E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-04-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und bezweckt den Schutz der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt.

2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten[^2].[^3]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Ausgabe von E-Geld.[^5]

2) Es findet keine Anwendung auf den monetären Wert:[^6]

3) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden keine Anwendung auf E-Geld-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 bis 6.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2009/110/EG, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^11]

II. E-Geld-Institute

A. Bewilligung

Art. 4

Bewilligungspflicht

Wer im Inland gewerbsmässig E-Geld ausgeben will, bedarf einer Bewilligung als E-Geld-Institut durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Mit der gewerbsmässigen Ausgabe von E-Geld darf erst nach Erhalt dieser Bewilligung begonnen werden. Vorbehalten bleiben Art. 24, 26 und 30.

Art. 5

Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt das betreffende E-Geld-Institut auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Ausgabe von E-Geld.

2) Neben der Ausgabe von E-Geld sind von der Bewilligung umfasst:

3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes nicht entgegennehmen.[^15]

4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.[^16]

Art. 6[^17]

Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

1) Wer beabsichtigt, als E-Geld-Institut tätig zu sein, hat dies bei der FMA schriftlich zu beantragen. Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als E-Geld-Institut ist die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 7 und 8 hinreichend nachzuweisen. Jede Änderung der für die Beurteilung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen relevanten Tatsachen während des laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung.

Art. 7

Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung

1) Die Bewilligung als E-Geld-Institut wird erteilt, wenn:

2) Vor Erteilung der Bewilligung kann die FMA gegebenenfalls andere zuständige Behörden konsultieren.

3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^30]

4) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden und auf einzelne E-Geld-Dienste beschränkt werden. Erbringt ein E-Geld-Institut nicht nur E-Geld-Dienste, so kann die FMA verlangen, dass ein eigenes Unternehmen für das E-Geldgeschäft geschaffen wird, wenn die Nicht-E-Geldgeschäfte des E-Geld-Instituts entweder die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

5) Gleichzeitig mit der Bewilligungserteilung hat die FMA die Eintragung des E-Geld-Instituts und der zugelassenen E-Geld-Dienste im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.

Art. 8

Anfangs- und Eigenkapital

1) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen und muss voll einbezahlt sein.[^31]

2) Das Anfangskapital muss mindestens 350 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken betragen.

3) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.

4) Das Anfangskapital nach Abs. 2 stellt gleichzeitig die Höhe des Eigenkapitals des E-Geld-Instituts dar, welches von diesem zu keiner Zeit unterschritten werden darf.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

6) Für die Umrechnung des Betrages in Abs. 2 sind die von der Europäischen Zentralbank festgelegten Referenzkurse massgeblich.

Art. 9

Qualifizierte Beteiligungen

1) Auf qualifizierte Beteiligungen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^32]

2) Falls der Einfluss von qualifiziert beteiligten Aktionären oder am Erwerb von qualifizierten Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Führung des E-Geld-Instituts beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das E-Geld-Institut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 dieses Gesetzes iVm Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes nicht nachkommen.[^33]

3) Wird eine Beteiligung trotz Einspruch der FMA erworben oder veräussert, kann die FMA unbeschadet anderer Massnahmen die Aussetzung der Stimmrechtsausübung, die Ungültigkeit bereits abgegebener Stimmen oder die Annullierung dieser Stimmen anordnen.

B. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 9a[^34]

Organisation

1) Die Organisation von E-Geld-Instituten hat den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Sie benötigen insbesondere:

2) Die FMA kann nach Art. 18a Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und c genehmigen.

3) Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf frühestens nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben E-Geld-Instituts aufnehmen, in der es zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung nur interimistisch wahrgenommen wurde oder die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats eines Unternehmens derselben Gruppe, der das E-Geld-Institut angehört, aufgenommen wird. Nimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder stellvertretender Vorsitzender dennoch ein, so gilt er als nicht gewählt.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 9b[^35]

Aufgaben des Verwaltungsrats

1) Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des E-Geld-Instituts.

2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

Art. 9c[^36]

Aufgaben der Geschäftsleitung

1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für den operativen Betrieb und die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.

2) Sie ist insbesondere verantwortlich für die operative Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Organisation und Unternehmensführungsregelungen.

3) Sie trifft ihre Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage. Sie überprüft bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche Vorschläge, Erklärungen und Informationen und hinterfragt diese kritisch.

4) Sie erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei Bedarf unverzüglich, umfassend Bericht über die massgeblichen Elemente für die Beurteilung der Lage des E-Geld-Instituts sowie über die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das E-Geld-Institut auswirken oder auswirken könnten, insbesondere über:

Art. 9d[^37]

Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle

1) E-Geld-Institute haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die eine wirksame und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.