← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 3. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien

Geltender Text a fecha 2016-02-20

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und gestützt auf die Beschlüsse 2011/72/GASP vom 31. Januar 2011, 2014/49/GASP vom 30. Januar 2014 und 2016/119/GASP vom 28. Januar 2016 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:[^1]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^2]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^3]

Art. 2

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 3

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 4

Meldepflichten

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 5

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.

2) Wer gegen Art. 4 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmung

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^4]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 richten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 1)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 71.

[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 349.

[^3]: Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 349.

[^4]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 71.