Verordnung vom 19. April 2011 über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 28 Abs. 4, Art. 99 und 100 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), LGBl. 1996 Nr. 36[^2], sowie des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), LGBl. 1985 Nr. 40[^3], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Fachliche Eignung

Art. 3

Nachweis der fachlichen Eignung

1) Die zur Ausübung der Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung und die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nachweist.

1a) Die Schulungsveranstaltung nach Abs. 1 hat ausreichende Kenntnisse zu vermitteln über:[^4]

2) Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 13c.01), des Abschnittes 1.8.3 der Anlage A des ADR oder des Abschnitts 1.8.3 des Anhangs C zum COTIF (RID) ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.

III. Prüfung[^5]

A. Prüfungen des Amtes für Volkswirtschaft und der Prüfungskommission[^6]

1. Organisation[^7]
Art. 4

Zuständigkeit

Mit der Organisation, Durchführung und Bewertung der Prüfung werden vorbehaltlich Art. 19a und 19b folgende Stellen betraut:[^8]

Art. 5

Amt für Volkswirtschaft[^10]

Das Amt für Volkswirtschaft hat vorbehaltlich Art. 6a folgende Aufgaben:[^11]

Art. 6

Prüfungskommission

1) Die Prüfungskommission hat vorbehaltlich Art. 6a folgende Aufgaben:[^14]

2) Sie besteht aus vier Mitgliedern, welche von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Ihr hat je ein Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft, des Amtes für Umwelt, der Landespolizei und des Amtes für Strassenverkehr anzugehören.[^16]

3) Den Vorsitz führt der Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft.[^17]

4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 6a [^18]

Externer Prüfungssachverständiger

1) Der externe Prüfungssachverständige unterstützt und berät das Amt für Volkswirtschaft und die Prüfungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 5 und 6 Abs. 1. Ihm obliegen insbesondere:

2) Für den externen Prüfungssachverständigen und seinen Stellvertreter gilt im Übrigen Folgendes:

2. Prüfungsbekanntgabe, -anmeldung und -zulassung[^19]
Art. 7 [^20]

Bekanntgabe

1) Das Amt für Volkswirtschaft gibt spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin die Durchführung der Prüfung unter Angabe der Anmeldefrist öffentlich bekannt.

2) Die Prüfung findet in der Regel zwei Mal jährlich statt.

Art. 8

Anmeldung und Zulassung

1) Die Anmeldung zur Prüfung hat mit einem amtlichen Formular und innerhalb der Anmeldefrist beim Amt für Volkswirtschaft zu erfolgen.[^21]

2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer über eine Ausbildungsbescheinigung (Basiskurs) verfügt. Die Ausbildungsbescheinigung darf nicht älter als zwölf Monate sein.

3) Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf es keiner Ausbildungsbescheinigung.

3. Durchführung der Prüfung[^22]
Art. 9 [^23]

Aufgehoben

Art. 10

Öffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Art. 11

Ausschluss und Abbruch

1) Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel oder die Begehung anderer Unredlichkeiten haben den Ausschluss von der Prüfung und damit das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Erlaubte Hilfsmittel sind einschlägige nationale und internationale Erlasse. Es dürfen nur die dort zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Bewerber auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt.[^24]

2) Das Nichterscheinen zur oder der Abbruch der bereits begonnenen Prüfung wird als Nichtbestehen gewertet, sofern der Bewerber nicht entschuldbare Gründe nachweisen kann.

3) Die Entscheidung über das Nichtbestehen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Prüfungskommission.

Art. 12

Aufgaben der Mitglieder der Prüfungskommission

1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegen:

2) Die Prüfungsfragen haben sich an den Anforderungen der Praxis zu orientieren. Zur Erstellung der Fragen kann die Prüfungskommission einen ausgewiesenen Gefahrgutexperten beiziehen.

3) Die Prüfungskommission delegiert mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission zur Überwachung der Prüfung.

4. Prüfungsgegenstand, -module und -bewertung[^26]
Art. 12a [^27]

Form und Gegenstand der Prüfung

1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann.

2) Die schriftliche Prüfung hat in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 den Anforderungen des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 der Anlage A zum ADR, des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 der Anlage C zum COTIF (RID) und des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 des ADN zu entsprechen.

3) Ziel der Prüfung ist festzustellen, ob die Kandidaten in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 über den erforderlichen Kenntnisstand für die Erfüllung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach Unterabschnitt 1.8.3.3 der Anlage A zum ADR, des Unterabschnitts 1.8.3.3 der Anlage C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.3 des ADN und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 der Anlage A zum ADR, Unterabschnitt 1.8.3.7 des Anhangs C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.7 des ADN vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen.

4) Die Prüfung muss in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 mindestens die in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b der Anlage A zum ADR, in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b des Anhangs C zum COTIF (RID) und in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b des ADN genannten Sachgebiete umfassen.

Art. 13

Prüfungsmodule und -dauer[^28]

1) Bei der schriftlichen Prüfung werden folgende Prüfungsmodule angeboten:[^29]

2) Die Bearbeitung der Fallstudie entfällt, wenn die Prüfung ausschliesslich der Verlängerung des Schulungsnachweises bzw. der Aufrechterhaltung der darin enthaltenen Module dient.[^30]

3) Die Dauer der Prüfungsteile nach Abs. 1 beträgt:[^31]

Art. 14

Bewertung

1) Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach einem Punkteschema.

2) Die zu erreichende Punkteanzahl je Frage ist auf dem ausgehändigten Prüfungsbogen ersichtlich.

Art. 15 [^32]

Prüfungsprotokoll

Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist vom externen Prüfungssachverständigen ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom externen Prüfungssachverständigen und vom anwesenden Vertreter der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

5. Ergebnis und Wiederholung der Prüfung; Schulungsnachweis[^33]
Art. 16

Prüfungserfolg

Die Prüfung besteht, wer mindestens 60 % der Gesamtpunktezahl in jedem Prüfungsteil des entsprechenden Prüfungsmoduls erreicht.

Art. 17

Wiederholung

1) Wer nur einen Prüfungsteil eines Moduls nicht bestanden hat, kann diesen innerhalb von einem Jahr wiederholen.

2) Wer mehr als einen Prüfungsteil eines Moduls nicht bestanden hat, muss die gesamte Prüfung wiederholen.

3) Ein Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

4) Die Abs. 1 bis 3 sind für einen allfälligen mündlichen Teil der Prüfung sinngemäss anzuwenden.[^34]

Art. 18

Schulungsnachweis

1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Amt für Volkswirtschaft einen Schulungsnachweis.[^35]

2) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufdatums um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor dessen Ablauf die entsprechende Prüfung bestanden hat.[^36]

3) Der Schulungsnachweis hat in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 die erforderlichen Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 der Anlage A zum ADR, Unterabschnitt 1.8.3.18 der Anlage C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.18 des ADN zu enthalten.[^37]

6. Gebühren[^38]
Art. 19

Prüfungsgebühren

1) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt für:

2) Wer die Prüfung nicht besteht oder vor oder während derselben ohne entschuldbaren Grund zurücktritt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.

3) Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die entsprechende Prüfungsgebühr nach Abs. 1 Bst. a bis d eingehoben.

B. Anerkannte Prüfungsstellen[^39]

Art. 19a [^40]

Anerkennung und Kontrolle von Prüfungsstellen

1) Die Regierung anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen. Sie kann ausgewiesene Experten beiziehen.

2) Die Anerkennung erfolgt unter Zugrundlegung folgender Kriterien:

3) Die Anerkennung der Prüfungsstelle erfolgt mit Verfügung und ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist zu stellen. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.

4) Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein und muss ihren Sitz in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben.

5) Ein Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft ist berechtigt, unangemeldet an den Prüfungen zu Kontrollzwecken anwesend zu sein.

Art. 19b [^41]

Prüfung

1) Auf die Prüfung finden die Art. 8, 9, 11, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2 und Art. 16 bis 18 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass:

2) Die Prüfungsgebühren werden von den Prüfungsstellen festgelegt.

3) Die Prüfungsstellen übermitteln dem Amt für Volkswirtschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung schriftlich:

IV. Rechtsmittel[^42]

Art. 20

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft und der Prüfungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^43]

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmung[^44]

Art. 21

Übergangsbestimmung

Für die am 13. Mai 2011 stattfindende Prüfung beträgt die Ausschreibungsfrist nach Art. 7 Abs. 1 einen Monat.

Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

741.622 Verordnung über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

Für die erstmals nach Inkrafttreten[^45] dieser Verordnung durchzuführende Prüfung beträgt die Bekanntgabefrist nach Art. 7 Abs. 1 einen Monat.

...

[^1]: LR 741.01

[^2]: LR 0.741.621

[^3]: LR 0.742.403.1

[^4]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 227.

[^5]: Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 227.

[^6]: Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 227.

[^7]: Überschrift vor Art. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 227.

[^8]: Art. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 227.

[^9]: Art. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^10]: Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^11]: Art. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 32.

[^12]: Art. 5 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 32.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.