Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 6, Art. 16a Abs. 2, Art. 17 Abs. 6, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 und 3, Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 30 Abs. 4 und 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 73 Abs. 4, Art. 74 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 82a Abs. 3, Art. 82b Abs. 4, Art. 83 Abs. 4, Art. 83a Abs. 4 und Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, in der geltenden Fassung, und Art. 43 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bewilligungen[^6]

A. Voraussetzungen

Art. 3[^7]

Grundsatz

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 4[^8]

Eigenmittelnachweis

1) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung muss das Grundkapital von mindestens 5 Millionen Franken voll in die Gesellschaft, die die Spielbank betreibt, einbezahlt sein.

2) Im Geschäftsplan (Art. 12) ist aufzuzeigen, wie das eingezahlte Grundkapital zur dauerhaften Finanzierung der Spielbank eingesetzt wird.

3) Wenn ein Gesuchsteller mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass er rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat er einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.

4) Die Konsolidierungspflicht nach Abs. 3 besteht auch dann, wenn der Gesuchsteller direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.

5) Das Amt für Volkswirtschaft kann einen Gesuchsteller von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach Abs. 3 und 4 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse des Gesuchstellers unwesentlich sind.

Art. 5

Geschäftspartner

1) Als wichtigste Geschäftspartner gelten insbesondere:[^9]

2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm und vertraglicher Bindungen beibringen.[^10]

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.

Art. 6

Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers

1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:

2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 7[^11]

Nachweis des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit

1) Der Gesuchsteller muss zum Nachweis des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit Dossiers einreichen über:

2) Auf Verlangen hin muss der Gesuchsteller zusätzlich Dossiers einreichen über:

Art. 7a[^13]

Inhalt der Dossiers

1) Die Dossiers über juristische Personen haben mindestens zu enthalten:

2) Die Dossiers über natürliche Personen haben mindestens zu enthalten:

3) Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

4) Für die wichtigsten Geschäftspartner können der gute Leumund und die einwandfreie Geschäftstätigkeit mit anderen Dokumenten nachgewiesen werden.

5) Inhaber einer Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Leumunds lediglich die entsprechende Bewilligung der Finanzmarktaufsicht einzureichen.

6) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Dokumente verlangen, wenn es dies für den Nachweis des guten Leumunds oder der einwandfreien Geschäftstätigkeit als notwendig erachtet.

Art. 7b[^14]

Aktualisierung der Dossiers

1) Wesentliche Änderungen der Dossiers sind dem Amt für Volkswirtschaft ohne Verzug zu melden.

2) Zudem müssen die Dossiers über die Mitglieder der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates spätestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

Art. 7c[^15]

Wechsel in der Geschäftsführung und bei leitenden Angestellten

Der Gesuchsteller muss dem Amt für Volkswirtschaft jeden Wechsel von Mitgliedern der Geschäftsführung und von leitenden Angestellten melden und die Eignung der neuen Stelleninhaber nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a nachweisen. Die Meldung hat spätestens zum Zeitpunkt des Stellenantritts zu erfolgen.

Art. 8[^16]

Zusätzliche Nachweise für Mitglieder der Geschäftsführung

1) Zusätzlich zum guten Leumund und der einwandfreien Geschäftstätigkeit sowie den Fachkenntnissen hat der Gesuchsteller für die Mitglieder der Geschäftsführung Nachweise zu erbringen über:

2) Drittstaatsangehörige haben zudem eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zwölf Jahren im Inland bestätigt.

Art. 9[^17]

Betriebsstätte

1) Die Betriebsstätte muss der Grösse und der Geschäftstätigkeit der Spielbank angemessen sein, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Geschäftsplanes sowie des Sicherheits- und Sorgfaltspflichtkonzeptes.

2) Zum Erhalt einer Zusicherung muss der Gesuchsteller insbesondere folgende Dokumente über die Betriebsstätte beibringen:

Art. 10[^18]

Spielangebote

1) Der Gesuchsteller hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.

2) Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische und der Anzahl Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt ein Verhältnis, das gleich oder grösser als 1:15 ist.[^19]

3) Als Tischspiele gelten:[^20]

4) Als Tischspiele gelten auch Varianten und Kombinationen der Spiele nach Abs. 3.[^21]

5) Nicht an das angemessene Verhältnis nach Abs. 2 anrechenbar sind:[^22]

Art. 11

Betriebliche Voraussetzungen

1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass:

2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:

Art. 12[^26]

Geschäftsplan

Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Art. 13[^27]

Anwendbarkeit

Die Art. 3 bis 12 sind sinngemäss auf den Inhaber der Bewilligung anwendbar.

B. Verfahren sowie Erteilung und Änderung der Bewilligung[^28]

Art. 14[^29]

Gesuch

1) Gesuche auf Erteilung einer Spielbankenbewilligung sind unter Verwendung amtlicher Formulare beim Amt für Volkswirtschaft in deutscher Sprache schriftlich in Papierform und in elektronischer Form einzureichen.[^30]

2) Einzureichende Dokumente müssen aktuell sein. Registerauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht mehr als drei Monate alt sein.

3) Jegliche Änderungen der während des Bewilligungsverfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen sind dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.

4) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Ausführungen zur Gestaltung der Gesuche auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Art. 15[^31]

Nachweise

1) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung muss die Erfüllung zumindest folgender Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden:

2) Alle anderen Bewilligungsvoraussetzungen sind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zumindest durch Vorlage von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachzuweisen. Im Gesuch ist zu begründen, warum Bewilligungsvoraussetzungen erst durch Vorlage von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden können.

3) Die Spielbankenbewilligung wird erst erteilt, wenn der Gesuchsteller sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Nachweise erbringt.

Art. 16[^32]

Zusicherung

1) Weist der Gesuchsteller die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 und 2 nach, so kann das Amt für Volkswirtschaft die Erteilung einer Spielbankenbewilligung zusichern.

2) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Aufnahme des Spielbankenbetriebs.

3) Die Zusicherung ist auf höchstens zwölf Monate befristet. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Amt für Volkswirtschaft verlängert werden.

Art. 17[^33]

Mitwirkungspflichten

1) Kommt der Gesuchsteller im Rahmen des Bewilligungsverfahrens seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann das Amt für Volkswirtschaft aufgrund der Akten entscheiden. Das Amt für Volkswirtschaft hat den Gesuchsteller vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist einzuräumen.

2) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen vom Amt für Volkswirtschaft zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihm gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.

Art. 18[^34]

Eintragung im Geldspielregister

Das Amt für Volkswirtschaft hat die erteilten Spielbankenbewilligungen nach Massgabe von Art. 19 im Geldspielregister einzutragen.

Art. 19[^35]

Geldspielregister

1) Das Geldspielregister ist über das Internet abrufbar und enthält Angaben über die Spielbankenbewilligung, die zugelassene Spielbank, die Mitglieder der Geschäftsführung und die Revisionsstelle.

2) Im Geldspielregister sind insbesondere folgende Daten einzutragen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.