Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Anlage des Vermögens der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse
Aufgrund von Art. 72 und Art. 94 des Gesetzes vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, verordnet die Regierung:
Art. 1
Grundsatz
Das Eigenkapital der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse (Versicherungskasse) ist zinstragend und in sicherer Form im Sinne von Art. 72 ALVG anzulegen.
Art. 2
Anlagerichtlinien
Die Regierung erlässt Richtlinien über die Anlage des Eigenkapitals der Versicherungskasse.
Art. 3[^1]
Zuständigkeit
Die Anlage des Eigenkapitals der Versicherungskasse wird dem Amt für Finanzen übertragen.
Art. 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 1989 über die Anlage des Vermögens der Arbeitslosenversicherungskasse, LGBl. 1989 Nr. 77, wird aufgehoben.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.
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