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Verordnung vom 29. März 2011 über das Messwesen (Messverordnung; MessV)

Geltender Text a fecha 2017-04-14

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1, Art. 17 und 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:

2) Sie lässt die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verkehrsfähigkeit von Waren, insbesondere der Verordnung über den Verkehr mit Messgeräten im Europäischen Wirtschaftsraum, unberührt.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und des weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Verantwortlichkeit

Für die Einhaltung der Vorschriften über das Eich- und Messwesen ist der Verwender der Messmittel verantwortlich.

II. Organisation des Messwesens

Art. 4

Eichkreis

Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bildet einen einzigen Eichkreis.

Art. 5

Eichmeister

1) Die Regierung bestellt einen Eichmeister für die Dauer von vier Jahren.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) schliesst mit dem Eichmeister einen Leistungsvertrag ab, der von der Regierung zu genehmigen ist.

3) Der Eichmeister erstattet dem ALKVW jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeiten. Mit dem Bericht übermittelt er die per Ende Jahr aktualisierten Eichverwaltungs-Daten des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 6

Waagmeister öffentlicher Waagen

1) Das ALKVW bestellt Waagmeister für die Bedienung öffentlicher Waagen.

2) Die Waagmeister unterstehen der Aufsicht des Eichmeisters.

3) Das ALKVW sorgt für die Instruktion und Weiterbildung der Waagmeister.

Art. 7

Aufsichtsbehörde

Das ALKVW übt die Aufsicht über den Vollzug des Messwesens aus.

III. Aufgaben und Befugnisse des Eichmeisters

Art. 8

Aufgaben des Eichmeisters

1) Der Eichmeister erfüllt alle sich aus der Bundesgesetzgebung über das Messwesen ergebenden Aufgaben, insbesondere:

2) Der Eichmeister darf nur zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Bst. a bis f ausgebildete Eichassistenten oder Hilfskräfte einsetzen.

3) Dem Eichmeister ist es untersagt, mit Messmitteln zu handeln oder solche für Dritte zu reparieren oder zu warten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausführung kleiner Wartungs- und Justierarbeiten an den Messmitteln, um eine sofortige Eichung zu ermöglichen.

Art. 9

Prüfung von Messmitteln

Der Eichmeister ist berechtigt, Messmittel, die nicht im eichpflichtigen Einsatz stehen, auf Begehren des Besitzers zu prüfen und die erfolgte Prüfung durch Kennzeichnung zu dokumentieren.

Art. 10

Inspektion

Dem Eichmeister ist für die Inspektion jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu Geschäften, Lager- und Produktionsräumen, öffentlich zugänglichen Gastwirtschaftsbetrieben sowie anderen Verkaufs-, Handels- und Gewerbeeinrichtungen zu gewähren.

Art. 11

Massnahmen

1) Werden Messmittel gesetzwidrig verwendet, sorgt der Eichmeister unverzüglich für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.

2) Ist die unverzügliche Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht möglich, kann der Eichmeister durch Einzug, Plombierung oder andere geeignete Massnahmen die weitere Verwendung des Messmittels unterbinden.

IV. Öffentliche Brückenwaagen

Art. 12

Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1) Der Betrieb von Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen (öffentliche Brückenwaagen), bedarf einer Bewilligung des AKLVW.

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für den korrekten Betrieb und die einwandfreie Instandhaltung der öffentlichen Brückenwaage besteht sowie ein Waagmeister bezeichnet ist.

Art. 13

Betrieb

Öffentliche Brückenwaagen sind an Werktagen regelmässig offen zu halten. Die Wägezeiten sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

V. Gebühren und Spesen

Art. 14

Gebühren und Spesen

1) Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister vom Verwender der Messmittel die in der schweizerischen Eichgebührenverordnung (SR 941.298.1) festgelegten Gebühren.

2) Zusätzlich zu den Gebühren können insbesondere Spesen für Reise, Transport der Gewichte, Benutzung besonderer Gerätschaften und den Einsatz von Hilfskräften in Rechnung gestellt werden. Die Spesenansätze richten sich nach Anhang 1.

3) Die Gebühren und Spesen nach Abs. 1 und 2 werden vom Eichmeister in Rechnung gestellt.

4) Die Gebühren für die Benützung öffentlicher Brückenwaagen richten sich nach Anhang 2.

VI. Entschädigung und Haftung des Eichmeisters

Art. 15

Entschädigung des Eichmeisters

1) Dem Eichmeister steht vorbehaltlich Abs. 2 der gesamte Ertrag aller Eichgebühren und Spesen zu.

2) Der Eichmeister ist verpflichtet, vom Ertrag nach Abs. 1 abzuliefern:

3) Der Eichmeister wird durch das Land nach dem Stundenansatz der schweizerischen Eichgebührenverordnung für folgende Arbeiten entschädigt:

4) Die Abgeltung von Spesen des Eichmeisters, die bei der Erbringung von Leistungen nach Abs. 3 anfallen, richtet sich nach Anhang 1.

Art. 16

Haftung

Der Eichmeister haftet für Schäden, die von ihm oder von den von ihm eingesetzten Hilfskräften bei der Vornahme der Eicharbeiten verursacht werden.

VII. Rechtsmittel und Verfahren

Art. 17

Einsprache

Gegen Anordnungen des Eichmeisters kann binnen 14 Tagen Einsprache beim ALKVW erhoben werden.

Art. 18

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des ALKVW kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 19

Strafverfahren

1) Eichmeister und Eichassistenten haben Widerhandlungen gegen die Bundesgesetzgebung über das Messwesen dem ALKVW schriftlich zu melden. Das ALKVW erstattet Anzeige.

2) Die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt dem Landgericht.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 20

Technische Weisungen und Normen

Die technischen Weisungen und Normen des schweizerischen Bundesamtes für Metrologie sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar. Das ALKVW führt ein Verzeichnis der anwendbaren Weisungen und Normen und stellt diese auf Verlangen zur Verfügung.

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Spesenansätze der Eichmeister

Anhang 2

Gebühren für die Benützung öffentlicher Brückenwaagen

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4)

2) In Betrieben mit zwei Waagen richtet sich die Entschädigung nach der Waage mit der grösseren Wiegefähigkeit. In Betrieben mit drei oder mehr Waagen wird die Entschädigung nach der Waage mit der grössten Wiegefähigkeit um die Hälfte der Entschädigung nach der Waage mit der drittgrössten Wiegefähigkeit erhöht.

3) Nimmt die Eichung im gleichen Betrieb mehr als einen Arbeitstag in Anspruch, wird die Entschädigung verdoppelt.

1) Bei der Eichung von Tanksäulen beträgt die Entschädigung für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel:

2) Bei der Eichung von Abgasmessgeräten beträgt die Entschädigung für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel:

Bei der Eichung anderer Messmittel und bei ausserordentlicher Eichung von Messmitteln beträgt die Entschädigung für die Reisekosten 0.75 Franken je Kilometer. Die Entschädigung für die Reisezeit richtet sich nach Art. 3 der schweizerischen Eichgebührenverordnung.

Für die Wartezeit, die der Eichmeister weder verursacht hat noch nutzen kann, entschädigt der Verursacher den Eichmeister nach Art. 3 der schweizerischen Eichgebührenverordnung.

(Art. 14 Abs. 4)

Die Benutzungsgebühren für öffentliche Brückenwaagen betragen je Fahrzeug höchstens:

Für die Wägung wird unentgeltlich ein Waagschein ausgestellt. Für jeden zusätzlichen Waagschein kann eine Gebühr von 2 Franken erhoben werden.

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 108.

[^2]: Art. 8 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 178.

[^3]: Art. 15 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 178.

[^4]: Art. 15 Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 108.