Verordnung vom 1. März 2011 über den Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung; FrSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 68 des Gesetzes vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4[^1], und in Ausführung der Art. 8 und 19 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt, LGBl. 1998 Nr. 39[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen schützen.

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen sowie mit ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen in der Umwelt.

2) Sie gilt nicht für den Umgang mit Organismen im Rahmen klinischer Versuche am Menschen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Anforderungen an den Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen in der Umwelt

A. Allgemeine Anforderungen

Art. 4

Sorgfaltspflicht

1) Wer mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen in der Umwelt umgeht, muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, damit die Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle:

2) Insbesondere sind die entsprechenden Vorschriften sowie die Anweisungen und Empfehlungen der Abgeber zu befolgen.

B. Anforderungen an den Umgang mit pathogenen Organismen

Art. 5

Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor pathogenen Organismen

1) Der Umgang mit pathogenen Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:

2) Mit pathogenen Organismen, die nach Art. 6 der Einschliessungsverordnung der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet werden oder die invasiv sind, darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden.

Art. 6

Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor pathogenen Organismen

1) In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen und Landschaften ist der direkte Umgang mit pathogenen Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient. Vorbehalten bleiben in Gebieten nach Abs. 2 Bst. a abweichende Bestimmungen, die in den jeweiligen Schutzvorschriften enthalten sind.

2) Besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume und Landschaften sind:

Art. 7

Sicherstellungspflichten für pathogene Organismen

1) Wer bewilligungspflichtige pathogene Organismen im Versuch freisetzen will (Art. 10), muss hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch solche Organismen sicherstellen.

2) Wer bewilligungspflichtige pathogene Organismen im Versuch freisetzen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

3) Wer solche Organismen für den direkten Umgang in der Umwelt erstmals in Verkehr bringen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

4) Die Sicherstellungspflichten können erfüllt werden:

C. Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen

Art. 8

Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen

1) Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:

2) Mit invasiven gebietsfremden Tieren und Pflanzen nach Anhang 1 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen.

Art. 9

Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor gebietsfremden Organismen

1) In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen nach Art. 6 Abs. 2 ist der direkte Umgang mit gebietsfremden Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient.

2) Vorbehalten bleiben in Gebieten nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a abweichende Bestimmungen, die in den jeweiligen Schutzvorschriften enthalten sind.

III. Durchführung von Freisetzungsversuchen

Art. 10

Bewilligungspflicht

Wer pathogene Organismen oder gebietsfremde wirbellose Kleintiere im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung.

Art. 11

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1) Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese:

2) Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften bewilligt sind.

Art. 12

Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen

1) Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit pathogenen Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Art. 5 bis 7 nicht verletzt werden können.

2) Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

3) In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 kann auf Daten oder Ergebnisse eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern dieser schriftlich zugestimmt hat.

4) Die Regierung kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Abs. 2 Bst. b verzichten, wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind.

5) Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird:

Art. 13

Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren

1) Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach Art. 8 und 9 nicht verletzt werden können.

2) Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

3) In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 kann auf Daten oder Ergebnisse eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern dieser schriftlich zugestimmt hat.

4) Die Regierung kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Abs. 2 Bst. b verzichten, wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind.

5) Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird:

Art. 14

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

1) Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren kann für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen oder mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren beantragt werden, wenn:

2) Für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren müssen mindestens die Unterlagen nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a, d, e und g oder Art. 13 Abs. 2 Bst. a, d und e eingereicht werden.

Art. 15

Änderungen und neue Erkenntnisse

1) Der Gesuchsteller und der Inhaber der Bewilligung müssen der Regierung unverzüglich melden:

2) Der Bewilligungsinhaber muss die in der Bewilligung aufgeführten Massnahmen überprüfen und, sofern die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 5 und 6 bzw. Art. 8 und 9 unmittelbar und ernsthaft gefährdet ist, die zusätzlich erforderlichen Massnahmen ergreifen.

Art. 16

Berichterstattung

1) Der Bewilligungsinhaber muss der Regierung spätestens vier Monate nach Abschluss des Freisetzungsversuchs Bericht erstatten. Die Regierung kann die Frist auf begründeten Antrag verlängern.

2) Die Regierung überprüft den Bericht zusammen mit den betroffenen Amtsstellen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

3) Der Bericht ist öffentlich und umfasst insbesondere folgende Angaben:

4) Der Bewilligungsinhaber stellt der Regierung so bald wie möglich die übrigen aus dem Versuch gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse zu. Werden diese in einem wissenschaftlichen Organ publiziert, so ist der Regierung bei deren Publikation ein Belegexemplar einzureichen.

Art. 17

Inländische Betriebsstätte

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.