Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Mitteilung neuer Anforderungen nach dem Dienstleistungsgesetz (DLG-Mitteilungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 25 und 27 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG), LGBl. 2010 Nr. 385[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Formblatt für Mitteilungen

1) Für die Übermittlung und Mitteilung eines Entwurfs einer Vorschrift über neue Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nach Art. 25 des Gesetzes sind die Formblätter A und B nach Anhang 1 und 2 zu verwenden. Diese sind gemäss den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.

2) Für eine Mitteilung sind zu verwenden:

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01).

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^2]

Formblatt A

Erläuterungen zum Formblatt A

Präsentation und Inhalt des Formblattes A

Anhang 2[^3]

Formblatt B

Erläuterungen zum Formblatt B

Präsentation und Inhalt des Formblattes B

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Amt für Volkswirtschaft

Mitteilungsverfahren nach Art. 15 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG in der geltenden Fassung

Dieses Formblatt wird verwendet um neue Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die unter eine der acht Kategorien des Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fallen und damit Anforderungen für Dienstleistungserbringer darstellen.

Fällt eine solche Anforderung auch unter den Anwendungsbereich des Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und findet sie damit auch auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer Anwendung, kann das Formblatt A ausser Betracht bleiben. In diesem Fall ist lediglich das Formblatt B auszufüllen.

Ist die Anforderung einer der acht Kategorien des Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zuzurechnen und bezieht sie sich ausschliesslich auf Dienste der Informationsgesellschaft oder sind sowohl allgemeine Dienstleistungen, die von der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG erfasst sind, als auch Dienste der Informationsgesellschaft gemäss der Richtlinie 98/34/EG und/oder Produkte betroffen, ist die Mitteilung anhand des Formblattes der EWR-Notifikationsverordnung vorzunehmen.

Adresse

Absender des Informationsschreibens

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfs anzugeben. Ausserdem ist eine Kopie des Rechtsakts, der die Anforderung enthält, beizulegen.

Die zuständige Behörde muss darauf hinweisen, auf welcher Ebene die Anforderung erlassen wird. Alle Anforderungen, die vom Landtag, von der Regierung oder einer Behörde bzw. Stelle auf Staatsebene erlassen werden, gelten als auf nationaler Ebene erlassen. Die regionale Ebene scheidet in Liechtenstein aus, da diese Verwaltungsebene in Liechtenstein nicht existiert. Unter den Begriff "kommunale Ebene" sind Vorschriften der Gemeinden zu fassen, hier ist die betreffende Gemeinde zu nennen. Nichtstaatliche Stellen sind beispielsweise Interessensvertretungen und Berufsverbände, die ebenfalls jeweils spezifiziert werden müssen. Bitte entsprechend ankreuzen:

Bei bereits erlassenen Vorschriften ist das Datum des Inkrafttretens zu nennen. Handelt es sich um einen Entwurf, ist das Datum anzugeben, an dem das Inkrafttreten erwartet wird.

Die zuständige Behörde muss die/den Bestimmung/Artikel/Paragraf des Rechtsakts, in der/dem die mitgeteilte Anforderung aufgeführt ist, so genau wie möglich bestimmen.

Die zuständige Behörde muss deutlich auf die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Dienstleistungen hinweisen.

Die zuständige Behörde muss entscheiden, welche Art von Anforderung die mitzuteilende Anforderung darstellt. Bitte entsprechend ankreuzen:

Die zuständige Behörde hat kurz die wesentlichen Merkmale der Anforderung darzulegen.

Bitte entsprechend ankreuzen:

Weiter mit den Fragen 9a und 9b, um die Mitteilung abzuschliessen. Die Fragen 10 und 11 brauchen in diesem Fall nicht beantwortet zu werden.

Weiter mit den Fragen 10 und 11, um die Mitteilung abzuschliessen.

Die zuständige Behörde hat alle zwingenden Gründe des Allgemeininteresses anzugeben, die die Einführung der mitgeteilten Anforderung rechtfertigen. Die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses ergeben sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des EFTA-Gerichtshofs. Vor allem kommen in Betracht die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Bevölkerung, öffentliche Gesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, Schutz der Konsumenten, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Tierschutz, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Ziele der Sozialpolitik und der Kulturpolitik. Die Liste ist nicht abschliessend. Auch andere Ziele des Allgemeininteresses, die Staaten mit der Annahme einer speziellen Massnahme verfolgen, können zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sein. Zu beachten ist jedoch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wirtschaftliche Gründe, beispielsweise der Schutz von Wettbewerbern, keine zwingenden Gründe darstellen können, die Einschränkungen der Grundfreiheiten des Binnenmarktes rechtfertigen.

Die zuständige Behörde hat in höchstens 20 Zeilen darzulegen, warum die mitgeteilte Anforderung nicht diskriminierend bzw. zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet ist und warum dieses Ziel nicht durch eine weniger einschränkende Massnahme erreicht werden kann.

Amt für Volkswirtschaft

Mitteilungsverfahren nach Art. 39 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG in der geltenden Fassung

Dieses Formblatt wird verwendet um neue Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die Anforderungen für Dienstleistungserbringer enthalten, die in den Anwendungsbereich von Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fallen und auf die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Anwendung finden sollen.

Findet eine solche Anforderung auch Anwendung auf im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer und fällt sie in eine der acht Kategorien des Art. 15 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, muss dies unter Punkt 11 dieses Formblatts angegeben werden. Das Formblatt A muss in diesem Fall nicht zusätzlich ausgefüllt werden.

Adresse

Absender des Informationsschreibens

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfs anzugeben. Ausserdem ist eine Kopie des Rechtsakts, der die Anforderung enthält, beizulegen.

Die zuständige Behörde muss darauf hinweisen, auf welcher Ebene die Anforderung erlassen wird. Alle Anforderungen, die vom Landtag, von der Regierung oder einer Behörde bzw. Stelle auf Staatsebene erlassen werden, gelten als auf nationaler Ebene erlassen. Die regionale Ebene scheidet in Liechtenstein aus, da diese Verwaltungsebene in Liechtenstein nicht existiert. Unter den Begriff "kommunale Ebene" sind Vorschriften der Gemeinden zu fassen, hier ist die betreffende Gemeinde zu nennen. Nichtstaatliche Stellen sind beispielsweise Interessensvertretungen und Berufsverbände, die ebenfalls jeweils spezifiziert werden müssen. Bitte entsprechend ankreuzen:

Bei bereits erlassenen Vorschriften ist das Datum des Inkrafttretens zu nennen. Handelt es sich um einen Entwurf, ist das Datum anzugeben, an dem das Inkrafttreten erwartet wird.

Die zuständige Behörde muss die/den Bestimmung/Artikel/Paragraf des Rechtsakts, in der/dem die mitgeteilte Anforderung aufgeführt ist, so genau wie möglich bestimmen.

Die zuständige Behörde muss deutlich auf die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Dienstleistungen hinweisen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.