Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Metallbaupraktikerin/Metallbaupraktiker mit Berufsattest (BA)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbezeichnung und Berufsbild
1) Die Berufsbezeichnung ist Metallbaupraktikerin/Metallbaupraktiker.
2) Metallbaupraktikerinnen/Metallbaupraktiker zeichnen sich namentlich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie fertigen und montieren Metall-, Stahl-, Fenster- und Fassadenbaukomponenten.
- b) Sie führen in Teamarbeit oder allein, einfache, in begrenzten Fachgebieten vorkommende Arbeiten aus.
- c) Sie kennen in ihrem Tätigkeitsfeld die wichtigsten Materialien und deren Eigenschaften.
- d) Sie handeln in allen Arbeitsprozessen mit Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit ihrer Mitmenschen und tragen dem Schutz der Umwelt Rechnung.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Kompetenzen
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 beschrieben.
2) Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4
Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a) Betriebsorganisation;
- b) Umwelt und Sicherheit;
- c) Konstruktion;
- d) Fertigung;
- e) Montage;
- f) Plangrundlagen.
Art. 5
Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a) Arbeitstechniken;
- b) prozessorientiertes Handeln;
- c) Informations- und Kommunikationsstrategien;
- d) Lernstrategien;
- e) Kreativitätstechniken.
Art. 6
Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a) eigenverantwortliches Handeln;
- b) lebenslanges Lernen;
- c) Kommunikationsfähigkeit;
- d) Konfliktfähigkeit;
- e) Teamfähigkeit;
- f) Umgangsformen;
- g) Belastbarkeit.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8
Anteile der Lernorte
1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen mindestens 24 Tage zu je acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9
Unterrichtssprache
1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10
Bildungsplan
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 wie folgt näher aus:
- a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b) Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
- c) Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
- d) Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c) die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
- d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Metallbaupraktikerinnen/Metallbaupraktiker mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11
Allgemeinbildung
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
VI. Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb
Art. 12
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Metallbauerin/Metallbauer und Schmiedin/Schmied, mit Fähigkeitszeugnis und mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) Personen, die über einen einschlägigen Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe verfügen;
- c) Angehörige eines verwandten Berufs, mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Metall-, Stahl-, Fenster- und Fassadenbau.
Art. 13
Höchstzahl der Lernenden
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
- b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14
Lerndokumentation im Betrieb
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert, unterzeichnet und bespricht die Lerndokumentation alle zwei Monate mit der lernenden Person.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person quartalsweise in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15
Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1) Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
2) Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Art. 46 Abs. 3 BBG geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens drei Jahre im entsprechenden Berufsfeld erworben worden sein.
Art. 17
Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Art. 4 bis 6 erworben worden sind.
2) In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a) "Grundlagenarbeit", im Umfang von sechs bis acht Stunden. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b) "Individuelle betriebliche Abschlussarbeit", im Umfang von vier bis acht Stunden, einschliesslich eines halbstündigen Fachgesprächs. Die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18
Bestehen
1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a) die Qualifikationsbereiche "Grundlagenarbeit" und "Individuelle betriebliche Abschlussarbeit" im Durchschnitt mit der Note 4 oder höher bewertet werden; und
- b) die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht.
3) Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts ab dem zweiten Semester.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht mit folgender Gewichtung:
- a) "Grundlagenarbeit": doppelt;
- b) "Individuelle betriebliche Abschlussarbeit": einfach;
- c) Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts: einfach;
- d) Allgemeinbildung: einfach.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten für den berufskundlichen Unterricht beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen die neuen Erfahrungsnoten.
Art. 20
Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, wird statt der Erfahrungsnote eine Ersatzprüfung von einer Stunde abgelegt.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Berufsattest
1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Berufsattest.
2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Metallbaupraktikerin BA"/"Metallbaupraktiker BA" zu führen.
3) Im Notenausweis werden aufgeführt:
- a) die Gesamtnote;
- b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs sowie die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts.
X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 22
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Metallbaupraktikerinnen/Metallbaupraktiker obliegt.
XI. Schlussbestimmung
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
[^1]: 44506 Metallbaupraktikerin/Metallbaupraktiker
[^2]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.
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