Übereinkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über den Informationsaustausch in Steuersachen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2010-12-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Vaduz am 11. August 2009

Zustimmung des Landtags: 22. April 2010

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Inkrafttreten: 2. Dezember 2010

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (gemeinsam die "Vertragsparteien") wünschen:

und haben heute eine Vereinbarung getroffen, welche verschiedene Angelegenheiten abdeckt, einschliesslich der Einführung eines steuerlichen Amtshilfe- und Einhaltungsprogramms über fünf Jahre durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Einführung einer speziellen Offenlegungsmöglichkeit über fünf Jahre durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs.

Die Vertragsparteien verfolgen die Absicht, dass es am Ende des Zeitraums von fünf Jahren, der im steuerlichen Amtshilfe- und Einhaltungsprogramm vorgesehen ist, keine wirtschaftlichen Eigentümer mehr geben wird, welche innerhalb des Hoheitsgebiets der einen Vertragspartei steuerpflichtig sind und die Gesetze der anderen Vertragspartei zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne, wie gemäss Vereinbarung vorgesehen, angemessene Steuern zu bezahlen.

Zur Förderung dieser Ziele sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich dieses Übereinkommens

1) Die Vertragsparteien leisten einander über ihre zuständigen Behörden Unterstützung durch den Austausch von Informationen auf Ersuchen gemäss diesem Übereinkommen. Solche Informationen sollen:

Art. 2

Zuständigkeit

Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen innerhalb ihres Hoheitsgebietes sind. Zum Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "Behörden" alle staatlichen Stellen, politischen Unterabteilungen und lokalen Behörden.

Art. 3

Erfasste Steuern

1) Dieses Übereinkommen gilt für alle von den Vertragsparteien auf nationaler Ebene oder landesweit erhobenen Steuern.

2) Die erfassten Steuern können im beidseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Schriftwechsel abgeändert werden.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit, sofern die entsprechenden Änderungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens relevant sein könnten.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens und sofern in diesem Zusammenhang nichts anderes definiert wird:

2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei haben Begriffe, die in diesem Übereinkommen nicht definiert werden, die Bedeutung, welche ihnen zu dem Zeitpunkt nach den gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung nach anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gestützt auf die Vorschriften des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verständigungsverfahrens auf eine gemeinsame Bedeutung einigen.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist berechtigt, für die in Art. 1 angeführten Zwecke ein Ersuchen bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei einzureichen. Auf Ersuchen der ersuchenden Partei stellt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Art. 1 aufgeführten Zwecke und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und vorbehaltlich dieses Übereinkommens zur Verfügung.

2) Nach Erhalt eines Ersuchens bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Partei gegenüber der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei den Erhalt des Ersuchens, informiert über allfällige unerwartete Verzögerungen bei der Beschaffung der verlangten Informationen und leitet diese für die in Art. 1 angeführten Zwecke und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und vorbehaltlich dieses Übereinkommens so schnell wie möglich an die ersuchende Partei weiter. Diese Informationen werden unabhängig davon ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen der ersuchenden Partei ist, nach den gesetzlichen Vorschriften der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es in der ersuchten Partei erfolgt.

3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie die Befugnis hat, für die in Art. 1 aufgeführten Zwecke und vorbehaltlich Art. 2 und Art. 6 Abs. 2 die folgenden Informationen durch ihre zuständige Behörde und gestützt auf ein Ersuchen zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen:

4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei stellt nur dann ein Ersuchen, wenn sie die verlangten Informationen nicht durch andere Mittel, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen, beschaffen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf solche Mittel unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Dieses Übereinkommen begründet keine Pflicht der Vertragsparteien, Informationen über die Eigentumsverhältnisse von börsennotierten Gesellschaften oder kollektiven Anlagefonds oder -systemen zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Ersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Partei alle zur Beschaffung von Informationen geeigneten Massnahmen, um der ersuchenden Partei die verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen, auch wenn die ersuchte Partei zu diesem Zeitpunkt die Informationen nicht für ihre eigenen steuerlichen Zwecke benötigt.

6) Jedes Ersuchen einer ersuchenden Partei ist möglichst detailliert abzufassen, um die voraussichtliche Bedeutsamkeit der Informationen für das Ersuchen aufzuzeigen. In allen Fällen muss ein Ersuchen die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:

7) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei stellt die zuständige Behörde der ersuchten Partei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten zur Verfügung.

8) Die Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Partei Personen gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den effizienten Informationsaustausch im Rahmen eines Ersuchens nach diesem Übereinkommen nicht in unangemessener Weise behindern oder verzögern.

9) Die ersuchende Partei kann nur Informationen in Bezug auf die im Ersuchen nach Abs. 6(a) dieses Artikels identifizierte Person verlangen. Identifizierende Informationen über andere Personen der Vertragsparteien (oder einer anderen Steuerhoheit) können geschwärzt werden, sodass diese Angaben in den nach diesem Übereinkommen ausgetauschten Informationen nicht erkennbar sind.

Art. 6

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die ersuchte Partei kann ein Ersuchen der ersuchenden Partei ablehnen, wenn

2) Dieses Übereinkommen auferlegt den Vertragsparteien keine Verpflichtung:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.