Verordnung vom 1. März 2011 über Koexistenzmassnahmen beim Anbau genetisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung; KoexV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 68 des Gesetzes vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Anbau von Vermehrungsmaterial genetisch veränderter Pflanzen und den Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut in der Land- oder Forstwirtschaft, im produzierenden Gartenbau und in Hausgärten.

2) Sie gewährleistet die Koexistenz von konventionellem und biologischem Pflanzenbau mit dem Anbau von genetisch veränderten Pflanzen.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Anforderungen an den Anbau

Art. 3

Anbau und Bewirtschaftung[^2]

1) Der Anbau von genetisch veränderten Pflanzen ist unzulässig, wenn auf benachbarten Flächen verwandte Arten angebaut werden, die nicht genetisch verändert sind.[^3]

2) Bei allen Bewirtschaftungsmassnahmen einschliesslich der Ernte sind Einträge von genetisch veränderten Organismen in fremde Flächen durch Wahl einer geeigneten Technik auf das Mindestmass zu beschränken. Insbesondere sind die pflanzenartspezifischen Anforderungen nach Art. 6 zu erfüllen.

Art. 4

Meldepflicht

1) Wer genetisch veränderte Pflanzen anbaut, muss dies spätestens drei Monate vor der Aussaat oder Anpflanzung beim Amt für Umwelt melden.[^4]

2) Die Meldung hat zu enthalten:

3) Änderungen der gemeldeten Angaben nach Abs. 2 sind dem Amt für Umwelt unverzüglich mitzuteilen.[^5]

Art. 5

Informationspflicht

1) Wer genetisch veränderte Pflanzen anbaut, hat den Nachbarn spätestens drei Monate vor der Aussaat oder der Anpflanzung folgende Informationen mitzuteilen:

2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind den Nachbarn unverzüglich mitzuteilen.

3) Zudem sind die Nachbarn aufzufordern, innerhalb eines Monats mitzuteilen:

4) Liegt nach Ablauf eines Monats keine Mitteilung der Nachbarn nach Abs. 3 vor, so kann der Bewirtschafter davon ausgehen, dass die Nachbarn keine Pflanzen derselben Art oder andere Auskreuzungspartner auf benachbarten Flächen anbauen; der Bewirtschafter darf in diesem Fall mit dem vorgesehenen Anbau der genetisch veränderten Pflanzen beginnen.

Art. 6

Pflanzenartspezifische Anforderungen

Wer genetisch veränderte Pflanzen anbaut oder mit entsprechendem Erntegut umgeht, muss die pflanzenartspezifischen Anforderungen nach dem Anhang einhalten.

Art. 7

Durchwuchs

1) Wer genetisch veränderte Pflanzen anbaut, hat nach Abschluss des Anbaus die Anbaufläche nach Massgabe der im Anhang für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen auf Durchwuchs zu überwachen und diesen zu beseitigen, soweit die Anbaufläche in der folgenden Vegetationsperiode nicht erneut mit genetisch veränderten Pflanzen derselben Art bestellt wird. In die Überwachung auf Durchwuchs sind auch landwirtschaftliche Nutzflächen einzubeziehen:

2) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters geht die Pflicht nach Abs. 1 auf den neuen Bewirtschafter über.

Art. 8

Ausbringen von Düngemitteln und Stoffen

Wer Düngemittel oder andere Stoffe ausbringt, die mehr als 0,9 Massenprozent vermehrungsfähiges Material von genetisch veränderten Pflanzen enthalten, muss die entsprechenden Flächen gemäss den pflanzenartspezifischen Anforderungen nach Art. 6 behandeln.

III. Warenflusstrennung

Art. 9

Massnahmen zur Trennung des Warenflusses

1) Sofern das Vermehrungsmaterial oder Erntegut von genetisch veränderten Pflanzen nicht für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind Massnahmen zur Trennung des Warenflusses zu treffen, um unerwünschte Vermischungen mit nicht genetisch verändertem Material zu vermeiden.

2) Insbesondere sind Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die zur Aussaat, zur Ernte, zur Aufbereitung oder zur Beförderung von genetisch verändertem Vermehrungsmaterial oder Erntegut eingesetzt werden, sorgfältig zu reinigen, bevor sie für nicht genetisch verändertes Vermehrungsmaterial oder Erntegut eingesetzt werden. Dies gilt auch, wenn Arbeiten im Auftrag des Bewirtschafters von Dritten durchgeführt werden. Der Bewirtschafter muss diese entsprechend anweisen.

3) Die Anweisungen des Inverkehrbringers sind einzuhalten.

Art. 10

Lagerung

1) Zum Schutz gegen Einträge in fremde Flächen, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere, ist zu lagern:

2) Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zumindest nach den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b zu kennzeichnen.

Art. 11

Transport

1) Zum Schutz gegen Einträge in fremde Flächen, insbesondere durch Verwehen, ist zu transportieren:

2) Ist genetisch verändertes Vermehrungsmaterial oder Erntegut bei der Beladung oder beim Transport verschüttet worden, ist es dem gleichen Vermehrungsmaterial oder Erntegut wieder zuzuführen, gesondert zu verwerten oder zu vernichten.

Art. 12

Dokumentation

1) Wer mit Vermehrungsmaterial und Erntegut von genetisch veränderten Pflanzen umgeht, muss die Anweisungen des Inverkehrbringers sowie die Massnahmen zur Trennung des Warenflusses (Art. 9) schriftlich dokumentieren.

2) Wer genetisch verändertes Vermehrungsmaterial anbaut, muss Aufzeichnungen führen über:

3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind während fünf Jahren aufzubewahren und den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorzulegen und abzugeben.

4) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters muss der frühere Bewirtschafter dem neuen Bewirtschafter eine Abschrift aller Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 aushändigen.

Art. 13

Kennzeichnung beim Inverkehrbringen

1) Erntegüter aus dem Anbau genetisch veränderter Pflanzen sind beim Inverkehrbringen auf dem Lieferschein oder auf einer Etikette mit dem Hinweis "gentechnisch verändert" oder "genetisch verändert" zu kennzeichnen.

2) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist Erntegut, das unbeabsichtigt zugelassene genetisch veränderte Organismen enthält oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt wurde, wenn:

Art. 14

Informations- und Dokumentationspflicht

1) Wer Erntegut von genetisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt, hat auf dem Lieferschein mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:

2) Die Angabe nach Abs. 1 Bst. b hat mit den Erkennungsmarkern nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 oder, wenn ein solcher fehlt, der Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu erfolgen.

3) Die Angaben nach Abs. 1 sind bei jedem weiteren Inverkehrbringen dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben.

4) Wer Erntegut von genetisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt, muss Buch führen über:

5) Die Dokumente mit den in Abs. 1 und 3 genannten Angaben sind während fünf Jahren aufzubewahren und den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorzulegen und abzugeben.

6) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht beim Vorhandensein von Material nach Art. 13 Abs. 2.

IV. Schlussbestimmung

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Pflanzenartspezifische Anforderungen für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

816.113 V über Koexistenzmassnahmen beim Anbau genetisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung; KoexV)

II.

Inkrafttreten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2 Abs. 1 Bst. f, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Art. 6 und 7)

Beim Anbau von genetisch verändertem Mais sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolationsabstandes von 400 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch verändertem Mais liegen.

Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in dem auf den Anbau des genetisch veränderten Maises folgenden Jahr zu erfolgen. Sofern Durchwuchsmais festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr.

Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu vernichten.

Eine Anbaufläche darf frühestens im zweiten auf die Ernte des genetisch veränderten Maises folgenden Jahr mit nicht genetisch verändertem Mais bestellt werden. Wenn Durchwuchsmais festgestellt wurde, darf die Anbaufläche frühestens im zweiten auf die Feststellung des Durchwuchsmaises folgenden Jahr mit nicht genetisch verändertem Mais bestellt werden.

Beim Anbau von genetisch veränderten Kartoffeln sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolationsabstandes von 40 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch veränderten Kartoffeln liegen.

Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den drei auf den Anbau der genetisch veränderten Kartoffeln folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchskartoffeln festgestellt werden, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr.

Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu vernichten.

Nach dem Anbau von genetisch veränderten Kartoffeln dürfen auf der gleichen Anbaufläche während drei Jahren keine nicht genetisch veränderten Kartoffeln angebaut werden. Für den Anbau von Saatkartoffeln gilt eine Anbaupause von acht Jahren.

Wenn Durchwuchskartoffeln festgestellt werden, verlängern sich diese Fristen jeweils um ein Jahr.

Beim Anbau von genetisch verändertem Raps sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolationsabstandes von 1 000 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch verändertem Raps liegen.

Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den drei auf den Anbau des genetisch veränderten Rapses folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchsraps festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr.

Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu vernichten.

Nach dem Anbau von genetisch verändertem Raps darf auf der gleichen Anbaufläche während fünf Jahren kein nicht genetisch veränderter Raps angebaut werden.

Wenn Durchwuchsraps festgestellt wird, verlängert sich diese Frist jeweils um ein Jahr.

Beim Anbau von genetisch veränderten Zucker- oder Futterrüben sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolationsabstandes von 100 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch veränderten Zucker- bzw. Futterrüben liegen.

Schösslinge sind vor der Blüte zu entfernen.

Die Überprüfung auf Durchwuchs und Unkrautrüben nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den zwei auf den Anbau der genetisch veränderten Zucker- bzw. Futterrüben folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchs oder Unkrautrüben festgestellt werden, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr.

Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu vernichten.

Nach dem Anbau von genetisch veränderten Zucker- bzw. Futterrüben dürfen auf der gleichen Anbaufläche während vier Jahren keine nicht genetisch veränderten Zucker- bzw. Futterrüben angebaut werden.

Wenn Unkrautrüben festgestellt werden, verlängert sich diese Frist jeweils um ein Jahr.

Beim Anbau von genetisch verändertem Weizen sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolationsabstandes von 100 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch verändertem Weizen liegen.

Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den drei auf den Anbau des genetisch veränderten Weizens folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchsweizen festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr.

Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu vernichten.

Nach dem Anbau von genetisch verändertem Raps darf auf der gleichen Anbaufläche während drei Jahren kein nicht genetisch veränderter Weizen angebaut werden.

Wenn Durchwuchsweizen festgestellt wird, verlängert sich diese Frist jeweils um ein Jahr.

Beim Anbau von genetisch veränderter Soja sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolationsabstandes von 30 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch veränderter Soja liegen.

Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den drei auf den Anbau der genetisch veränderten Soja folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchs festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr.

Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu vernichten.

Nach dem Anbau von genetisch veränderter Soja dürfen auf der gleichen Anbaufläche während drei Jahren keine nicht genetisch veränderte Soja angebaut werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.