Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker mit Berufsattest (BA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:

I. Gegenstand und Dauer

Art. 1

Berufsbezeichnung und Berufsbild

1) Die Berufsbezeichnung ist Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker.

2) Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker arbeiten im Maschinenbau, in der Metallbearbeitung und im Anlagen- und Apparatebau. Sie führen einfachere Arbeiten in der Fertigung aus und verstehen mit Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen sowie Mess- und Prüfmitteln umzugehen. Sie wirken mit bei Arbeitsprozessen wie in der Montage, Instandhaltung oder Wartung von Maschinen und Anlagen. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizienz aus.[^2]

3) Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker realisieren ihre Aufträge unter Anleitung systematisch, effizient und weitgehend selbstständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

II. Ziele und Anforderungen

Art. 3

Ziele und Anforderungen

1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Art. 4 beschrieben.

2) Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen nach Art. 5 notwendig.

Art. 4

Handlungskompetenzen

1) Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenz:

2) Der Aufbau der Handlungskompetenz der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich.

3) Ergänzungsausbildung, die zur spezifischen Vorbereitung auf die Schwerpunktausbildung dient und deren Umfang und Inhalt vom Lehrbetrieb gewählt wird.

4) Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:

5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person eine Handlungskompetenz auf.

Art. 5

Ressourcen

1) Ressourcen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den Aufbau der Handlungskompetenzen von Bedeutung sind. Die Ressourcen werden zu fachlichen, methodischen und sozialen Ressourcen gebündelt.

2) Beim Aufbau der Ressourcen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 6[^8]

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 7

Anteile der Lernorte

1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.

2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 24 und höchstens 36 Tage zu je acht Stunden und finden im ersten Bildungsjahr statt.

Art. 8

Unterrichtssprache

1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.

2) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.

V. Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 9[^9]

Bildungsplan

1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.

2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^10]

Art. 10

Allgemeinbildung

Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

VI. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 11

Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 12[^11]

Höchstzahl der Lernenden

1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

VII. Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 13

Im Betrieb

1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2) Aufgehoben[^12]

3) Aufgehoben[^13]

Art. 13a[^14]

Bildungsbericht

1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.

Art. 14

In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15

Im überbetrieblichen Kurs

1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.

2) Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse nach Art. 18 Abs. 4.

VIII. Qualifikationsverfahren

Art. 16

Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1) Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2) Von der beruflichen Praxis, die nach Art. 46 Abs. 3 BBG für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens drei Jahre im Bereich der Mechanikpraktikerin/des Mechanikpraktikers erworben worden sein.

Art. 17

Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 und 5 erworben worden sind.

2) In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18

Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1) Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die Gesamtnote 4.0 oder höher erreicht wird.

2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der Erfahrungsnoten. Dabei gilt folgende Gewichtung:

3) Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^15]

4) Die Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel der Kompetenznachweise der überbetrieblichen Kurse.

Art. 19

Wiederholungen

1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

3) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Werden die überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20

Spezialfall

1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und das Qualifikationsverfahren nach dieser Verordnung absolviert, so entfallen die Erfahrungsnoten berufskundlicher Unterricht und überbetriebliche Kurse.

2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

IX. Ausweise und Titel

Art. 21

Berufsattest

1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Berufsattest.

2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Mechanikpraktikerin BA"/"Mechanikpraktiker BA" zu führen.

3) Im Notenausweis werden aufgeführt:

X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 22

Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildungen der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie obliegt.

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^16]

Art. 22a[^17]

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. April 2016

1) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung als Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben.

2) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für andere Qualifikationsverfahren nach Art. 45 BBG für Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker ab dem 1. Januar 2018.

Art. 23

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Die Änderung vom 3. März 2015 tritt am 1. April 2015 in Kraft.[^18]

3) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^19]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: 45906 Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^3]: Art. 4 Abs. 4 s.9 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 72.

[^4]: Art. 4 Abs. 4 s.10 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 72.

[^5]: Art. 4 Abs. 4 s.11 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^6]: Art. 4 Abs. 4 s.12 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^7]: Art. 4 Abs. 4 s.13 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^8]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.

[^9]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^10]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.

[^11]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^12]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^13]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^14]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^15]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^16]: Überschrift vor Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^17]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 138.

[^18]: Art. 23 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 72.

[^19]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 138.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.