Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Anlage des Vermögens der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-12-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 72 und Art. 94 des Gesetzes vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, verordnet die Regierung:

Art. 1

Grundsatz

Das Eigenkapital der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse (Versicherungskasse) ist zinstragend und in sicherer Form im Sinne von Art. 72 ALVG anzulegen.

Art. 2

Anlagerichtlinien

Die Regierung erlässt Richtlinien über die Anlage des Eigenkapitals der Versicherungskasse.

Art. 3[^1]

Zuständigkeit

Die Anlage des Eigenkapitals der Versicherungskasse wird dem Amt für Finanzen übertragen.

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Dezember 1989 über die Anlage des Vermögens der Arbeitslosenversicherungskasse, LGBl. 1989 Nr. 77, wird aufgehoben.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

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