Verordnung vom 29. März 2011 zum Schutze der Quellfassungen "Bleika" in der Gemeinde Triesenberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Zum Schutz der Wasserversorgung wird das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet als Schutzzone im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Die Grenzen der Schutzzone sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

2) Die Schutzzone ist in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonen- und Waldfunktionsplan der Gemeinde Triesenberg ersichtlich zu machen.

3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzone sind aus dem Situationsplan 1 : 2 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Triesenberg und beim Amt für Umwelt aufliegt.[^2]

Art. 3

Umschreibung

Die Schutzzone wird unterteilt in:

Art. 4

Zonen

1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.

2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.

3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung.

4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.

Art. 5[^3]

Bewilligungspflicht

Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umwelt erstellt oder geändert werden.

Art. 6

Kennzeichnung der Schutzzone

Die Schutzzone ist an geeigneten Stellen am Rand der Strassen "Guferwald - Rizlina" und "Bleika - Fuksegga" mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.

II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)

Art. 7

Grundsatz

1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.

2) Insbesondere verboten sind:

3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 8

Verkehrsanlagen

1) Strassen und Plätze, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit Hartbelägen und Randbordüren zu erstellen. Das Oberflächenwasser ist abzuleiten. Die übrigen Strassen und Fahrwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (alp- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

2) Einzelpark- und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie Autowaschplätze sind mit dichten Belägen, Randbordüren und Ölrückhaltevorrichtungen zu erstellen. Die Entwässerung ist an die Kanalisation anzuschliessen.

Art. 9

Versickerungen

Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.

Art. 10

Abwasseranlagen

1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.

2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehältern und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.

3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.

4) Abwasseranlagen sind möglichst so zu planen und zu erstellen, dass sie bei Hangrutschungen funktionsfähig bleiben.

Art. 11

Grabarbeiten und Auffüllungen

1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.

2) Auffüllungen dürfen nur aus sauberem Aushubmaterial bestehen.

Art. 12

Düngung

1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.

2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.

3) Es gilt Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).

4) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.

Art. 13

Pflanzen- und Holzschutzmittel

1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Art. 14

Lagerhaltungen

1) Es sind verboten:

2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.

3) Mistlager bei den Ställen bedürfen einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung. Die anfallende Gülle ist aufzufangen.

III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)

Art. 15

Grundsatz

Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 7 bis 14 enthaltenen Bestimmungen.

Art. 16

Bauten und Anlagen

In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 24).

Art. 17

Abstellen von Fahrzeugen

Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.

Art. 18

Landwirtschaft

1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.

2) Das Ausbringen von Gülle ist verboten.

3) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt.

4) Bei Brunnen und Tränkestellen sind Massnahmen zur Bodenverfestigung zu treffen. Anfallender Kot ist regelmässig zu entfernen.

Art. 19

Pflanzen- und Holzschutzmittel, Forstwirtschaft

1) Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.

2) Es dürfen keine Holzlager angelegt werden.

3) Forstmaschinen sind, soweit möglich, abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.

4) Das Reparieren oder Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist untersagt.

5) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.

IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)

Art. 20

Grundsatz

1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen.

2) Die Zone S 1 ist als naturbelassene Wiese zu gestalten. Einzelne Bäume und Sträucher ausserhalb der Fassungen können bestehen bleiben, sofern der Nutzungszweck dem nicht entgegensteht.

Art. 21

Zutritt

Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.

V. Organisation und Durchführung

Art. 22

Aufsicht

1) Die Aufsicht über die Schutzzone obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Triesenberg (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.[^4]

2) Aufgehoben[^5]

Art. 23[^6]

Verfügungen

Das Amt für Umwelt erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.

Art. 24

Ausnahmebewilligungen

1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Triesenberg aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.

Art. 25

Kosten

1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzone erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Triesenberg.

2) Allfällige Entschädigungsleistungen an die betroffenen Grundeigentümer gehen zu Lasten der Gemeinde Triesenberg nach Massgabe vertraglicher Vereinbarungen.

VI. Strafbestimmungen

Art. 26

Übertretungen

Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27

Bauten und Anlagen

1) Die bisherige Nutzung sowie Nutzungserweiterungen nach Massgabe der Bauordnung der in der Zone S 2 bestehenden Hochbauten (Wohn-, Ferienhäuser und Ställe) sind zulässig, sofern die Gefährdung für das Grundwasser nur geringfügig ist. Das Amt für Umwelt legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest.[^7]

2) Bei teilweiser oder vollständiger Zerstörung ist der Wiederaufbau im heutigen Umfang und im Sinne der bisherigen Nutzung zulässig.

Art. 28

Tankanlagen

Die bestehenden Tankanlagen innerhalb der Zonen S 2 und S 3 können weiter bestehen, sofern folgende Schutzmassnahmen getroffen werden:

Art. 29

Verkehrsanlagen

Die bestehenden Strassen "Guferwald - Rizlina" und "Bleika - Fuksegga" in der Zone S 2 müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung:

Art. 30

Versickerungen

1) Die bestehenden Versickerungsanlagen für verschmutztes Abwasser in den Zonen S 2 und S 3 sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beseitigen.

2) Das verschmutzte Abwasser ist in Gruben zu sammeln und periodisch den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.

Art. 31

Landwirtschaft

Bei bestehenden Stallungen in der Zone S 2 sind Güllengruben, Mistlager und Raufuttersilos weiterhin zulässig, sofern die Vorschriften von Art. 14 eingehalten werden.

Art. 32

Quellfassungen "Undra Büel"

Das bei den zwei bestehenden Quellaustritten anfallende Wasser ist zu fassen und über die Hangentwässerungsleitung "Gädami - Guferwald" abzuleiten.

Art. 33

Bauliche Massnahmen

Die baulichen Schutzmassnahmen mit Ausnahme von Art. 30 sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen.

Art. 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 2 Abs. 1)

[^1]: LR 814.20

[^2]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.