Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen in Vaduz am 12. August 2010
Zustimmung des Landtags: 20. Oktober 2010
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Inkrafttreten: 8. Juli 2011[^3]
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China ("die Vertragsparteien"), von dem Wunsch geleitet ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong:
- i) die Gewinnsteuer;
- ii) die Lohnsteuer; und
- iii) die Vermögensteuer;
ungeachtet ob diese im Veranlagungsweg erhoben werden;
- b) im Fürstentum Liechtenstein:
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Gesellschaftssteuern;
- iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
- v) die Vermögenssteuer; und
- vi) die Couponsteuer;
ungeachtet ob diese im Veranlagungsweg erhoben werden.
4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für alle anderen Steuern, die unter Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen und zukünftig von einem Vertragsstaat erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
5) Die bestehenden Steuern, gemeinsam mit den nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erhobenen Steuern, werden je nach Zusammenhang im folgenden als "Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong" oder "liechtensteinische Steuer" bezeichnet.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- i) bedeutet der Ausdruck "Sonderverwaltungsregion Hongkong" alle Gebiete, in denen die Steuergesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Hongkong zur Anwendung kommt;
- ii) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem die Steuergesetzgebung des Fürstentums Liechtenstein zur Anwendung kommt;
- b) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- c) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger und Sondervermögensstrukturen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong, den Commissioner of Inland Revenue oder seinen Bevollmächtigten;
- ii) im Fürstentum Liechtenstein, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigten;
- e) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Sonderverwaltungsregion Hongkong oder das Fürstentum Liechtenstein;
- f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" im Verhältnis zu Liechtenstein:
- i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit Liechtensteins besitzt;
- ii) jede Person ausser einer natürlichen Person, die nach dem in Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;
- k) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, inaktive Erbschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- l) bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong oder die liechtensteinische Steuer.
2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach in diesem Staat anzuwendendem Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
- a) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong
- i) eine natürliche Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat;
- ii) eine natürliche Person, die sich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong länger als 180 Tage während eines Veranlagungsjahres oder länger als 300 Tage in zwei aufeinander folgenden Veranlagungsjahren, wovon eines das betreffende Veranlagungsjahr ist, aufhält;
- iii) eine Gesellschaft, die in der Sonderverwaltungsregion Hongkong eingetragen ist oder, wenn diese ausserhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong eingetragen ist, in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet oder beherrscht wird;
- iv) jede andere nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong errichtete Person oder, wenn diese ausserhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong errichtet wurde, in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet oder beherrscht wird;
- b) in Liechtenstein
- i) jede natürliche Person, die nach dem liechtensteinischen Recht in Liechtenstein ansässig ist;
- ii) eine Gesellschaft, die in Liechtenstein eingetragen ist oder, wenn diese ausserhalb Liechtensteins eingetragen ist, in Liechtenstein geleitet oder beherrscht wird;
- iii) jede Person ausser einer natürlichen Person, die nach liechtensteinischem Recht errichtet und in Liechtenstein gegründet wurde oder, wenn diese ausserhalb Liechtensteins errichtet und gegründet wurde, in Liechtenstein geleitet oder beherrscht wird;
- c) im Fall beider Vertragsstaaten, die Regierung dieses Staates.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keiner der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in welchem sie (im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong) das Bleiberecht besitzt oder (im Fall Liechtensteins) deren Staatsangehöriger sie ist;
- d) hat die Person das Bleiberecht in der Sonderverwaltungsregion Hongkong und ist auch ein Staatsangehöriger Liechtensteins oder hat sie weder das Bleiberecht in der Sonderverwaltungsregion Hongkong noch ist sie ein Staatsangehöriger Liechtensteins, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5
Betriebstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung;
- b) eine Zweigniederlassung;
- c) eine Geschäftsstelle;
- d) eine Fabrikationsstätte;
- e) eine Werkstätte; und
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst ferner:
- a) eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate übersteigt;
- b) die Erbringung von Dienstleistungen einschliesslich Beratungsleistungen von einem Unternehmen unmittelbar oder von Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, jedoch nur im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage oder mit damit zusammenhängenden Aufsichtstätigkeiten im Sinne von Bst. a und nur dann, wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder verbundene Projekte) in dem anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwo¨lf Monaten dauern;
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikel gelten nicht als Betriebstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
6) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in der das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe, Boote und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit in einem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich der Abs. 3 und 8 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in der die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln oder durch eine andere Methode, die in den Gesetzen eines Staates vorgesehen ist, schliesst Abs. 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach einer derartigen Aufteilung oder einer anderen üblichen Methode ermittelt; die gewählte Methode muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5) Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
8) Nimmt ein Vertragsstaat nach Abs. 2 eine Änderung der Gewinne vor, die der Betriebstätte eines Unternehmens einer der Vertragsstaaten zuzurechnen sind, und besteuert er auf diese Weise die Gewinne des Unternehmens, die im anderen Staat besteuert worden sind, so nimmt der andere Staat eine angemessene Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, um die Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu vermeiden. Bei dieser Änderung werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander erforderlichenfalls konsultieren.
Art. 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
3) Für Zwecke dieses Artikels umfassen die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr insbesondere:
- a) Erlöse und Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen für den Transport von Personen, Vieh, Gütern, Post oder Waren im internationalen Verkehr einschliesslich:
- i) Einnahmen aus dem Leasing von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen auf "Bareboat Basis" wenn das Leasing zum Betrieb der Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr gehört;
- ii) Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten und aus den mit dem Transport verbundenen Dienstleistungen unabhängig davon ob sie für dieses oder ein anderes Unternehmen erbracht werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen diese zum Betrieb der Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr gehören;
- b) Zinsen aus Kapital, das direkt mit dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden ist;
- c) Gewinne eines Unternehmens aus dem Containerleasing, wenn das Leasing zum Betrieb der Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr gehört.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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