Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz will den versicherten Personen einen teilweisen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
- a) Arbeitslosigkeit;
- b) Kurzarbeit;
- c) schlechtem Wetter;
- d) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2) Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2a[^2]
Eingetragene Partnerschaft
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
II. Beiträge
Art. 3
Beitragspflicht
1) Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) sind beitragspflichtig:
- a) Arbeitnehmer, die nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind;
- b) Arbeitgeber, die nach Art. 47 AHVG beitragspflichtig sind.
2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
- a) Arbeitnehmer vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente nach dem AHVG massgebende Altersjahr zurückgelegt haben;
- b) Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach Bst. a;
- c) Arbeitslose für Entschädigungen nach Art. 27 Abs. 1 und die Versicherung für den entsprechenden Arbeitgeberanteil.
Art. 4
Beitragsbemessung und Beitragssatz
1) Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne des AHVG zu entrichten.
2) Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 30 Abs. 2) beträgt der Beitragssatz 1 %. Vorbehalten bleibt Art. 71.[^3]
3) Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern im Sinne des AHVG zahlen den ganzen Beitrag.
4) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig herabgesetzt. Die Regierung bestimmt den Umrechnungssatz mit Verordnung.
Art. 5
Beitragszahlung
1) Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet diesen zusammen mit seinem eigenen Anteil der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV).
2) Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-IV-FAK-Beiträgen der AHV.
Art. 6
Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung
Soweit dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmen, gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung sinngemäss. Art. 44 und 49bis AHVG finden keine Anwendung.
III. Leistungen
A. Leistungsarten
Art. 7
Grundsatz
1) Das Amt für Volkswirtschaft richtet folgende Leistungen aus:
- a) Arbeitslosenentschädigung;
- b) Kurzarbeitsentschädigung;
- c) Schlechtwetterentschädigung;
- d) Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
2) Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für die öffentliche Arbeitsvermittlung.[^4]
B. Arbeitslosenentschädigung
1. Anspruch
Art. 8
Anspruchsvoraussetzungen
1) Der Arbeitslose hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
- a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 11);
- b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 12);
- c) in Liechtenstein Wohnsitz hat (Art. 14);
- d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente nach dem AHVG massgebende Altersjahr vollendet hat noch eine Altersrente nach dem AHVG bezieht;
- e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 15 und 16);
- f) vermittlungsfähig ist (Art. 18);
- g) die Pflichten und Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 20).
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Anspruchsvoraussetzungen für Personen regeln, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren.
Art. 9
Rahmenfristen
1) Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.
2) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
3) Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
4) Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Arbeitslose wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für die Beitragszeit und den Leistungsbezug.
Art. 10
Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
1) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosen, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft. Die verlängerte Rahmenfrist wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllt sind.
2) Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Arbeitslosen, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.
3) Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Abs. 2 um jeweils zwei Jahre verlängert.
4) Die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit kann für dasselbe Kind nur einmal beansprucht werden.
5) Die Abs. 1 bis 3 sind für dasselbe Kind nur auf einen Elternteil anwendbar.
6) Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Art. 32 nicht übersteigen.
Art. 11
Arbeitslosigkeit
1) Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.
2) Als teilweise arbeitslos gilt, wer:
- a) in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teilzeitbeschäftigung sucht; oder
- b) eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
3) Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).
Art. 12
Anrechenbarer Arbeitsausfall
1) Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er mindestens zwei aufeinander folgende Arbeitstage im Monat gedauert hat und für den Arbeitslosen einen entsprechenden Verdienstausfall zur Folge hatte.
2) Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angerechnet wird.
Art. 13
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1) Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.
2) Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie 63 000 Franken übersteigen.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die betriebliche Vorsorge fliessen.
Art. 14
Ausländer mit inländischem Wohnsitz
Ausländer gelten als in Liechtenstein wohnhaft, solange sie sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, einer Daueraufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung tatsächlich in Liechtenstein aufhalten.
Art. 15
Beitragszeit
1) Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2) Angerechnet werden auch:
- a) Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
- b) Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit, Unfalls oder Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a bis 34d ABGB) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;[^5]
- c) Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
3) Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der betrieblichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann die Regierung mit Verordnung die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 55 AHVG pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 16
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
1) Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
- a) einer Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in Liechtenstein Wohnsitz hatten;
- b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in Liechtenstein hatten.
2) Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen gerichtlicher Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Herabsetzung oder Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regelung gilt nur, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in Liechtenstein hatte.
3) Liechtensteinische Staatsangehörige, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, nach Liechtenstein zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragszeit nach Art. 15 Abs. 1 entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland nachweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind ausländische Staatsangehörige, deren Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung aufgrund eines bewilligten Beibehalts nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.
Art. 17
Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten
1) Beitragszeiten nach Art. 15 und beitragsbefreite Zeiten nach Art. 16 können nicht kumuliert werden.
2) Die Kumulation von einzelnen beitragsbefreiten Zeiten nach Art. 16 ist zulässig.
Art. 18
Vermittlungsfähigkeit
1) Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen.
2) Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann das Amt für Volkswirtschaft eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung:
- a) unter welchen Voraussetzungen Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung als vermittlungsfähig gelten;
- b) die Koordination mit der Invalidenversicherung.
Art. 19
Zumutbare Arbeit
1) Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2) Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
- a) den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
- b) nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt;
- c) dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
- d) die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
- e) in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
- f) einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Arbeitslosen am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder bei welcher er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft in der Erfüllung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erheblich beeinträchtigt wird;
- g) eine ständige Abrufbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
- h) in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen offensichtlich zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
- i) dem Versicherten einen Lohn einbringt, der um mehr als 15 % unter der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung liegt, es sei denn, der Versicherte erhalte einen Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 31. In Ausnahmefällen kann das Amt für Volkswirtschaft auch eine Arbeit für zumutbar erklären, die dem Versicherten einen Lohn einbringt, der um mehr als 15 % unter der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung liegt.
3) Hat die Arbeitslosigkeit länger als vier Monate gedauert, ist Abs. 2 Bst. b und d nicht anwendbar.
4) Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Abs. 2 Bst. a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
Art. 20
Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
1) Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des Amtes für Volkswirtschaft alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2) Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Amt für Volkswirtschaft zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen.
3) Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung des Amtes für Volkswirtschaft:
- a) an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
- b) an Beratungs- und Vermittlungsgesprächen, Informationsveranstaltungen sowie Fachberatungsgesprächen nach Abs. 4 teilzunehmen; und
- c) die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann Arbeitslose geeigneten Einrichtungen zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen.
5) Die Regierung regelt das Nähere zu den Pflichten und Kontrollvorschriften, insbesondere über die vorzulegenden Dokumente und die persönlichen Arbeitsbemühungen, mit Verordnung.
2. Entschädigung
Art. 21
Wartezeiten
1) Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.
2) Für Personen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis zum vollendeten 25. Altersjahr haben, beträgt die Wartezeit:
- a) 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001 und 90 000 Franken;
- b) 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001 und 125 000 Franken;
- c) 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000 Franken.
3) Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 16), haben vor dem erstmaligen Bezug während einer von der Regierung mit Verordnung festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Abs. 1 und 2 zu bestehen.
4) Die Regierung kann mit Verordnung zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit ausnehmen.
Art. 22
Kontrollperiode
Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.
Art. 23
Altersleistungen
1) Altersleistungen der betrieblichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um einen Vorbezug einer Altersleistung handelt.
Art. 24
Geltendmachung des Anspruchs
1) Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch persönlich und auf den vom Amt für Volkswirtschaft vorgeschriebenen Formularen geltend.
2) Der Arbeitslose muss dem Amt für Volkswirtschaft eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.
3) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird.
4) Unzustellbare Entschädigungen verfallen ein Jahr nach dem Ende der Kontrollperiode.
Art. 25
Form und Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung
1) Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
2) Die Arbeitslosenentschädigung wird in der Regel innerhalb von 10 Tagen nach Ende der Kontrollperiode ausbezahlt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.