versuchsbedingte Eingriffe oder Massnahmen

Belastungen von Tieren durch Eingriffe oder Massnahmen im Rahmen von Tierversuchen werden in die folgenden vier Belastungskategorien eingeteilt:

Art. 25

Kategorien der Belastung durch genetisch bedingte Veränderungen

Belastungen von Tieren durch genetisch bedingte Veränderungen werden in die folgenden vier Belastungskategorien eingeteilt:

Art. 26

Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs zu berücksichtigende Belastungen

Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs sind die Belastungen nach Art. 24 und 25 sowie weitere Belastungen der Tiere zu berücksichtigen, die sie durch Erniedrigung, tief greifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten oder durch übermässige Instrumentalisierung erleiden.

VI. Gesuche und Meldungen betreffend Versuchstierhaltungen und Tierversuche

Art. 27

Inhalt der Gesuche um die Bewilligung einer Versuchstierhaltung

Gesuche um die Bewilligung von Versuchstierhaltungen müssen folgende Angaben enthalten:

Art. 28

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.