Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; ALVV)
Aufgrund von Art. 94 des Gesetzes vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere die Einzelheiten über:
- a) die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung;
- b) die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, namentlich die Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
- c) den Datenschutz.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Beiträge
Art. 3
Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr (Art. 4 Abs. 4 ALVG)
Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.
Art. 4
Verwaltungskostenbeitrag (Art. 6 und 73 ALVG)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichten.
III. Leistungen
A. Arbeitslosenentschädigung
1. Anspruch
Art. 5
Heimarbeitnehmer (Art. 8 Abs. 2 ALVG)
Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach § 1173a Art. 91 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Heimarbeit verrichten.
Art. 6
Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten (Art. 10 ALVG)
1) Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind des Versicherten bei Wiederanmeldung (Art. 10 Abs. 1 ALVG) oder Anmeldung (Art. 10 Abs. 2 ALVG) beim Amt für Volkswirtschaft das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
2) Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.
Art. 7
Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie 34 Abs. 3 ALVG)
1) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach Art. 34 ALVG vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:
- a) im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
- b) der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
2) Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
Art. 8
Arbeitstag (Art. 12 Abs. 1 ALVG)
1) Als Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.
2) Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener Arbeitstag jeder Tag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat.
Art. 9
Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 12 Abs. 1 ALVG)
Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b ALVG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei Arbeitstage ausmacht.
2. Entschädigung
Art. 10
Allgemeine Wartezeit (Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 ALVG)
1) Die allgemeine Wartezeit (Art. 21 Abs. 1 und 2 ALVG) ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 ALVG) erfüllt.
2) Keine allgemeine Wartezeit müssen bestehen:
- a) Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 3 000 Franken pro Monat;
- b) Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 3 001 Franken und 5 000 Franken pro Monat.
Art. 11
Besondere Wartezeiten (Art. 16 Abs. 1 und 21 Abs. 3 ALVG)
1) Versicherte, die aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. a ALVG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b ALVG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen.
2) Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.
3) Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 ALVG) erfüllt.
Art. 12
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 13 ALVG)
Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 12 Abs. 2 ALVG darstellen.
Art. 13
Freiwillige Leistungen an die betriebliche Vorsorge (Art. 13 Abs. 3 ALVG)
Die für die betriebliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Art. 13 Abs. 2 ALVG bis zum Höchstbetrag von 83 520 Franken abgezogen.
Art. 14
Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist (Art. 13 ALVG)
1) Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich der Versicherte beim Amt für Volkswirtschaft als arbeitslos meldet.
2) Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die freiwilligen Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Art. 15
Monatliche freiwillige Leistungen (Art. 13 und 15 Abs. 3 ALVG)
1) Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Betrag nach Art. 13 Abs. 2 ALVG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
2) Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Abs. 1 aufgrund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
Art. 16
Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind (Art. 13 Abs. 2 und 15 ALVG)
Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten.
Art. 17
Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 12 Abs. 2 und 13 ALVG)
1) Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird dem Versicherten während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.
2) Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des dem Versicherten bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 13 ALVG anwendbar.
Art. 18
Ermittlung der Beitragszeit (Art. 15 Abs. 1 ALVG)
1) Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
2) Bei Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden die Kalendertage zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
3) Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, werden nur einmal gezählt.
4) Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 15 Abs. 2 ALVG) zählen in gleicher Weise.
5) Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung.
Art. 19
Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. 15 Abs. 3 ALVG)
1) Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV freiwillig pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
2) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden betrieblichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um einen Vorbezug einer Altersleistung handelt.
Art. 20
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 16 ALVG)
1) Als Mutterschaft im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. b ALVG zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 20 Wochen nach der Niederkunft.
2) Ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 ALVG liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:
- a) die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war;
- b) die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und
- c) die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.
Art. 21
Vermittlungsfähigkeit von Temporärarbeitnehmern und Heimarbeitnehmern (Art. 18 Abs. 1 ALVG)
1) Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.
2) Versicherte, die den letzten Verdienst vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer erzielt haben, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.
Art. 22
Vermittlungsfähigkeit von Personen mit Behinderung (Art. 18 Abs. 3, 82 und 84 ALVG)
1) Als körperliche, geistige oder psychische Behinderung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. a ALVG gilt eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
2) Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Personen mit einer Behinderung wirkt das Amt für Volkswirtschaft mit den zuständigen Stellen der Invalidenversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung zusammen.
3) Personen mit einer Behinderung gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Abs. 4 bis 6 bleiben vorbehalten.
4) Personen mit einer Behinderung, die im Sinne der Invalidenversicherung als eingliederungsfähig gelten und demzufolge keine Rente oder nur eine Teilrente beziehen, sind als vermittlungsfähig zu betrachten.
5) Bezüger einer ganzen Invalidenrente sowie Personen mit einer Behinderung, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können, sind nicht vermittlungsfähig.
6) Hat sich eine Person mit einer Behinderung bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Abs. 2 angemeldet, und ist sie, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
Art. 23
Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. i ALVG)
Ausnahmefälle nach Art. 19 Abs. 2 Bst. i ALVG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
- a) für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
- b) deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt; oder
- c) die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.
Art. 24
Persönliche Anmeldung beim Amt für Volkswirtschaft (Art. 20 Abs. 2, 82 und 83 ALVG)
1) Der Versicherte muss bei der Anmeldung vorlegen:
- a) das Kündigungsschreiben;
- b) Zeugnisse der letzten Arbeitgeber;
- c) Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung; und
- d) den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
2) Das Amt für Volkswirtschaft erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem nach Art. 83 Abs. 1 ALVG.
3) Es bestätigt die persönliche Anmeldung schriftlich.
Art. 25
Kontrollvorschriften (Art. 20 Abs. 2 und 5 ALVG)
1) Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte zu Beratungs- und Vermittlungsgesprächen persönlich beim Amt für Volkswirtschaft melden.
2) Der Versicherte muss sicherstellen, dass er innert Tagesfrist erreicht werden kann. Das Amt für Volkswirtschaft legt die Einzelheiten über die Erreichbarkeit mit dem Versicherten fest.
3) Es erfasst die Tage, an denen mit dem Versicherten ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.
Art. 26
Beratungs- und Vermittlungsgespräche (Art. 20 Abs. 3 und 5 ALVG)
1) Das erste Beratungs- und Vermittlungsgespräch wird in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der persönlichen Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt.
2) Das Amt für Volkswirtschaft führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.
3) Übt der Versicherte einen vollzeitlichen Zwischenverdienst aus, so führt das Amt für Volkswirtschaft mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch.
Art. 27
Kontrollkarte für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 20 Abs. 2 und 5 ALVG)
1) Die Kontrolldaten werden mit der Kontrollkarte erfasst.
2) Die Kontrollkarte gibt insbesondere Auskunft über:
- a) die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war;
- b) alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Mutterschaft, Ferienabwesenheit, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit, Unterhaltspflichten.
3) Das Amt für Volkswirtschaft stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über die Kontrollkarte verfügt.
Art. 28
Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten (Art. 20 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Bst. c ALVG)
1) Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
2) Er hat den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn er die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.[^1]
3) Das Amt für Volkswirtschaft hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen.
Art. 29
Geltendmachung des Anspruchs (Art. 24 Abs. 1 und 2 ALVG)
1) Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er dem Amt für Volkswirtschaft einreicht:
- a) den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag;
- b) die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
- c) alle weiteren Unterlagen, welche das Amt für Volkswirtschaft zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.
2) Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte dem Amt für Volkswirtschaft vor:
- a) die Kontrollkarte;
- b) die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
- c) weitere Unterlagen, welche das Amt für Volkswirtschaft zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.
3) Nötigenfalls setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen.
Art. 30
Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis (Art. 24, 25 und 84 ALVG)
1) Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung über die Auszahlung der Entschädigung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerverwaltung einen Ausweis über die erhaltenen Leistungen aus.
Art. 31
Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. 23 Abs. 1 ALVG)
Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden betrieblichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
Art. 32
Höhe des Taggeldes (Art. 26 ALVG)
Bei einem versicherten Verdienst zwischen 3 850 und 4 400 Franken pro Monat beträgt das Taggeld nach Art. 26 Abs. 2 ALVG 140 Franken.
Art. 33
Taggeldansatz (Art. 26 Abs. 2 ALVG)
1) Als Kinder nach Art. 26 Abs. 2 ALVG gelten leibliche Kinder, Stief- oder Adoptivkinder.
2) Eine Unterhaltspflicht wird nur berücksichtigt, soweit sie vom Versicherten schon vor Eintritt des Verdienstausfalles regelmässig erfüllt wurde.
3) Eine Unterhaltspflicht wird überdies nur berücksichtigt, wenn das gesamte Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes im Durchschnitt der letzten drei Monate 1 150 Franken pro Monat nicht übersteigt. Ist der Versicherte aufgrund eines Gerichtsurteils, einer behördlichen Verfügung oder eines behördlich genehmigten Vertrages zur Bezahlung bestimmter Unterhaltsbeiträge verpflichtet, so wird die Unterhaltspflicht ohne Rücksicht auf das Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes berücksichtigt.
4) Als Invalidenrenten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Bst. c ALVG gelten Invalidenrenten:
- a) der Invalidenversicherung;
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