Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze der Quellfassungen "I da Rieter" in der Gemeinde Triesenberg
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^1]
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung wird das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet als Schutzzone im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. q des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen der Schutzzone sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
2) Die Schutzzone ist in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonen- und Waldfunktionsplan der Gemeinde Triesenberg ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzone sind aus dem Situationsplan 1 : 5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Triesenberg und beim Amt für Umwelt aufliegt.[^2]
Art. 3
Umschreibung
Die Schutzzone wird unterteilt in:
- a) Fassungsbereich (Zone S 1);
- b) engere Schutzzone (Zone S 2);
- c) weitere Schutzzone (Zone S 3).
Art. 4
Zonen
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.
2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.
3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung.
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
Art. 5[^3]
Bewilligungspflicht
Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umwelt erstellt oder geändert werden.
Art. 6
Kennzeichnung der Schutzzone
Die Schutzzone ist an geeigneten Stellen am Rand der Alpstrasse "Steg - Valorsch" mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
Art. 7
Grundsatz
1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.
2) Insbesondere verboten sind:
- a) Lager- und Betriebsanlagen, Rohrleitungen sowie Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten unter Vorbehalt von Art. 10 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenen Flüssigkeiten (VWF);
- b) Kreisläufe, die dem Wasser Wärme entziehen oder abgeben;
- c) Dichtungs- und Spundwände;
- d) Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Steinbrüche;
- e) Deponien mit Ausnahme solcher für unverschmutztes Aushubmaterial;
- f) Recyclingbaustoffe, wie Asphaltgranulat und dergleichen;
- g) Wildfütterungen.
3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 8
Verkehrsanlagen
1) Die Alpstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (alp- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
2) Strassen und Plätze für Motorfahrzeuge sind mit dichtem Belag und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist aus der Zone S 3 abzuleiten.[^4]
Art. 9
Versickerungen
Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.
Art. 10
Abwasseranlagen
1) Abwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.[^5]
2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehälter und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre sowie nach einem ausserordentlichen Ereignis zu prüfen.[^6]
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
Art. 11
Grabarbeiten und Auffüllungen
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) Auffüllungen dürfen nur aus unverschmutztem Aushubmaterial bestehen.[^7]
Art. 12
Düngung
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Dünger dürfen nur von April bis Ende Oktober ausgebracht werden.[^8]
2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung und Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).[^9]
4) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.
Art. 13[^10]
Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
Art. 14
Lagerhaltungen
1) Es sind verboten:
- a) Fahrsilos;
- b) Ablagerungen im freien Feld von:
-
- Düngern, wie Mist, Kompost und Klärschlamm;
-
- Siloballen und -würsten;
- c) Ablagerungen von wassergefährdenden Stoffen.
2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.
3) Mistlager bei den Ställen bedürfen einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung. Die anfallende Gülle ist aufzufangen.
III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)
Art. 15
Grundsatz
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 7 bis 14 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 16
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 24).
Art. 17[^11]
Abstellen von Fahrzeugen
1) Das dauernde Abstellen von Motorfahrzeugen im Freien ist vorbehaltlich Abs. 2 verboten.
2) Motorfahrzeuge der Wohn- und Ferienhäuser sind auf dem dafür vorgesehenen Sammelparkplatz abzustellen.
Art. 18
Forstwirtschaft[^12]
1) Aufgehoben[^13]
2) Es dürfen keine Holzlager angelegt werden.
3) Forstmaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.[^14]
4) Das Reparieren oder Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist untersagt.
5) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 19
Landwirtschaft
1) Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen, Güllezapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos, Melkstände, Tränkestellen und dergleichen sind unzulässig.[^15]
2) Das Ausbringen von Gülle ist verboten.
3) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt.
4) Aufgehoben[^16]
IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)
Art. 20
Grundsatz
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen.
2) Die Zone S 1 ist als Niederwald zu bewirtschaften. Einzelne gefällte Bäume können zur Minderung der Steinschlaggefahr als Schutzriegel platziert werden.
Art. 21
Zutritt
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
V. Organisation und Durchführung
Art. 22
Aufsicht
1) Die Aufsicht über die Schutzzone obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Triesenberg (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.[^17]
2) Aufgehoben[^18]
Art. 23[^19]
Verfügungen
Das Amt für Umwelt erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Art. 24
Ausnahmebewilligungen
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Triesenberg aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.
Art. 25
Kosten
1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzone erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Triesenberg.
2) Allfällige Entschädigungsleistungen an die betroffenen Grundeigentümer gehen zu Lasten der Gemeinde Triesenberg nach Massgabe vertraglicher Vereinbarungen.
VI. Strafbestimmungen
Art. 26
Übertretungen
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
- a) Bauten und Anlagen ohne Bewilligung erstellt oder ändert (Art. 5);
- b) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9, 16, 17 und 20);
- c) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 27 und 28);[^20]
- d) die Anforderungen an Abwasseranlagen nicht erfüllt (Art. 10);
- e) unzulässige Geländeveränderungen oder ohne Bewilligung Auffüllungen oder Grabarbeiten vornimmt (Art. 11);
- f) die Vorschriften über die Land- und Forstwirtschaft nicht einhält (Art. 12, 18 Abs. 3 bis 5, Art. 19 und 30);
- g) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 13);[^21]
- h) die Vorschriften über die Lagerhaltung nicht einhält (Art. 14 und 18 Abs. 2);
- hbis) den bestehenden Melkstand und Tränkestellen nicht beseitigt (Art. 29);[^22]
- i) die geforderten Sanierungsmassnahmen nicht trifft (Art. 31).[^23]
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Bauten und Anlagen
1) Die bisherige Nutzung und Nutzungserweiterungen nach Massgabe der Bauordnung von bestehenden Hochbauten (Wohn-, Ferienhäuser und Ställe) in der Zone S 2 sind zulässig, sofern die Gefährdung für das Grundwasser nur geringfügig ist. Das Amt für Umwelt legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest.[^24]
2) Ein Neubau der Wohn- und Ferienhäuser ist nach Massgabe der Bauordnung zulässig, sofern die Gefährdung des Grundwassers nur geringfügig ist und die vom Amt für Umwelt festgelegten Schutzmassnahmen ergriffen werden. Die Fundationstiefe dieser Bauten ist auf das Notwendigste zu beschränken und darf talseitig maximal 1.5 m betragen. Bestehende Abwasseranlagen sind zu ersetzen und nach Art. 31 zu erstellen.[^25]
Art. 28[^26]
Verkehrsanlagen
Die bestehenden Strassen und Plätze für Motorfahrzeuge in der Zone S 2 sind bis Ende 2026 mit dichtem Belag, Randbordüren und Abwasserableitung zu versehen.
Art. 29[^27]
Bestehender Melkstand und Tränkestellen
1) Der bestehende Melkstand in der Zone S 2 ist bis Ende 2028 zu beseitigen.
2) Die bestehenden Tränkestellen in der Zone S 2 sind innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen, nachdem eine Gefährdung der Quellwasserfassungen nachgewiesen worden ist.
Art. 30[^28]
Bestehende Stallungen
Bei bestehenden Stallungen in der Zone S 2 sind Güllegruben, Mistlager und Raufuttersilos weiterhin zulässig, sofern die Vorschriften von Art. 14 eingehalten werden.
Art. 31[^29]
Abwasseranlagen
1) Die öffentliche Kanalisation in der Zone S 2 ist bis Ende 2026 in doppelwandigen Rohren oder Doppelrohren zu führen.[^30]
2) Für bestehende Abwasserleitungen sowie Güllegruben in den Zonen S 2 und S 3 ist bis Ende 2025 ein Nachweis für deren Dichtheit beim Amt für Umwelt vom Eigentümer einzureichen. Allfällige Mängel sind so bald als möglich, spätestens bis Ende 2026 zu beheben. Das Amt für Umwelt legt die Sanierungsmassnahmen fest.[^31]
3) Beim Ersatz bestehender Abwasseranlagen in der Zone S 2 sind:
- a) die Abwasserleitungen und Fertigschächte mit Schweissmuffen auszuführen und einzubetonieren;
- b) die Schmutzwasserleitungen im Aussenbereich von Gebäuden in doppelwandigen Rohren oder Doppelrohren zu führen. Es sind Fertigschächte zur visuellen Kontrolle der Dichtheit zu erstellen;
- c) die Schmutzwasserleitungen im Innenbereich von Gebäuden über der Bodenplatte zu erstellen, so dass die Bodenplatte und die Wände eine dichte Hülle bilden. Lassen sich Leitungen unter der Bodenplatte nicht vermeiden, so sind diese in einem Kriechkeller in doppelwandigen Rohren oder Doppelrohren zu führen.[^32]
Art. 32[^33]
Aufgehoben
Art. 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2 Abs. 1)
[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^2]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^3]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^4]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^5]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^6]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^7]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^8]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^9]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^10]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^11]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^12]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^13]: Art. 18 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^14]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^15]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^16]: Art. 19 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^17]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^18]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^19]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^20]: Art. 26 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^21]: Art. 26 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^22]: Art. 26 Bst. hbis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^23]: Art. 26 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^24]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^25]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^26]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^27]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^28]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^29]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 202.
[^30]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^31]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^32]: Art. 31 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 187.
[^33]: Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 202.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.