Kundmachung vom 22. März 2011 der Beschlüsse Nr. 128/2010 bis 130/2010, 132/2010 bis 136/2010, 140/2010 und 141/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Dezember 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 128/2010 bis 130/2010, 132/2010 bis 136/2010, 140/2010 und 141/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 128/2010 bis 130/2010, 132/2010 bis 136/2010, 140/2010 und 141/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2010 vom 11. Juni 2010 [^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen [^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2010/7/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Magnesiumphosphid in Anhang I [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2010/71/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten [^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2010/72/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten [^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2010/84/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe [^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 12zt (Entscheidung 2009/603/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- " 12zu. 32010 D 0071: Beschluss 2010/71/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 34)
- 12zv. 32010 D 0072: Beschluss 2010/72/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 36)
- 12zw. 32010 D 0084: Beschluss 2010/84/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 15) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/107/EG und 2010/7/EU sowie der Beschlüsse 2010/71/EU, 2010/72/EU und 2010/84/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^7] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32010 L 0004: Richtlinie 2010/4/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 (ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 21) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/4/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^10] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzo (Entscheidung 2005/631/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 4zzp. 32008 L 0063: Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20) (1)
- (1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Durchführung siehe Anhang XIV (Wettbewerb). "
Art. 2
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 R 0169 : Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1) (1) .
- (1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Durchführung siehe Anhang XIV (Wettbewerb). "
-
- Der Text der Nummern 8 (Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission), 9 (Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission), 50 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates), 50a (Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates), 51 (Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission), 52 (Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates) und 61 (Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 3
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 10 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 R 0169 : Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1) "
-
- Der Text der Nummern 11 (Verordnung (EWG) 4056/86 des Rates), 11d (Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates) und 11e (Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission) wird gestrichen.
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- Die Überschrift "H. Öffentliche Unternehmen" wird durch "H. Informations- und Kommunikationstechnologien" ersetzt."
-
- Der Text von Nummer 12 (Richtlinie 88/301/EWG der Kommission) erhält folgende Fassung:
" 32008 L 0063 : Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20) "
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 und der Richtlinie 2008/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^29] .
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 R 1266: Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^32] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37i (Entscheidung 2006/679/EG der Kommission) und 37j (Entscheidung 2006/860/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32010 D 0079: Entscheidung 2010/79/EG der Kommission vom 19. Oktober 2009 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 74) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2010/79/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^35] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Die bisherige Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) wird die Nummer 56aa.
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- Nach der neuen Nummer 56aa (Richtlinie 95/21/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- " 56b. 32009 L 0016 : Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) "
-
- Der Text von Nummer 56aa (Richtlinie 95/21/EG des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^39] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56bb (Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- " 56bc. 32010 R 0428 : Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Art. 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 2) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 428/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^42] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56i (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32007 L 0071 : Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 33) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^45] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32010 R 0127 : Verordnung (EG) Nr. 127/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 (ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 4) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 127/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^48] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 83/477/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0148 : Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28) "
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- Unter Nummer 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 16je (Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- " 16jf. 32009 L 0161 : Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/148/EG und 2009/161/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^53] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2010 vom 1. Oktober 2010 [^8] geändert.
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- Die Richtlinie 2010/4/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt [^9] ist in das Abkommen aufzunehmen
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2006 vom 2. Juni 2006 [^11] geändert.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.