Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Anwendungsbereich und Parteien
Art. 1
Anwendungsbereich und Bezeichnungen
1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren ausser Streitsachen (Ausserstreitverfahren).
2) Das Ausserstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies in diesem Gesetz oder in Spezialgesetzen angeordnet ist. Jedenfalls gilt dies:
- a) im Fürsorgeverfahren für Kinder für:
-
- Obsorgeentscheidungen (§§ 144 ff. ABGB), auch wenn diese im Rahmen einer Scheidung auf Klage (Art. 55 bis 58 EheG) ergehen;
-
- die Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB);
-
- die Mindestrechte der Eltern (§ 178 ABGB);
-
- den Anspruch der Grosseltern auf regelmässigen Verkehr mit den Enkeln;
-
- Entscheidungen betreffend den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern;
-
- die Festsetzung eines angemessenen Heiratsgutes für ledige oder bereits verheiratete minderjährige oder mündige Töchter (§ 1220 ABGB);
-
- die Streitigkeiten des ausserehelichen Vaters eines Kindes mit dessen Mutter (§ 168 ABGB);
-
- die Feststellung der Vaterschaft zu einem Kinde;
-
- das Adoptionsverfahren;
- b) im Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren;
- c) im Verfahren nicht streitiger Eheschutzangelegenheiten nach Art. 49h EheG;
- d) im Verfahren der Ehescheidung auf gemeinsames Begehren für alle damit einhergehenden Belange;
- e) im Verfahren gemäss Unterhaltsvorschussgesetz;
- f) im Verlassenschaftsverfahren;
- g) im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren (§ 1425 ABGB);
- h) im Verfahren betreffend die Kraftloserklärung von Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen, Wertpapieren und ähnlichem;
- i) im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung;[^2]
- k) im Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.[^3]
3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Ausserstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
5) Die Art. 93 bis 99 sind, soweit sie auf Ehegatten und Eheangelegenheiten Bezug nehmen, sinngemäss auf eingetragene Partner und Partnerschaftsangelegenheiten anzuwenden.[^5]
Art. 2
Parteien
1) Parteien sind:
- a) der Antragsteller;
- b) der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete;
- c) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde; sowie
- d) jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 3
Handlungen der Parteien und Mitwirkung
1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.
Art. 4
Vertretung vor Gericht
1) Die Parteien können selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen.
2) Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
3) Ist eine gehörlose oder stumme Partei, die im Übrigen zu einer verständlichen Äusserung über den Gegenstand des Verfahrens fähig ist, weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten noch mit einem Dolmetsch für die Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Gericht auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des Dolmetschs für die Gebärdensprache trägt das Land.
Art. 5
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen:
- a) einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn:
-
- dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist;
-
- an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält;
- b) für die Bestellung eines Kurators zu sorgen, wenn:
-
- eine Partei noch nicht geboren ist;
-
- die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten;
-
- sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 187 ABGB ergeben;
-
- eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf.
3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des Kurators nach Abs. 2 Bst. b sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
4) Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines Kurators vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des Kurators. Wird ein Kurator bestellt und war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks an diesen.
Art. 6
Vertretungspflicht
Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte sinngemäss anzuwenden.
Art. 7
Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung[^6]
1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäss anzuwenden.[^7]
2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Beschluss ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
3) Über die Beigebung eines Verfahrenshelfers ist nach Möglichkeit vor oder an der ersten Verhandlung zu entscheiden.
4) Dem Verfahrenshelfer steht auch in Verfahren, in denen kein Kostenersatz geltend gemacht werden kann, eine Vergütung nach dem für Verfahrenshilfe gültigen Tarif zu.
B. Verfahren
Art. 8
Einleitung des Verfahrens
1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.
2) Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.
3) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.
Art. 9
Begehren
1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
2) Wird ausschliesslich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmässig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmässig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Art. 10
a) Grundsatz[^9]
1) Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden.
2) Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften zu überreichen, wie Parteien am Verfahren beteiligt sind, denen eine Gleichschrift des Schriftsatzes zuzustellen ist. Unterlässt dies eine nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Partei, so sind die erforderlichen Kopien vom Gericht herzustellen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist.
3) Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten.
4) Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern. Die Aufforderung hat den Mangel zu bezeichnen und ist nachweislich zuzustellen.
5) Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden.
Art. 10a[^10]
b) Geheimhaltung der Wohnanschrift
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 11
Zurücknahme des Antrags
1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien - wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen.
2) Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
3) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Art. 12
Anhängigkeit des Verfahrens
Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
Art. 13
Verfahrensführung
1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
2) Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird.
3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.
Art. 14
Anleitungs- und Belehrungspflicht
1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden.
2) Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.
Art. 15
Rechtliches Gehör
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Art. 16
Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung massgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäss alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes massgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.
Art. 17
Säumnisfolgen
1) Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äussern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen.
2) Die Aufforderung zur Äusserung sowie die Ladung haben einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche Fristsetzung oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Art. 18
Mündliche Verhandlung
Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmässig erachtet. Auch wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln.
Art. 19
Öffentlichkeit
1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschliessen, wenn:
- a) durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
- b) die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
- c) dies im Interesse einer pflegebefohlenen Person erforderlich ist.
2a) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gefährdet würde. Die Begründung über die Ausschliessung der Öffentlichkeit darf in diesem Fall nur den in Abs. 5 genannten Personen verkündet werden.[^11]
3) Die Öffentlichkeit ist ausserdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschliessen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass ausser ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und 3, 173 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.[^12]
Art. 20
Aufnahme von Beweisen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung
1) An der Aufnahme von Beweisen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschliessen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohlenen gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.
Art. 21
Wiedereinsetzung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.