Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6, 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3, Art. 46 Abs. 6, Art. 48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2, Art. 53, 55 Abs. 2, Art. 73 Abs. 4, Art. 74 Abs. 5 sowie Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und die Durchführung von Lotterien und Wetten, insbesondere:

Art. 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für:

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Als Grossveranstalter von Lotterien oder Wetten (Grossveranstalter) im Sinne dieser Verordnung gilt eine Person, die nicht Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m des Gesetzes ist.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bewilligungen

A. Grossveranstalter

1. Veranstalterbewilligung
a) Voraussetzungen
Art. 4

Grundsatz

1) Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

2) Kann die Erfüllung einzelner Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder erst aufgrund von vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden, ist dies im Gesuch zu begründen.

Art. 5

Geschäftspartner

1) Als wichtigste Geschäftspartner gelten insbesondere Personen:

2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm beibringen.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.

Art. 6

Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers

1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:

2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 7

Nachweis des guten Leumunds

1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller über sich, die Mitglieder seiner Organe, über die leitenden Angestellten, seine wichtigsten Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe insbesondere folgende Dokumente beibringen:

2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Dokumente von Personen verlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital oder deren Stimmrechte beim Gesuchsteller weniger als 5 % betragen, wenn es dies für notwendig erachtet.

4) Für das Personal legt das Amt für Volkswirtschaft fest, welche Kategorien von Personen welche Dokumente vorlegen müssen.

5) Hat oder hatte eine der Personen nach den Abs. 1, 3 und 4 in den letzten fünf Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

Art. 8

Spielangebote

Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, hat darzulegen, welche Geldspiele, Gratisspiele und Jackpots er betreiben wird.

Art. 9

Betriebliche Voraussetzungen

1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass:

2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:

Art. 10

Businessplan

Der Businessplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Art. 11

Anwendbarkeit

Die Art. 4 bis 9 sind sinngemäss auf den Inhaber der Bewilligung anwendbar.

b) Verfahren, Erteilung, Änderung und Entzug der Bewilligung
Art. 12

Gesuch

Gesuche um Erteilung einer Veranstalterbewilligung für Grossveranstalter sind beim Amt für Volkswirtschaft zuhanden der Regierung schriftlich in deutscher Sprache einzureichen.

Art. 13

Prüfung des Gesuchs

1) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch auf Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen.

2) Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet das Amt für Volkswirtschaft weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann es eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen. Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin einmalig um höchstens 14 Tage verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

3) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen vom Amt für Volkswirtschaft zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihm gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.

4) Nach Abschluss der Prüfung leitet das Amt für Volkswirtschaft das Gesuch unter Beifügung eines Antrags auf Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung an die Regierung weiter.

Art. 14

Erteilung der Bewilligung

Die Regierung entscheidet über die Erteilung der Veranstalterbewilligung.

Art. 15

Veröffentlichung der Bewilligung

1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen des Bewilligungsinhabers im Internet die wesentlichen Elemente der Veranstalterbewilligung.

2) Als wesentliche Elemente gelten insbesondere:

Art. 16

Änderung der Verhältnisse

1) Der Grossveranstalter ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft spätestens drei Wochen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit:

2) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Regierung die Veranstalterbewilligung mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

Art. 17

Entzug der Bewilligung

Die Regierung entzieht die Veranstalterbewilligung insbesondere, wenn durch den Grossveranstalter oder mit seiner Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:

2. Spielbewilligungen
a) Voraussetzungen
Art. 18

Grundsatz

Der Gesuchsteller hat für jede einzelne Lotterie oder Wette nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und über eine Veranstalterbewilligung verfügt.

b) Verfahren, Erteilung, Änderung und Entzug der Bewilligung
Art. 19

Gesuch

Gesuche um Erteilung einer Spielbewilligung für Grossveranstalter sind beim Amt für Volkswirtschaft in deutscher Sprache einzureichen.

Art. 20

Prüfung des Gesuchs

Auf die Prüfung des Gesuchs findet Art. 13 Abs. 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 21

Erteilung der Bewilligung

Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über die Erteilung der Spielbewilligung.

Art. 22

Änderung der Verhältnisse

Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann das Amt für Volkswirtschaft die Spielbewilligung mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

Art. 23

Entzug der Bewilligung

Das Amt für Volkswirtschaft kann die Spielbewilligung insbesondere entziehen, wenn durch den Grossveranstalter oder mit seiner Duldung Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden.

B. Kleinveranstalter

1. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 24

Grundsatz

1) Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

2) Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 2 des Gesetzes, die im Laufe eines Kalenderjahres Einsätze von weniger als 25 000 Franken generieren, sind von der Bewilligungspflicht befreit. Sie müssen dem Amt für Volkswirtschaft die Durchführung einer Lotterie spätestens 14 Tage vor deren Beginn unter Verwendung eines amtlichen Formulars melden; dies gilt sinngemäss bei Spieländerungen. Der Meldung sind insbesondere beizulegen:

Art. 25

Geschäftspartner

Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller wichtigsten Geschäftspartner im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.

Art. 26

Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers

Das Amt für Volkswirtschaft kann von Personen, welche eine Beteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 besitzen, eine Erklärung verlangen, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 27

Nachweis des guten Leumunds

1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller folgende Dokumente beibringen:

2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller erforderlichenfalls weitere Dokumente verlangen.

Art. 28

Spielangebote

Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, hat darzulegen, welche Geldspiele und Gratisspiele er betreiben wird.

Art. 29

Betriebliche Voraussetzungen

1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass:

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller folgende Dokumente verlangen, wenn dies für den Nachweis der betrieblichen Voraussetzungen erforderlich erscheint:

Art. 30

Anwendbarkeit

Die Art. 24 bis 29 sind sinngemäss auf den Inhaber der Bewilligung anwendbar.

2. Verfahren, Erteilung, Änderung und Entzug der Bewilligung
Art. 31

Gesuch

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Kleinveranstalter sind unter Verwendung eines amtlichen Formulars beim Amt für Volkswirtschaft in deutscher Sprache einzureichen.

Art. 32

Prüfung des Gesuchs

Auf die Prüfung des Gesuchs findet Art. 13 Abs. 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 33

Erteilung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung

1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über die Erteilung der Bewilligung für Kleinveranstalter.

2) Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen für Kleinveranstalter beträgt in der Regel fünf Jahre.

Art. 34

Änderung der Verhältnisse

1) Kleinveranstalter sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft:

2) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann das Amt für Volkswirtschaft die Bewilligung mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

Art. 35

Entzug der Bewilligung

Das Amt für Volkswirtschaft entzieht die Bewilligung für Kleinveranstalter insbesondere, wenn durch den Veranstalter oder mit seiner Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.