Übereinkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Vaduz am 11. August 2009
Zustimmung des Landtags: 22. April 2010
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Inkrafttreten: 2. Dezember 2010
Präambel
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (gemeinsam die "Vertragsparteien") wünschen:
- a) den Informationsaustausch in Steuersachen zwischen den Vertragsparteien zu regeln sowie die steuerliche Zusammenarbeit und Amtshilfe zu erleichtern und
- b) die Erhaltung und Entwicklung der Finanzdienstleistungsbranche des Fürstentums Liechtenstein zu fördern,
und haben heute eine Vereinbarung getroffen, welche verschiedene Angelegenheiten abdeckt, einschliesslich der Einführung eines steuerlichen Amtshilfe- und Einhaltungsprogramms über fünf Jahre durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Einführung einer speziellen Offenlegungsmöglichkeit über fünf Jahre durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs.
Die Vertragsparteien verfolgen die Absicht, dass es am Ende des Zeitraums von fünf Jahren, der im steuerlichen Amtshilfe- und Einhaltungsprogramm vorgesehen ist, keine wirtschaftlichen Eigentümer mehr geben wird, welche innerhalb des Hoheitsgebiets der einen Vertragspartei steuerpflichtig sind und die Gesetze der anderen Vertragspartei zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne, wie gemäss Vereinbarung vorgesehen, angemessene Steuern zu bezahlen.
Zur Förderung dieser Ziele sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich dieses Übereinkommens
1) Die Vertragsparteien leisten einander über ihre zuständigen Behörden Unterstützung durch den Austausch von Informationen auf Ersuchen gemäss diesem Übereinkommen. Solche Informationen sollen:
- a) voraussichtlich bedeutsam sein für die Anwendung und Vollstreckung der jeweiligen innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften der ersuchenden Partei in Bezug auf die von diesem Übereinkommen erfassten Steuern,
- b) Informationen beinhalten, die voraussichtlich bedeutsam sind für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, die Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen oder die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen und
- c) gemäss diesem Übereinkommen vertraulich behandelt werden.
Art. 2
Zuständigkeit
Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen innerhalb ihres Hoheitsgebietes sind. Zum Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "Behörden" alle staatlichen Stellen, politischen Unterabteilungen und lokalen Behörden.
Art. 3
Erfasste Steuern
1) Dieses Übereinkommen gilt für alle von den Vertragsparteien auf nationaler Ebene oder landesweit erhobenen Steuern.
2) Die erfassten Steuern können im beidseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Schriftwechsel abgeändert werden.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit, sofern die entsprechenden Änderungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens relevant sein könnten.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens und sofern in diesem Zusammenhang nichts anderes definiert wird:
- a) bedeutet "kollektiver Anlagefonds oder -system" in einem Pool zusammengefasste Anlageinstrumente, unabhängig von ihrer Rechtsform;
- b) bedeutet "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- c) bedeutet "zuständige Behörde":
- i) im Falle des Vereinigten Königreichs, die Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs oder deren bevollmächtigter Vertreter;
- ii) im Falle von Liechtenstein, die Regierung oder deren bevollmächtigter Vertreter;
- d) bedeutet "Vertragspartei", je nach Zusammenhang, das Vereinigte Königreich oder Liechtenstein;
- e) bedeuten "strafrechtliche Vorschriften" alle strafrechtlichen Vorschriften, die nach dem innerstaatlichen Recht als solche bezeichnet werden, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;
- f) bedeuten "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, welches nach den strafrechtlichen Vorschriften der ersuchenden Partei geahndet werden kann;
- g) bedeutet "formell eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet", dass der fraglichen Person formell mitgeteilt wurde, dass eine strafrechtliche Untersuchung gegen sie eingeleitet wurde, oder dass die fragliche Person wegen eines Steuerstrafvergehens verhaftet oder angeklagt oder bezüglich eines solchen Vergehens polizeilich verwarnt wurde (oder, im Vereinigten Königreich, eine Verwarnung gestützt auf den Police and Criminal Evidence Act 1984 erhalten hat);
- h) bedeuten "Informationen" alle Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen in jeglicher Form;
- i) bedeuten "Massnahmen zur Informationsbeschaffung" administrative oder gerichtliche Verfahren, die es einer Vertragspartei ermöglichen, die verlangten Informationen zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen;
- j) bedeutet "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein;
- k) bedeutet "Person" eine natürliche oder juristische Person, eine Gesellschaft oder irgendeine andere Personengemeinschaft;
- l) bedeutet "Hauptaktiengattung" die Klasse oder Klassen von Aktien, welche die Mehrheit der Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft repräsentieren;
- m) bedeutet "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, vorausgesetzt, deren notierte Aktien können von jedermann ohne weiteres erworben oder veräussert werden (d.h. wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist);
- n) bedeutet "anerkannte Börse" eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
- o) bedeutet "ersuchte Partei" diejenige Vertragspartei, welche gestützt auf dieses Übereinkommen ein Ersuchen um Erteilung von Informationen (nachfolgend "Ersuchen") erhalten oder auf Grund eines Ersuchens Informationen zur Verfügung gestellt hat;
- p) bedeutet "ersuchende Partei" diejenige Vertragspartei, die gestützt auf dieses Übereinkommen ein Ersuchen gestellt oder auf Grund eines Ersuchens Informationen erhalten hat;
- q) bedeutet "Steuer" jede Art von Steuer, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, mit Ausnahme von Zöllen;
- r) bedeutet "Steueroffenlegungsmöglichkeit" ein Verfahren zur freiwilligen Offenlegung oder ein ähnliches Verfahren für Personen, welche dem Steuerrecht einer Vertragspartei unterliegen und/oder zur Zahlung der nach dem Steuerrecht einer Vertragspartei festgelegten Steuern verpflichtet sind, und umfasst alle entsprechenden Verfahren, seien sie auf nationaler, unilateraler, bilateraler oder multilateraler Ebene oder anderweitig verfügbar; und
- s) bedeutet "Vereinigtes Königreich" Grossbritannien und Nordirland, einschliesslich sämtlicher Gebiete ausserhalb des Küstenmeergebiets des Vereinigten Königreichs, die nach seinen Gesetzen über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit internationalem Recht als Gebiete bezeichnet werden, in denen das Vereinigte Königreich bezüglich Meeresgrund, Untergrund und natürliche Ressourcen seine Rechte ausüben darf.
2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei haben Begriffe, die in diesem Übereinkommen nicht definiert werden, die Bedeutung, welche ihnen zu dem Zeitpunkt nach den gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung nach anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gestützt auf die Vorschriften des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verständigungsverfahrens auf eine gemeinsame Bedeutung einigen.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist berechtigt, für die in Art. 1 angeführten Zwecke ein Ersuchen bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei einzureichen. Auf Ersuchen der ersuchenden Partei stellt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Art. 1 aufgeführten Zwecke und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und vorbehaltlich dieses Übereinkommens zur Verfügung.
2) Nach Erhalt eines Ersuchens bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Partei gegenüber der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei den Erhalt des Ersuchens, informiert über allfällige unerwartete Verzögerungen bei der Beschaffung der verlangten Informationen und leitet diese für die in Art. 1 angeführten Zwecke und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und vorbehaltlich dieses Übereinkommens so schnell wie möglich an die ersuchende Partei weiter. Diese Informationen werden unabhängig davon ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen der ersuchenden Partei ist, nach den gesetzlichen Vorschriften der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es in der ersuchten Partei erfolgt.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie die Befugnis hat, für die in Art. 1 aufgeführten Zwecke und vorbehaltlich Art. 2 und Art. 6 Abs. 2 die folgenden Informationen durch ihre zuständige Behörde und gestützt auf ein Ersuchen zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen:
- a) Informationen im Besitz von Banken, anderen Finanzinstituten und jeder Person, einschliesslich Bevollmächtigter und Treuhänder, die als Agent oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln; und
- b) Informationen betreffend die Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen, einschliesslich Gesellschaften, Personengesellschaften, kollektiver Anlagefonds oder -systeme, Anstalten (falls sinnvoll), und anderer Personen, einschliesslich, unter Berücksichtigung der in Art. 2 aufgeführten Beschränkungen, Informationen über alle Personen in einer Kette von Eigentümern; im Falle von Trusts Informationen betreffend Settlor, Trustees und die Begünstigten; im Falle von Stiftungen Informationen betreffend Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte; sowie gleichwertige Informationen im Falle von Rechtsgebilden, die weder Trusts noch Stiftungen sind.
4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei stellt nur dann ein Ersuchen, wenn sie die verlangten Informationen nicht durch andere Mittel, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen, beschaffen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf solche Mittel unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Dieses Übereinkommen begründet keine Pflicht der Vertragsparteien, Informationen über die Eigentumsverhältnisse von börsennotierten Gesellschaften oder kollektiven Anlagefonds oder -systemen zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Ersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Partei alle zur Beschaffung von Informationen geeigneten Massnahmen, um der ersuchenden Partei die verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen, auch wenn die ersuchte Partei zu diesem Zeitpunkt die Informationen nicht für ihre eigenen steuerlichen Zwecke benötigt.
6) Jedes Ersuchen einer ersuchenden Partei ist möglichst detailliert abzufassen, um die voraussichtliche Bedeutsamkeit der Informationen für das Ersuchen aufzuzeigen. In allen Fällen muss ein Ersuchen die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
- a) die Identität der Person, die Gegenstand der Überprüfung oder Untersuchung ist;
- b) den Zeitraum, in Bezug auf welchen die Informationen verlangt werden;
- c) die Art der verlangten Informationen und die Form, in der die ersuchende Partei diese Informationen zu erhalten wünscht;
- d) die Angelegenheit gemäss den steuerrechtlichen Vorschriften der ersuchenden Partei, in Bezug auf welche um die Informationen ersucht wird;
- e) die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen für die Verwaltung und Vollstreckung der Steuern der ersuchenden Partei mit Bezug auf die gemäss Bst. a dieses Artikels bezeichnete Person voraussichtlich bedeutsam sind;
- f) die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich bei der ersuchten Partei oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person innerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchten Partei befinden;
- g) soweit bekannt, den Namen und die Adressen jeder Person, von der angenommen wird, dass die verlangten Informationen in deren Besitz oder unter deren Kontrolle sind;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungspraktiken der ersuchenden Partei entspricht;
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei in der Lage wäre, die verlangten Informationen zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, falls die ersuchte Partei ein vergleichbares Ersuchen stellen würde; und
- j) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle angemessenen, ihr in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
7) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei stellt die zuständige Behörde der ersuchten Partei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten zur Verfügung.
8) Die Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Partei Personen gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den effizienten Informationsaustausch im Rahmen eines Ersuchens nach diesem Übereinkommen nicht in unangemessener Weise behindern oder verzögern.
9) Die ersuchende Partei kann nur Informationen in Bezug auf die im Ersuchen nach Abs. 6(a) dieses Artikels identifizierte Person verlangen. Identifizierende Informationen über andere Personen der Vertragsparteien (oder einer anderen Steuerhoheit) können geschwärzt werden, sodass diese Angaben in den nach diesem Übereinkommen ausgetauschten Informationen nicht erkennbar sind.
Art. 6
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die ersuchte Partei kann ein Ersuchen der ersuchenden Partei ablehnen, wenn
- a) das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht, sofern - falls ein Ersuchen in gewisser Weise als mangelhaft erachtet wird, aber andere Teile den Anforderungen dieses Übereinkommens genügen - die zuständige Behörde der ersuchten Partei alle Informationen zu liefern hat, welche jenen Teil des Ersuchens betreffen, der den Anforderungen dieses Übereinkommens genügt;
- b) die Informationen von der ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchsetzung einer steuerrechtlichen Vorschrift der ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligen;
- c) die ersuchende Partei nicht alle Mittel eingesetzt hat, die ihr in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen, um die Informationen zu beschaffen, ausser wenn der Einsatz solcher Mittel zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten führen würde;
- d) die Offenlegung der verlangten Informationen der öffentlichen Ordnung der ersuchten Partei zuwiderlaufen würde;
- e) das Ersuchen am oder vor dem 31. März 2015 gestellt wird und nicht im Zusammenhang mit einer Steuerstrafsache steht, in Bezug auf welche die ersuchende Partei formell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat, und die in einem Ersuchen gemäss Art. 5 Abs. 6(a) identifizierte Person nicht im Rahmen eines Steueroffenlegungsverfahrens der ersuchenden Partei um Offenlegung ersucht hat, soweit sie dazu berechtigt ist; dementsprechend darf, um jeden Zweifel auszuräumen, die zuständige Behörde der ersuchten Partei ein Ersuchen der ersuchenden Partei um Informationen betreffend eine Person, die gemäss einem Offenlegungsverfahren der ersuchenden Partei um Offenlegung ersucht hat, nicht ablehnen, unabhängig davon, ob diese Person das Gesuch im Nachhinein zurückgezogen hat oder nicht;
- f) sich das Ersuchen nicht auf eine Steuerstrafsache bezieht, bezüglich derer die ersuchende Partei formell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat und die verlangten Informationen sich beziehen auf:
- i) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens bestehende Bank- und Finanzkonten in der ersuchten Partei, oder
- ii) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens bestehende Unternehmen, Personengesellschaften, kollektive Anlagefonds und -systeme, Trusts, Stiftungen, Einrichtungen oder andere juristische Personen, treuhänderische Beziehungen oder Versicherungspolicen, welche in der ersuchten Partei herausgegeben, gebildet, gegründet, eingetragen, administriert oder verwaltet wurden bzw. werden, und die gemäss Art. 5 Abs. 6(a) in einem Ersuchen identifizierte Person dazu berechtigt wäre, im Rahmen eines Offenlegungsverfahrens der ersuchenden Partei um Offenlegung zu ersuchen, und die entsprechenden Konten am oder vor dem 31. März 2015 aufgelöst oder von dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei abgezogen werden oder die entsprechenden juristischen Personen, treuhänderischen Beziehungen oder Versicherungspolicen am oder vor dem 31. März 2015 liquidiert, gekündigt oder aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei abgezogen werden.
2) Dieses Übereinkommen auferlegt den Vertragsparteien keine Verpflichtung:
- a) Informationen zu liefern, die irgendwelche Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren preisgeben würden, vorausgesetzt, dass, ungeachtet des Vorstehenden, Informationen der in Art. 5 Abs. 3 beschriebenen Art nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten, weil die dort genannten Kriterien erfüllt sind;
- b) Informationen zu liefern, welche im Besitz von Behörden sind, die vornehmlich mit der Nachrichtenbeschaffung befasst sind, und, bei vornehmlich mit Aufsichtstätigkeiten befassten Behörden, Informationen, soweit sie ausschliesslich für die Zwecke der Finanzmarktaufsichtsbehörde gesammelt wurden;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.