Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des Steuergesetzes das Nähere insbesondere über:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Landessteuern

A. Allgemeines

Art. 2[^2]

Einreichung des Antrages auf Steuerbefreiung (Art. 4 Abs. 2 und 3 SteG)

1) Der Antrag auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nach Art. 4 Abs. 2 SteG ist bei der Steuerverwaltung einzureichen. Gemeinnützige Stiftungen und Anstalten können den Antrag auf Steuerbefreiung auch beim Amt für Justiz als Stiftungsaufsichtsbehörde einreichen; das Amt für Justiz leitet den Antrag an die Steuerverwaltung weiter.

2) Das Amt für Justiz übermittelt der Steuerverwaltung für gemeinnützige Stiftungen und Anstalten, die einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen, eine Bestätigung, dass die betreffende Stiftung oder Anstalt nach Massgabe von Art. 552 § 29 PGR unter seiner Aufsicht steht.

Art. 3

Überprüfung der Steuerbefreiung (Art. 4 Abs. 2 und 3 SteG)

1) Die Steuerverwaltung überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weiterhin erfüllt sind.

2) Der Steuerverwaltung sind jährlich einzureichen:[^3]

3) Gemeinnützige Stiftungen und Anstalten können die Unterlagen nach Abs. 2 Bst. a auch beim Amt für Justiz einreichen; es leitet die Unterlagen an die Steuerverwaltung weiter.[^4]

4) Werden die Unterlagen nach Abs. 2 nicht eingereicht oder ergibt die Überprüfung, dass die juristische Person oder die besondere Vermögenswidmung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt, so wird sie von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Art. 4

Steuerjahr (Art. 14 Abs. 5 und 47 Abs. 6 SteG)

Bei Steuerpflichtigen, die ihre Jahresrechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, ist das Jahr, in dem der Geschäftsabschluss erfolgt, massgebend für die Festlegung des Steuerjahres.

B. Vermögens- und Erwerbssteuer

1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5[^5]

Erwerb minderjähriger Kinder (Art. 8 Abs. 4 SteG)

Die Erwerbsgrenze minderjähriger Kinder, ab welcher sie für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb selbständig veranlagt werden, richtet sich nach der Höhe des Existenzminimums für Alleinstehende nach Art. 8 Bst. a.

Art. 6

Getrennte Veranlagung (Art. 8 Abs. 5 SteG)

1) Der Antrag auf getrennte Veranlagung ist schriftlich und von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern unterzeichnet bei der zuständigen Gemeindesteuerkasse nach Art. 101 SteG einzureichen.[^6]

2) Die getrennte Veranlagung erfolgt bis zum Widerruf des Antrages, jedoch mindestens für fünf Jahre. Der Widerruf ist schriftlich und von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern unterzeichnet bei der zuständigen Gemeindesteuerkasse einzureichen.[^7]

3) Die Antragstellung sowie der Widerruf haben jeweils bis zum 31. Dezember des entsprechenden Steuerjahres zu erfolgen.[^8]

2. Vermögenssteuer
Art. 7

Stellvertretende Entrichtung der Vermögens- oder Erwerbssteuer (Art. 9 Abs. 3 und 4 SteG)

1) Der Antrag auf Entrichtung der Vermögens- oder Erwerbssteuer durch die Stiftung, besondere Vermögenswidmung oder stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalt anstelle der Begünstigten ist bei der Steuerverwaltung schriftlich einzureichen.

2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:[^9]

3) Die stellvertretende Entrichtung nach Abs. 1 erfolgt bis zum Widerruf des Antrages.

4) Die Antragstellung sowie der Widerruf haben jeweils bis zum 31. Dezember des entsprechenden Steuerjahres zu erfolgen.[^10]

Art. 7a[^11]

Bewertung von Wertpapieren ohne Kursnotiz (Art. 12 Abs. 1 Bst. d SteG)

1) Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kursnotiz erfolgt vorbehaltlich Abs. 2 anhand des Ertragswertes und des Substanzwertes und richtet sich nach Anhang 1.

2) Eine von Abs. 1 abweichende Bewertung erfolgt, wenn:

3) Grundlage für die Bewertung bildet die letzte vor Beginn des Steuerjahres des Inhabers abgeschlossene Jahresrechnung. Falls aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften eine Konzernrechnung zu erstellen ist, bildet diese die Grundlage für die Bewertung. Enthält die Konzernrechnung keine steuerlich zulässigen Reserven, können für die Ermittlung des Substanzwertes und des Ertragswertes Abzüge beim Eigenkapital und beim Rechnungsergebnis vorgenommen werden, um den unverbuchten steuerlich zulässigen Reserven angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 7b[^12]

Bewertung von Begünstigungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. d SteG)

Die Bewertung von Begünstigungen an unwiderruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlichen Anstalten erfolgt zum anteiligen Substanzwert der unwiderruflichen Stiftung, besonderen Vermögenswidmung und stiftungsähnlichen Anstalt. Auf die Ermittlung des Substanzwertes findet Anhang 1 Bst. A Ziff. 3 sinngemäss Anwendung.

3. Erwerbssteuer
Art. 8

Höhe des Existenzminimums (Art. 15 Abs. 2 Bst. i SteG)

Das Existenzminimum beträgt pro Monat brutto für:

Art. 9

Ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 2 Bst. p SteG)

Nicht der Erwerbssteuer unterliegen Unkostenentschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten, soweit sie:

Art. 10

a) aufgrund von Ertragseinheiten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a SteG)

1) Bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen Erwerbes aufgrund von Ertragseinheiten wird der Ertrag anhand der Betriebsgrösse, insbesondere nach Ausmass der bewirtschafteten Bodenfläche und der Anzahl Tiere, berechnet. Die Ermittlung erfolgt in Grossvieheinheiten.

2) Mit wieviel Grossvieheinheiten die bewirtschafteten Bodenflächen und die einzelnen Tiergattungen zu bewerten sind, ergibt sich aus Anhang 1a.[^17]

Art. 11

b) aufgrund der Jahresrechnung (Art. 16 Abs. 1 Bst. a SteG)

1) Soll die Ermittlung des steuerpflichtigen landwirtschaftlichen Erwerbes aufgrund der Jahresrechnung erfolgen, hat der Steuerpflichtige einen Antrag bei der Steuerverwaltung einzureichen.

1a) Die Antragstellung hat vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung zu erfolgen.[^18]

2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Steuerpflichtige:

Art. 12

Pauschalabzug für Gewinnungskosten von unselbständig Erwerbenden (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)

1) Die Gewinnungskosten sind grundsätzlich mit dem Pauschalabzug von 1 600 Franken abgegolten.[^19]

2) Weist der Steuerpflichtige den Pauschalabzug übersteigende Gewinnungskosten nach, so sind die übersteigenden Beträge nach Massgabe der Art. 13 bis 16 als ausserordentliche Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen.

Art. 13[^20]

a) Grundsatz (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)

Als ausserordentliche Gewinnungskosten fallen in Betracht:

Art. 14

b) Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)

1) Als ausserordentliche Gewinnungskosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort im Sinne von Art. 13 Bst. a können vorbehaltlich Abs. 4 unabhängig der Art des benutzten Verkehrsmittels Abzüge nach Massgabe folgender Kriterien gemacht werden:

2) Für Steuerpflichtige, deren Wohnort und Arbeitsort sich im Inland befinden, können - ausgehend von 220 Arbeitstagen - Pauschalabzüge nach Anhang 2 vorgenommen werden. Bei Lehrpersonen sind bei den Abzügen Kürzungen auf 200 Arbeitstage vorzunehmen. Ebenso sind die Abzüge bei Teilzeitbeschäftigung oder nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit entsprechend zu kürzen.

3) Übernimmt der Arbeitgeber die vollen Arbeitswegkosten, dürfen keine Abzüge geltend gemacht werden. Leistet der Arbeitgeber einen Anteil an die Arbeitswegkosten, bildet dieser Anteil Lohnbestandteil und es darf der volle Abzug geltend gemacht werden.

4) Erhält der Steuerpflichtige Kostenentschädigungen von gelegentlichen oder ständigen Mitfahrern, so kann der Abzug nur insoweit vorgenommen werden, als die Arbeitswegkosten dadurch nicht gedeckt sind.

Art. 15[^21]

Aufgehoben

Art. 16

d) Auswärtige Verpflegung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)

1) Befindet sich der Arbeitsort des Steuerpflichtigen ausserhalb von dessen Wohnort, können als Mehrkosten im Sinne von Art. 13 Bst. b für auswärtige Verpflegung 1 100 Franken (220 Arbeitstage), bei Lehrpersonen 1 000 Franken (200 Arbeitstage) abgezogen werden.[^22]

2) Besteht die Möglichkeit zur Verpflegung in der Kantine des Arbeitgebers oder bei Unkostenbeiträgen durch den Arbeitgeber ist dieser Abzug nicht zulässig.

2a) Barbeiträge des Arbeitgebers an die auswärtige Verpflegung gelten als Lohnbestandteil.[^23]

3) Bei Teilzeitbeschäftigung oder nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit sind die Abzüge entsprechend zu kürzen.

Art. 17[^24]

Aufgehoben

Art. 18

Buchführungspflicht von selbständig Erwerbenden (Art. 17 Abs. 1 SteG)

1) Steuerpflichtige mit einem Erwerb aus selbständiger Tätigkeit haben keine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen, sofern deren jährlicher Bruttoumsatz 10 000 Franken nicht übersteigt. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes können sie pauschale Gewinnungskosten in der Höhe von 20 % des Bruttoumsatzes in Abzug bringen.

2) Die übrigen Steuerpflichtigen mit einem Erwerb aus selbständiger Tätigkeit haben eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Sie haben das Geschäftsvermögen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten - vermindert um notwendige Abschreibungen und Wertberichtigungen - und die Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Auf Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen finden die Art. 22 bis 30 sinngemäss Anwendung.

3a. Steueranrechnung[^25]
Art. 18a[^26]

Grundsatz (Art. 22 Abs. 2 SteG)

1) Steuerpflichtige können eine Anrechnung ausländischer Steuern auf Vermögenserträge und andere Einkünfte vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 beanspruchen, soweit diese Einkünfte aus Staaten stammen, mit denen:

2) Eine Steueranrechnung nach Abs. 1 kann nur beansprucht werden, wenn im Inland die Vermögens- und Erwerbssteuer entrichtet wurde:

3) Eine Steueranrechnung nach Abs. 1 kann nicht beansprucht werden:

4) Die Steueranrechnung bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit richtet sich nach Art. 36a bis 36c.

Art. 18b[^27]

Anrechenbarer Betrag (Art. 22 Abs. 2 SteG)

1) Der Betrag der Steueranrechnung entspricht dem Gesamtbetrag der ausländischen Steuern, die auf die im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Einkünfte erhoben wurden, höchstens aber dem Betrag der auf diese Einkünfte im Steuerjahr im Inland geschuldeten Steuern (Anrechnungshöchstbetrag). Im ausländischen Staat sind sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, um die ausländischen Steuern auf diese Einkünfte zu reduzieren.

2) Bei Vermögenserträgen wird der Anrechnungshöchstbetrag wie folgt ermittelt:

3) Bei anderen Einkünften wird der Anrechnungshöchstbetrag wie folgt ermittelt:

Art. 18c[^28]

Geltendmachung (Art. 22 Abs. 2 SteG)

1) Die Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt.

2) Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Steuerjahres, in der die Einkünfte fällig geworden sind, gestellt werden.

3) Der Anspruch auf Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Einkünfte fällig geworden sind, gestellt wird.

4) Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt auf die inländische Steuer des Jahres, in dem die Einkünfte fällig geworden sind.

4. Steuerabzug an der Quelle[^29]
Art. 19[^30]

Antrag auf ordentliche Veranlagung (Art. 23 Abs. 2 Bst. c SteG)

Die Antragsstellung auf ordentliche Veranlagung hat jeweils bis zum 31. Dezember des entsprechenden Steuerjahres zu erfolgen.

Art. 20[^31]

Verzinsung des Steuerabzuges (Art. 29 Abs. 2 SteG)

Der Zinssatz für den bescheinigten Steuerabzug beträgt 1 %.

B.bis Grundstücksgewinnsteuer[^32]

Art. 20a[^33]

Ersatzbeschaffung (Art. 36 Abs. 3 Bst. d SteG)

Dauernd ist eine Selbstnutzung ab einer Nutzungsdauer von mindestens zwei Jahren.

C. Ertragssteuer

1. Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags
a) Allgemeines
Art. 21

Buchführung (Art. 47 Abs. 1 SteG)

1) Juristische Personen, die gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben die nach den entsprechenden Vorschriften erstellte Jahresrechnung für die Ermittlung des steuerbaren Reinertrags zu verwenden.

2) Juristische Personen, die gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts nicht zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind und bei denen die finanziellen Folgen der Geschäftstätigkeit ohne ordnungsgemässe Buchhaltung einfach und klar dargestellt werden können, haben Aufstellungen über Aktiven und Passiven sowie Erträge und Aufwendungen zu machen. Für die Ermittlung eines periodengerechten Ergebnisses sind Aufwendungen und Erträge zeitlich abzugrenzen. Die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert bzw. Rückzahlungsbetrag, wobei das Anlagevermögen auch zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden kann. Die gewählte Bewertungsmethode ist auch in den Folgejahren anzuwenden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.