Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Organisation der Staatsanwaltschaft sowie das Dienstrecht der Staatsanwälte und der nicht-staatsanwaltlichen Angestellten.

Art. 2

Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist in Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Landes in der Rechtspflege, insbesondere in der Strafrechtspflege, berufen. Ihr obliegt im Strafverfahren die öffentliche Anklage sowie die justizielle Strafverfolgung.

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Als "nicht-staatsanwaltliche Angestellte" im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bediensteten der Geschäftsstelle und die Staatsanwaltschaftspraktikanten.[^2]

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Organisation

A. Aufbau und Organe der Staatsanwaltschaft

Art. 4

Staatsanwälte

1) Die Staatsanwaltschaft übt ihre Aufgaben durch Staatsanwälte aus.

2) Die Staatsanwälte sind in Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

3) Die Staatsanwälte arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsverteilung oder im Einzelfall durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Aufgaben.

Art. 5

Leiter der Staatsanwaltschaft

1) Der Staatsanwaltschaft steht ein Staatsanwalt als Leiter vor. Dieser leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt sie nach aussen. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung stehen seine Befugnisse seinem Stellvertreter zu.

2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft und dessen Stellvertreter werden von der Regierung aus der Mitte der Staatsanwälte ernannt.

Art. 6

Abteilungen

Der Leiter der Staatsanwaltschaft, sein Stellvertreter und jeder weitere Staatsanwalt stehen jeweils einer Abteilung vor. Die Zuständigkeit der Abteilungen wird in der Geschäftsverteilung festgelegt.

Art. 7

Geschäftsstelle

1) Die Geschäftsstelle unterstützt die Abteilungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere:

3) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann im Rahmen der Geschäftsverteilung die Organisation der Geschäftsstelle und deren Verkehr mit den Abteilungen näher regeln.

B. Weisungen

Art. 8

Grundsatz

1) Die Regierung kann dem Leiter der Staatsanwaltschaft schriftlich erteilen:

2) Ist eine schriftliche Weisung in einer bestimmten Strafsache nach Abs. 1 aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung sobald wie möglich schriftlich zu bestätigen.

3) Weisungen dürfen den Staatsanwälten nur vom Leiter der Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich erteilt werden.

4) Weisungen sind stets unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen.

5) Das verfassungsrechtliche Niederschlagungsrecht von eingeleiteten Untersuchungen des Landesfürsten bleibt unberührt.

Art. 9

Remonstrationsrecht, Gewissensschutz, Weisungsbekanntgabe

1) Ein Staatsanwalt, der eine ihm erteilte Weisung zur Sachbehandlung in einer bestimmten Rechtssache für rechtswidrig hält, hat dies dem Leiter der Staatsanwaltschaft oder, wenn es den Leiter selbst betrifft, der Regierung mitzuteilen, und zwar, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Massnahme handelt, vor Befolgung der Weisung.

2) Hält ein Staatsanwalt eine Weisung für rechtswidrig oder verlangt er schriftlich eine Weisung, so hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder, wenn es den Leiter selbst betrifft, die Regierung die Weisung schriftlich zu erteilen oder schriftlich zu wiederholen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

3) Wenn ein Staatsanwalt von der Rechtswidrigkeit oder Unvertretbarkeit des von ihm geforderten Verhaltens überzeugt ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft ihn auf schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen von der weiteren Behandlung der Sache zu entbinden, soweit es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Massnahme handelt.

4) Durch die blosse Mitteilung darüber, dass und in welcher Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung in einer bestimmten Strafsache erteilt worden ist, wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt.

C. Geschäftsverteilung, Revision, Anwesenheit und Berichterstattung

Art. 10

Geschäftsverteilung

1) Der Leiter der Staatsanwaltschaft verteilt alljährlich die Geschäfte auf die einzelnen Abteilungen. Dabei hat er auf eine gleichmässige Auslastung der Staatsanwälte in den Abteilungen zu achten und Stellvertreterregelungen vorzusehen.

2) Die Geschäftsverteilung ist einfach und klar auszugestalten und hat die Bezeichnung der Abteilungen und die jeweiligen Namen der Staatsanwälte zu enthalten.

3) Die Geschäftsverteilung gilt nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während der Rufbereitschaft und wegen Übertragung von Aufgaben durch den Leiter der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden müssen.

4) Die Geschäftsverteilung ist dem für die Staatsanwaltschaft zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu machen.

5) Soweit es für den ordnungsgemässen Geschäftsgang notwendig ist, kann der Leiter der Staatsanwaltschaft vorübergehend selbst Aufgaben eines anderen Staatsanwaltes übernehmen oder bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung einem Staatsanwalt übertragen. Treten Ereignisse ein, welche längerfristige Auswirkungen auf den Geschäftsgang haben, so ist die Geschäftsverteilung abzuändern, insbesondere wenn:

Art. 11

Revision

1) Der Leiter der Staatsanwaltschaft revidiert die Erledigungen der Staatsanwälte. Er kann dafür einen der anderen Staatsanwälte bestimmen.

2) Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Kriminalgericht zugewiesenen strafbaren Handlung ist stets einer Revision vorzubehalten.

Art. 12

Anwesenheit im Amt und Rufbereitschaft

1) Der Leiter der Staatsanwaltschaft hat die Anwesenheit der Staatsanwälte so einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäss nachkommen können.

2) Ausserhalb der ordentlichen Anwesenheitspflicht besteht Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft ist von einem Staatsanwalt zur Gewährleistung der rechtzeitigen Erledigung von keinen Aufschub duldenden Anträgen und Anordnungen zu leisten.

3) Während der Rufbereitschaft hat sich der Staatsanwalt im Inland oder im grenznahen Ausland aufzuhalten und sicherzustellen, dass er jederzeit erreichbar ist und die notwendigen Amtshandlungen durchführen kann.

4) Der Leiter der Staatsanwaltschaft hat die Einteilung der Staatsanwälte zur Rufbereitschaft so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmässige Heranziehung der Staatsanwälte erfolgt.

Art. 13

Berichte

1) Über Strafsachen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft umgehend dem für die Staatsanwaltschaft zuständigen Regierungsmitglied und dem Regierungschef zu berichten.

2) Über Strafsachen gegen Mitglieder des Landtages, der Regierung oder Personen, die die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben, ist zu berichten, es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit auszuschliessen ist.

3) Die Berichterstattung hat schriftlich, in dringlichen Angelegenheiten vorgängig auch mündlich, in zweckmässiger Art und Weise zu erfolgen.

4) Müssen Anträge und Erklärungen wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt bzw. abgegeben werden, so ist die Berichterstattung umgehend nachzuholen.

Art. 14

Jahresberichte

1) Der Leiter der Staatsanwaltschaft hat jährlich bis Ende Februar der Regierung einen Jahresbericht über den gesetzmässigen Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft zuhanden des Landtages einzureichen.

2) Der Jahresbericht hat über die im Laufe des Geschäftsjahres erledigten und die noch anhängigen Strafsachen Auskunft zu geben und die Entwicklung des Geschäftsanfalles zu erläutern.

3) Der Jahresbericht kann auch Wahrnehmungen über den Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung aufzeigen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge enthalten.

D. Dokumentation und Registrierung

Art. 15

Tagebuch

1) Für jede Strafsache ist bei der Staatsanwaltschaft ein Tagebuch zu führen.

2) In das Tagebuch einzutragen sind die Gründe für:

3) Bei Einbringung eines Bestrafungs- oder Strafantrages sind die besonderen Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.

4) Haftsachen sind besonders zu kennzeichnen.

5) Von Bestrafungs- oder Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie von Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschliessen.

6) Die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.

Art. 16

Register

1) Die Staatsanwaltschaft hat Register über die angefallenen Strafsachen zu führen, in denen alle wesentlichen Verfahrensdaten, die strafbaren Handlungen, die Verfahrensschritte sowie die Verfügungen, Anträge und Aufträge des Staatsanwaltes einzutragen sind.

2) Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über die Art, den Inhalt, die Form und die Führung der Register mit Verordnung.

Art. 17

Einsicht in Tagebücher und Unterlagen

1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht vorbehaltlich Abs. 2 nachfolgenden Personen zu:

2) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung kann der Leiter der Staatsanwaltschaft das Recht auf Einsicht in Tagebücher gewähren. Die Einsicht darf in der Regel erst zehn Jahre nach Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens gewährt werden.

3) Bei begründetem rechtlichen Interesse ist, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, in die dem Tagebuch angeschlossenen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Dieses Einsichtsrecht besteht in der Regel erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung des Verfahrens, Rücktritt von der Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.

Art. 18[^3]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Staatsanwaltschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

E. Beziehung zu den Gerichten

Art. 19

Verrichtung von Handlungen bei den Gerichten

1) Der Wirkungskreis bei und der Verkehr der Staatsanwälte mit den Gerichten richtet sich nach den besonderen gesetzlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere nach der Strafprozessordnung.

2) Die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmässigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befasst war.

3) In Verfahren nach § 312 und § 317 der Strafprozessordnung kann die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht auch Richteramtsanwärtern übertragen werden.[^4]

F. Aufsicht

Art. 20

Dienstaufsicht

1) Die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte, die mit der Erfüllung staatsanwaltlicher Aufgaben betrauten Richteramtsanwärter und die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten obliegt dem Leiter der Staatsanwaltschaft. Die Dienstaufsicht über den Leiter der Staatsanwaltschaft obliegt der Regierung.

2) Gegenstand der Dienstaufsicht sind insbesondere:

3) Gegen Verfügungen und Anordnungen, die die Aufsichtsorgane in Ausübung der Dienstaufsicht treffen, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Art. 21

Dienstaufsichtsbeschwerde

1) Beschwerden wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen oder wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können von jedermann schriftlich erhoben werden:

2) Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind dem betroffenen Staatsanwalt oder Leiter der Staatsanwaltschaft mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde Abhilfe zu schaffen und darüber Bericht zu erstatten oder die entgegenstehenden Hindernisse bekannt zu geben.

Art. 21a[^5]

Revision

1) Die Auslastung, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit der Staatsanwaltschaft sowie die Aufbau- und die Ablauforganisation sind in der Regel alle fünf Jahre durch Sachverständige zu untersuchen. Soweit es um die Überprüfung des ordnungsgemässen Geschäftsganges der Staatsanwaltschaft oder einzelner Abteilungen geht, muss der Sachverständige über die Befähigung zum Richterberuf oder zum Staatsanwalt verfügen. Die Durchführung der Untersuchung erfolgt dabei nach Möglichkeit in Koordination mit der Revision der Gerichte nach Art. 51 des Gerichtsorganisationsgesetzes.

2) Die Untersuchung wird durch die Regierung nach Anhörung des Leiters der Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei der Vornahme von Untersuchungshandlungen ist streng darauf zu achten, dass jeder Eingriff in die Unabhängigkeit der Staatsanwälte unterbleibt.

3) Die Sachverständigen haben dem Leiter der Staatsanwaltschaft schriftlich über das Ergebnis der Untersuchung und mögliche Vorschläge zur zweckmässigen Aufgabenerfüllung zu berichten. Der Leiter der Staatsanwaltschaft holt die Stellungnahme der Betroffenen ein. Sie äussern sich zu Handen der Regierung zu den Feststellungen und zu den Vorschlägen der Sachverständigen.

4) Die Sachverständigen haben das Recht zur Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5) Die Regierung kann bei besonderen Vorkommnissen und in ausserordentlichen Situationen eine Sonderuntersuchung nach Abs. 1 anordnen.

G. Ausschluss und Ablehnung von Staatsanwälten

Art. 22

Ausschluss

Staatsanwälte dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn sie:

Art. 23

Ablehnung

1) Staatsanwälte können selbst den Ausschluss verlangen oder von den Angeklagten und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn:

2) Die Ablehnung eines Staatsanwaltes muss innerhalb von fünf Tagen ab Kenntnis des Ablehnungsgrundes angezeigt werden.

Art. 24

Ausschluss- und Ablehnungsverfahren

1) Jeder Staatsanwalt hat von dem Zeitpunkt an, in welchem ein Ausschliessungsgrund bekannt ist, auf alle staatsanwaltlichen Handlungen zu verzichten, ausser bei Gefahr im Verzug.

2) Jeder Staatsanwalt ist, sobald ein Ablehnungs- oder Ausschliessungsgrund bekannt ist, verpflichtet, diesen dem Leiter der Staatsanwaltschaft, und wenn es den Leiter selbst betrifft, dessen Stellvertreter rechtzeitig mitzuteilen.

3) Der Leiter der Staatsanwaltschaft und, wenn es den Leiter selbst betrifft, sein Stellvertreter sind verpflichtet, wenn ein Ablehnungs- oder Ausschliessungsgrund vorliegt, den betroffenen Staatsanwalt auszuschliessen und dessen Stellvertreter gemäss Geschäftsverteilung mit der Erfüllung der Aufgaben zu betrauen.

III. Dienstrecht

A. Allgemeines

Art. 25

Anwendbares Recht

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.