Gesetz vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-01-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz soll:

2) Es soll dabei insbesondere:

3) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]

Art. 2

Vorsorge- und Verursacherprinzip

1) Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen frühzeitig zu begrenzen.

2) Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 3

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen.

Art. 4

Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften

Weitergehende Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt vor unmittelbaren Gefährdungen durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.

Art. 5

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG, ergänzend Anwendung.[^6]

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 6

Beurteilungen von Gefährdungen und Beeinträchtigungen

Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen beachtet werden, die nicht von genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen herrühren.

II. Umgang mit genetisch veränderten Organismen

A. Allgemeine Grundsätze

Art. 7

Schutz von Mensch, Tier, Pflanzen, Umwelt und biologischer Vielfalt

Mit genetisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:

Art. 8

Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit

Mit genetisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne genetisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumenten nicht beeinträchtigen.

Art. 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel

1) Genetisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel dürfen nur erzeugt, gezüchtet, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Landwirtschafts-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.

2) Unabhängig von allfällig weiteren Bestimmungen, namentlich der Landwirtschafts-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Regierung unter Berücksichtigung bestehender Staatsverträge für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel mit Verordnung eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen festlegen.

B. Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

Art. 10

Einschliessungsmassnahmen

1) Wer mit genetisch veränderten Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 15) noch in Verkehr bringen darf (Art. 20 und 21), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt notwendig sind. Dazu sind vorgängig eine Risikoermittlung und -bewertung durchzuführen sowie ein Notfallplan zu erstellen.

2) Die Regierung legt mit Verordnung die Einzelheiten fest über die Risikoermittlung und -bewertung nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere:

3) Sie erlässt die notwendigen Richtlinien und Weisungen über die Erstellung von Notfallplänen und das Vorgehen bei Unfällen.

Art. 11

Anmelde- und Bewilligungspflicht

1) Für die Tätigkeit mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls zu befristen. Das Verfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2009/41/EG durchgeführt.[^7]

2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 7 und 8 selbst. Das Amt für Umwelt legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle fest.[^8]

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung.

Art. 12

Anhörung der Öffentlichkeit

1) Vor Erteilung einer Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen kann die Öffentlichkeit angehört werden.

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anhörung der Öffentlichkeit mit Verordnung.

Art. 13

Information der Öffentlichkeit

1) Das Amt für Umwelt informiert unter Beachtung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses die Öffentlichkeit über die Anmeldung sowie die Erteilung, Änderung und den Entzug einer Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen.[^9]

2) Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:

Art. 14

Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen

1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Anmeldung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, sind dem Amt für Umwelt bekannt zu geben.[^10]

2) Bewilligungen sind vom Amt für Umwelt regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.[^11]

3) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, dem Amt für Umwelt von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat.[^12]

4) Erhält das Amt für Umwelt nach Erteilung einer Bewilligung Informationen, die sich erheblich auf die mit der Ausübung der bewilligten Tätigkeit verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann es den Bewilligungsinhaber auffordern, die Bedingungen für die Tätigkeit zu ändern oder die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einzustellen.[^13]

C. Freisetzungsversuche

Art. 15

Voraussetzungen

1) Genetisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn:

2) Die Freisetzung im Versuch setzt zudem voraus, dass Massnahmen, mit denen allfällige Gefährdungen und Beeinträchtigungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden, finanziell sichergestellt sind.

Art. 16

Bewilligungspflicht

1) Wer genetisch veränderte Organismen im Versuch freisetzen will, bedarf vorbehaltlich Abs. 2 einer Bewilligung der Regierung.

2) Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden.

Art. 17

Bewilligungsverfahren

1) Das Bewilligungsverfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt. Die Bewilligung ist zu befristen.

2) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind Fachleute und die Öffentlichkeit anzuhören. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 18

Information der Öffentlichkeit

1) Das Amt für Umwelt unterrichtet unter Beachtung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses die Öffentlichkeit über die Erteilung, Änderung und den Entzug von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen.[^14]

2) Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Information der Öffentlichkeit mit Verordnung.

Art. 19

Änderung und Überprüfung von Bewilligungen

1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Bewilligung für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen zu Grunde liegen, sind der Regierung bekannt zu geben.

2) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, der Regierung von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat.

3) Das Amt für Umwelt überprüft regelmässig, ob die Bewilligungsvoraussetzungen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen weiterhin erfüllt sind; sie teilt der Regierung die Ergebnisse ihrer Überprüfung mit.[^15]

4) Erhält die Regierung nach Erteilung einer Bewilligung Informationen, die sich erheblich auf die mit dem Freisetzungsversuch verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann sie den Bewilligungsinhaber zu zusätzlichen Massnahmen oder zur Einstellung des Freisetzungsversuches verpflichten.

D. Inverkehrbringen

Art. 20

Voraussetzungen

Genetisch veränderte Organismen dürfen vorbehaltlich Art. 21 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Dabei sind die in der Zulassungsentscheidung festgelegten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.

Art. 21

Einschränkungen und Verbote

1) Genetisch veränderte Organismen dürfen keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten.

2) Hat die Regierung Grund zur Annahme, dass genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die nach Art. 20 für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind, eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen oder in schwerwiegender Weise die Würde der Kreatur oder andere ethische Prinzipien missachten, kann sie das Inverkehrbringen dieser Organismen oder Produkte einschränken oder verbieten.

3) Genetisch veränderte Organismen oder Produkte stellen insbesondere dann eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar, wenn sie:

4) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Verletzung der Würde der Kreatur oder anderer ethischer Prinzipien vorliegt, ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

5) Die Regierung ergreift die erforderlichen Massnahmen und unterrichtet die Öffentlichkeit.

6) Liegt eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften vor, hat die Regierung unter Angabe von Gründen unverzüglich die anderen EWR-Vertragsparteien über Massnahmen nach Abs. 5 zu unterrichten.

Art. 22

Kennzeichnung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.