Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)
Aufgrund von Art. 6, 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3, Art. 46 Abs. 6, Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2, Art. 53, 55 Abs. 2, Art. 73 Abs. 4, Art. 74 Abs. 5 sowie Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und die Durchführung von Lotterien und Wetten, insbesondere:
- a) die Erteilung von Bewilligungen für Lotterien und Wetten;
- b) die Organisation der Veranstalter von Lotterien und Wetten;
- c) die Sicherheits- und Sozialschutzvorschriften für Lotterien und Wetten;
- d) das Spielangebot und die Spielregeln;
- e) die Spieldurchführung;
- f) die Rechnungslegung und Revision;
- g) die Erleichterungen für Kleinveranstalter;
- h) die Geldspielabgabe;
- i) die Aufsicht und den Beizug von Sachverständigen.
Art. 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für:
- a) Online-Lotterien und -wetten nach Art. 60 ff. des Gesetzes;
- b) ausländische Veranstalter, soweit sie gestützt auf eine Vereinbarung nach Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes in Liechtenstein Lotterien oder Wetten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n oder v des Gesetzes anbieten und nachweisen, dass sie nach Massgabe des ausländischen Rechts zugelassen sind.
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Als Grossveranstalter von Lotterien oder Wetten (Grossveranstalter) im Sinne dieser Verordnung gilt eine Person, die nicht Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m des Gesetzes ist.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Bewilligungen
A. Grossveranstalter
1. Veranstalterbewilligung
a) Voraussetzungen
Art. 4
Grundsatz
1) Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
2) Kann die Erfüllung einzelner Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder erst aufgrund von vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden, ist dies im Gesuch zu begründen.
Art. 5
Geschäftspartner
1) Als wichtigste Geschäftspartner gelten insbesondere Personen:
- a) deren Geschäftsbeziehungen zum Gesuchsteller im direkten Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen;
- b) die ein wirtschaftliches Interesse am Gesuchsteller haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zu ihm stehen;
- c) die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.
2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm beibringen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.
Art. 6
Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:
- a) Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des Gesuchstellers 5 % beträgt oder übersteigt;
- b) natürliche Personen, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Im Falle von Rechtsträgern ist es auch diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht.
2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Art. 7
Nachweis des guten Leumunds
1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller über sich, die Mitglieder seiner Organe, über die leitenden Angestellten, seine wichtigsten Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe insbesondere folgende Dokumente beibringen:
- a) Strafregisterauszug;
- b) Handelsregisterauszug und gegebenenfalls das Aktienbuch;[^2]
- c) Auszug der letzten fünf Jahre aus dem Pfändungsregister;
- d) Kopie der Steuererklärungen der letzten fünf Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;
- e) Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements im In- und Ausland, einschliesslich aller Verwaltungsratsmandate;
- f) Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten fünf Jahre;
- g) Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten fünf Jahre im In- und Ausland, einschliesslich aller Liegenschaftstransaktionen;
- h) Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
- i) Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
- k) Liste aller Exekutions- und Konkursverfahren der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
- l) die schriftliche Ermächtigung für das Amt für Volkswirtschaft zur Einsichtnahme in die Register der Gerichte und anderer Behörden.
2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Dokumente von Personen verlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital oder deren Stimmrechte beim Gesuchsteller weniger als 5 % betragen, wenn es dies für notwendig erachtet.
4) Für das Personal legt das Amt für Volkswirtschaft fest, welche Kategorien von Personen welche Dokumente vorlegen müssen.
5) Hat oder hatte eine der Personen nach den Abs. 1, 3 und 4 in den letzten fünf Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
Art. 8
Spielangebote
Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, hat darzulegen, welche Geldspiele, Gratisspiele und Jackpots er betreiben wird.
Art. 9
Betriebliche Voraussetzungen
1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass:
- a) die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Lotterien oder Wetten verfügen;
- b) er ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 38);
- c) er ein Abrechnungs- und Kontrollsystem (AKS) unterhält (Art. 39);
- d) er geeignete Sicherheits- und Sozialkonzepte unterhält (Art. 41 und 46).
2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:
- a) einen Businessplan;
- b) die in dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente des Veranstalters von Lotterien oder Wetten;
- c) Arbeitsverträge oder andere Vereinbarungen mit Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören;
- d) die Bestätigung, dass das Personal über einen guten Leumund verfügt;
- e) Verträge über die Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten des Veranstalters von Lotterien oder Wetten an Dritte.
Art. 10
Businessplan
Der Businessplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a) Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur des Gesuchstellers geben;
- b) einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre;
- c) Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass der Veranstalter von Lotterien oder Wetten wirtschaftlich überlebensfähig ist.
Art. 11
Anwendbarkeit
Die Art. 4 bis 9 sind sinngemäss auf den Inhaber der Bewilligung anwendbar.
b) Verfahren, Erteilung, Änderung und Entzug der Bewilligung
Art. 12
Gesuch
Gesuche um Erteilung einer Veranstalterbewilligung für Grossveranstalter sind beim Amt für Volkswirtschaft zuhanden der Regierung schriftlich in deutscher Sprache einzureichen.
Art. 13
Prüfung des Gesuchs
1) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch auf Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen.
2) Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet das Amt für Volkswirtschaft weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann es eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen. Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin einmalig um höchstens 14 Tage verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
3) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen vom Amt für Volkswirtschaft zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihm gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.
4) Nach Abschluss der Prüfung leitet das Amt für Volkswirtschaft das Gesuch unter Beifügung eines Antrags auf Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung an die Regierung weiter.
Art. 14
Erteilung der Bewilligung
Die Regierung entscheidet über die Erteilung der Veranstalterbewilligung.
Art. 15
Veröffentlichung der Bewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen des Bewilligungsinhabers im Internet die wesentlichen Elemente der Veranstalterbewilligung.
2) Als wesentliche Elemente gelten insbesondere:
- a) die Rechtsform des Bewilligungsinhabers;
- b) die Beteiligungsverhältnisse;
- c) die wichtigsten Geschäftspartner.
Art. 16
Änderung der Verhältnisse
1) Der Grossveranstalter ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft spätestens drei Wochen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit:
- a) Vorgänge nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes und Änderungen der Arbeitsverträge oder anderer Vereinbarungen mit Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören, zu melden;
- b) alle Änderungen der Verträge über die Übertragung spielrelevanter Aufgaben und Tätigkeiten des Veranstalters von Lotterien oder Wetten an Dritte zur Genehmigung nach Art. 40 zu unterbreiten.
2) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Regierung die Veranstalterbewilligung mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 17
Entzug der Bewilligung
Die Regierung entzieht die Veranstalterbewilligung insbesondere, wenn durch den Grossveranstalter oder mit seiner Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:
- a) im Sinne des Strafgesetzbuches Geld gewaschen wurde;
- b) versucht wurde, durch falsche Angaben, Eingriffe in das AKS oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Geldspielabgabe zu verhindern;
- c) das Sozialkonzept nicht befolgt wurde;
- d) eine Meldepflicht nach Art. 49 des Gesetzes und Art. 16 dieser Verordnung nicht erfüllt wurde;
- e) Geldspiele oder Kontrollsysteme betrieben wurden, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen;
- f) Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden.
2. Spielbewilligungen
a) Voraussetzungen
Art. 18
Grundsatz
Der Gesuchsteller hat für jede einzelne Lotterie oder Wette nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und über eine Veranstalterbewilligung verfügt.
b) Verfahren, Erteilung, Änderung und Entzug der Bewilligung
Art. 19
Gesuch
Gesuche um Erteilung einer Spielbewilligung für Grossveranstalter sind beim Amt für Volkswirtschaft in deutscher Sprache einzureichen.
Art. 20
Prüfung des Gesuchs
Auf die Prüfung des Gesuchs findet Art. 13 Abs. 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 21
Erteilung der Bewilligung
Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über die Erteilung der Spielbewilligung.
Art. 22
Änderung der Verhältnisse
Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann das Amt für Volkswirtschaft die Spielbewilligung mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 23
Entzug der Bewilligung
Das Amt für Volkswirtschaft kann die Spielbewilligung insbesondere entziehen, wenn durch den Grossveranstalter oder mit seiner Duldung Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden.
B. Kleinveranstalter
1. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 24
Grundsatz
1) Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
2) Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 2 des Gesetzes, die im Laufe eines Kalenderjahres Einsätze von weniger als 25 000 Franken generieren, sind von der Bewilligungspflicht befreit. Sie müssen dem Amt für Volkswirtschaft die Durchführung einer Lotterie spätestens 14 Tage vor deren Beginn unter Verwendung eines amtlichen Formulars melden; dies gilt sinngemäss bei Spieländerungen. Der Meldung sind insbesondere beizulegen:
- a) die Dokumente nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und c;
- b) die Angaben über das Spielangebot nach Art. 28.
Art. 25
Geschäftspartner
Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller wichtigsten Geschäftspartner im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.
Art. 26
Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
Das Amt für Volkswirtschaft kann von Personen, welche eine Beteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 besitzen, eine Erklärung verlangen, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Art. 27
Nachweis des guten Leumunds
1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller folgende Dokumente beibringen:
- a) gegebenenfalls einen Handelsregisterauszug und das Aktienbuch;[^3]
- b) Auszug der letzten fünf Jahre aus dem Pfändungsregister;
- c) die schriftliche Ermächtigung für das Amt für Volkswirtschaft zur Einsichtnahme in die Register der Gerichte und anderer Behörden.
2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller erforderlichenfalls weitere Dokumente verlangen.
Art. 28
Spielangebote
Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, hat darzulegen, welche Geldspiele und Gratisspiele er betreiben wird.
Art. 29
Betriebliche Voraussetzungen
1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass:
- a) die Geschäftsführung oder das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Lotterien verfügt;
- b) er über die in dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente des Veranstalters von Lotterien verfügt;
- c) er Gewähr für die korrekte Durchführung der Lotterie bietet.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller folgende Dokumente verlangen, wenn dies für den Nachweis der betrieblichen Voraussetzungen erforderlich erscheint:
- a) Arbeitsverträge oder andere Vereinbarungen mit Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören;
- b) die Bestätigung, dass das Personal über einen guten Leumund verfügt;
- c) Verträge über die Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten des Veranstalters von Lotterien an Dritte.
Art. 30
Anwendbarkeit
Die Art. 24 bis 29 sind sinngemäss auf den Inhaber der Bewilligung anwendbar.
2. Verfahren, Erteilung, Änderung und Entzug der Bewilligung
Art. 31
Gesuch
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Kleinveranstalter sind unter Verwendung eines amtlichen Formulars beim Amt für Volkswirtschaft in deutscher Sprache einzureichen.
Art. 32
Prüfung des Gesuchs
Auf die Prüfung des Gesuchs findet Art. 13 Abs. 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 33
Erteilung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über die Erteilung der Bewilligung für Kleinveranstalter.
2) Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen für Kleinveranstalter beträgt in der Regel fünf Jahre.
Art. 34
Änderung der Verhältnisse
1) Kleinveranstalter sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft:
- a) Vorgänge nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes und Änderungen der Arbeitsverträge oder anderer Vereinbarungen mit Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören, auf Anfrage zu melden;
- b) spätestens drei Wochen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit alle Änderungen der Verträge über die Übertragung spielrelevanter Aufgaben und Tätigkeiten des Kleinveranstalters an Dritte zur Genehmigung nach Art. 40 zu unterbreiten.
2) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann das Amt für Volkswirtschaft die Bewilligung mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 35
Entzug der Bewilligung
Das Amt für Volkswirtschaft entzieht die Bewilligung für Kleinveranstalter insbesondere, wenn durch den Veranstalter oder mit seiner Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:
- a) im Sinne des Strafgesetzbuches Geld gewaschen wurde;
- b) versucht wurde, durch falsche Angaben oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Geldspielabgabe zu verhindern;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.