Kundmachung vom 21. Dezember 2010 des Beschlusses Nr. 71/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juni 2010
Zustimmung des Landtags: 20. Oktober 2010
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 71/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 71/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010 [^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2009/131/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: " , geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/131/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^4] , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2010 vom 29. Januar 2010, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 95/2010
[^2]: ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 19.
[^3]: ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.