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Verordnung vom 3. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien

Geltender Text a fecha 2026-02-03

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates der Europäischen Union vom 31. Januar 2011 verordnet die Regierung:[^1]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^2]

4) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^3]

5) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^4]

6) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^5]

7) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:[^6]

8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^7]

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^8]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^9]

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 3

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 4[^10]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 1 Abs. 5 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 5

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.

2) Wer gegen Art. 4 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmung

Art. 6

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Anhang Ziff. 44 gilt bis zum 31. August 2022.[^11]

Anhang[^12]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 richten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 1)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^3]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^4]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^5]: Art. 1 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^6]: Art. 1 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^7]: Art. 1 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^8]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^9]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^10]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 463.

[^11]: Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 14.

[^12]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 62 un dLGBl. 2021 Nr. 53, LGBl. 2022 Nr. 14, LGBl. 2022 Nr. 245, LGBl. 2022 Nr. 300, LGBl. 2023 Nr. 28, LGBl. 2024 Nr. 55, LGBl. 2024 Nr. 360 und LGBl. 2026 Nr. 42.