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Geoinformationsgesetz (GeoIG) vom 15. Dezember 2010

Geltender Text a fecha 2022-04-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau, den Unterhalt und die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur (GDI-Liechtenstein).

2) Es bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein den Behörden sowie der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung einfach, aktuell, langfristig, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

3) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1j.01).

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für in Verwendung stehende Geodatensätze, soweit:

2) Es gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Geodaten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind.

3) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

4) Bestehen Rechte des geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten und verfügt die zuständige Fachstelle nicht selbst über diese Rechte, so bleiben diese Rechte von diesem Gesetz unberührt.

5) Spezialgesetzliche Bestimmungen insbesondere des Vermessungsgesetzes, des ÖREB-Katastergesetzes, des Informationsweiterverwendungsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes bleiben vorbehalten.[^3]

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG und der hierzu ergangenen Durchführungsrechtsakte ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Grundsätze

A. Qualitative, technische und sonstige Anforderungen

Art. 4

Grundsatz

Die qualitativen, technischen und sonstigen Anforderungen an Geodaten und Metadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch, eine langfristige Verfügbarkeit und eine breite Nutzung möglich sind.

Art. 5

Geodaten

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten, insbesondere über:

2) Sie kann die GDI-Kommission oder die zuständige Fachstelle ermächtigen, fachliche Empfehlungen abzugeben.

Art. 6

Metadaten

1) Metadaten für Geodatensätze und Geodatendienste müssen vollständig und von hinreichender Qualität erstellt sowie regelmässig aktualisiert werden.

2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die qualitativen, technischen und sonstigen Anforderungen an Metadaten, insbesondere über:

Art. 7

Interoperabilität

1) Geodatensätze und Geodatendienste, die ein in Anhang I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführtes Thema betreffen, müssen entsprechend den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Durchführungsbestimmungen durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. d verfügbar gemacht werden.

2) Die zuständigen Fachstellen stellen einander und Dritten für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschliesslich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung.

3) Für Geo-Objekte, deren Lage sich über die Grenze des Landes erstreckt, wird die Darstellung und Position der Geodaten in gegenseitigem Einvernehmen mit dem jeweiligen Nachbarstaat festgelegt.

B. Erheben, Nachführen und Verwalten

Art. 8

Methodenfreiheit

Für das Erheben und Nachführen von Geodaten besteht Methodenfreiheit, sofern die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist.

Art. 9

Vermeidung von Doppelspurigkeiten

Beim Erheben und Nachführen von Geodaten sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

Art. 10

Gewährleistung der Verfügbarkeit

1) Die Archivierung, die Historisierung und die langfristige Verfügbarkeit der Geodaten und Metadaten ist zu gewährleisten.

2) Für Geodaten und Metadaten sind nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik Sicherungskopien zu erstellen; diese sind sicher aufzubewahren.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Archivierung und Historisierung von Geodaten und Metadaten mit Verordnung.

C. Zugang und Nutzung

Art. 11

Grundsatz

Geodatensätze, Metadaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich Art. 12 oder besonderer gesetzlicher Vorschriften öffentlich zugänglich und können von jeder natürlichen oder juristischen Person genutzt werden.

Art. 12

Beschränkungen des Zugangs

1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in Art. 13 Abs. 1 genannten Dienste kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen oder die öffentliche Sicherheit nachteilige Auswirkungen hätte.

2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in Art. 13 Abs. 1 Bst. b bis e genannten Dienste sowie der Zugang zu den in Art. 15 Abs. 2 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs kann überdies beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

3) Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

4) Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht aufgrund von Abs. 2 Bst. a, c, e, f und g beschränkt werden.

Art. 13

Geodatendienste

1) Für den Zugang zu den Geodatensätzen der GDI-Liechtenstein werden folgende Geodatendienste zur Verfügung gestellt:

2) Die Dienste nach Abs. 1 müssen Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Kommunikationsmittel zugänglich sein.

3) Für Suchdienste nach Abs. 1 Bst. a sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:

4) Transformationsdienste nach Abs. 1 Bst. d sind mit anderen Diensten nach Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäss den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

5) Die Regierung kann mit Verordnung die Geodatensätze festlegen, für die Dienste nach Abs. 1 Bst. b und c zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 14

Gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten

1) Die zuständigen Fachstellen gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Geodatensätzen und Geodatendiensten. Sie schliessen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten entstehen könnten.

2) Die zuständigen Fachstellen gewähren den nachfolgenden ausländischen Stellen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, Zugang zu den Geodatensätzen und Geodatendiensten:

3) Die gemeinsame Nutzung nach Abs. 2 kann eingeschränkt werden, wenn dadurch der Lauf der Justiz, die öffentliche Sicherheit oder die internationalen Beziehungen gefährdet würden.

Art. 15

Lizenzen und Gebühren

1) Für die Nutzung der Geodaten und der zugehörigen Geodatendienste werden vorbehaltlich Abs. 4 Lizenzen erteilt oder Gebühren eingehoben.

2) Für die Einhebung der Gebühren der Dienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b, c oder e ist ein elektronischer Geschäftsverkehr zur Verfügung zu stellen.

3) Für die Dienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b, c oder e können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

4) Von der Gebührenpflicht befreit sind:

5) Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

6) Die Regierung legt mit Verordnung fest:

Art. 16

Geodatenportal

1) Geodatensätze und Geodatendienste werden als Bestandteile der GDI-Liechtenstein über ein elektronisches Netz verknüpft.

2) Der Zugang zum elektronischen Netz nach Abs. 1 erfolgt durch das Geodatenportal.

3) Dritte können ihre Geodatensätze oder Geodatendienste mit dem Geodatenportal verknüpfen, wenn diese den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG und den darin enthaltenen Verpflichtungen insbesondere in Bezug auf Metadaten, Geodatendienste und Interoperabilität entsprechen.

III. Organisation und Durchführung

Art. 17

Zuständige Fachstellen

1) Die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Gewährleistung der Verfügbarkeit von Geodaten und Metadaten obliegt derjenigen Fachstelle, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geodaten beziehen. Die Regierung bezeichnet die zuständigen Fachstellen mit Verordnung.

2) Die zuständigen Fachstellen nach Abs. 1 stellen den Aufbau und Betrieb der entsprechenden Geodatendienste sicher.

Art. 18

GDI-Kommission

1) Die Regierung bestellt eine GDI-Kommission, die aus fünf bis acht Mitgliedern besteht und sich mehrheitlich aus Vertretern der zuständigen Fachstellen nach Art. 17 zusammensetzt. Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.

2) Der GDI-Kommission obliegen folgende Aufgaben:

Art. 19 [^6]

Amt für Tiefbau und Geoinformation

Dem Amt für Tiefbau und Geoinformation obliegen:

Art. 20

Internationale Koordination, Harmonisierung und Standardisierung

Die Regierung fördert in Zusammenarbeit mit anderen Staaten die Koordination, Harmonisierung und Standardisierung im Bereich der Geoinformation.

Art. 21

Berichterstattung

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erstellt alle drei Jahre einen Bericht zuhanden der EFTA-Überwachungsbehörde mit einer Beschreibung folgender Aspekte:[^7]

Art. 22

Kostentragung

Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten, Metadaten und Geodatendienste, einschliesslich deren Sicherung, Archivierung und Historisierung, sind von den jeweils zuständigen Fachstellen zu tragen.

IV. Rechtsmittel

Art. 23

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der GDI-Kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

V. Schlussbestimmungen

Art. 24

Durchführungsverordnungen

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

2) Sie hört vor dem Erlass von Verordnungen nach Abs. 1 die Gemeinden und die betroffenen Berufsverbände an.

Art. 25

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 63 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, wird aufgehoben.

Art. 26

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 214.31.

[^2]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2010 und 136/2010

[^3]: Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 84.

[^4]: Art. 12 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 377.

[^5]: Art. 18 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^6]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^7]: Art. 21 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.