E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und bezweckt den Schutz der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten[^2].[^3]
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Ausgabe von E-Geld.[^5]
2) Es findet keine Anwendung auf den monetären Wert:[^6]
- a) der auf Instrumenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Zahlungsdienstegesetzes gespeichert ist; und
- b) der für Zahlungsvorgänge nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i des Zahlungsdienstegesetzes verwendet wird.
3) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden keine Anwendung auf E-Geld-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 bis 6.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt ist;[^7]
- b) "E-Geld": jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 des Zahlungsdienstegesetzes durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird;[^8]
- c) "E-Geld-Emittenten":
-
- E-Geld-Institute;
-
- Banken;
-
- die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;[^9]
-
- die Europäische Zentralbank sowie andere Zentralbanken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln;
-
- das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Verwaltung bzw. die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln; und
-
- Zweigstellen im Sinne von Art. 24;[^10]
- d) "durchschnittlicher E-Geld-Umlauf": der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Monate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Monats berechnet wird und für diesen Monat gilt;
- e) "Agent": eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines E-Geld-Instituts Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erbringt;
- f) "Kunde": eine Person, die in einer vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehung zu einem E-Geld-Emittenten steht;
- g) "E-Geld-Dienste": die Ausgabe von E-Geld durch E-Geld-Emittenten sowie in Bezug auf E-Geld-Institute die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 5 Abs. 2;
- h) "Herkunftsmitgliedstaat":
-
- der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des E-Geld-Instituts befindet, oder
-
- wenn das E-Geld-Institut nach dem für es geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
- i) "Aufnahmemitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein E-Geld-Institut einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder E-Geld-Dienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses E-Geld-Instituts ist.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2009/110/EG, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^11]
II. E-Geld-Institute
A. Bewilligung
Art. 4
Bewilligungspflicht
Wer im Inland gewerbsmässig E-Geld ausgeben will, bedarf einer Bewilligung als E-Geld-Institut durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Mit der gewerbsmässigen Ausgabe von E-Geld darf erst nach Erhalt dieser Bewilligung begonnen werden. Vorbehalten bleiben Art. 24, 26 und 30.
Art. 5
Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt das betreffende E-Geld-Institut auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Ausgabe von E-Geld.
2) Neben der Ausgabe von E-Geld sind von der Bewilligung umfasst:
- a) die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis h des Zahlungsdienstegesetzes. Für Gelder, die im Rahmen dieser Tätigkeit entgegengenommen werden und nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, gelten die Art. 7 Abs. 4 bis 6 des Zahlungsdienstegesetzes sinngemäss;[^12]
- b) die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g und h des Zahlungsdienstegesetzes. Die in diesem Zusammenhang gewährten Kredite dürfen weder aus für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldern noch aus nach Art. 11 gehaltenen Geldern gewährt werden;[^13]
- c) die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Bst. a erwähnten Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen;
- d) der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53 des Zahlungsdienstegesetzes;[^14]
- e) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, soweit dadurch keine anderen Rechtsvorschriften verletzt werden.
3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes nicht entgegennehmen.[^15]
4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.[^16]
Art. 6[^17]
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
1) Wer beabsichtigt, als E-Geld-Institut tätig zu sein, hat dies bei der FMA schriftlich zu beantragen. Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als E-Geld-Institut ist die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 7 und 8 hinreichend nachzuweisen. Jede Änderung der für die Beurteilung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen relevanten Tatsachen während des laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung.
Art. 7
Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung
1) Die Bewilligung als E-Geld-Institut wird erteilt, wenn:
- a) es sich beim Antragsteller um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) handelt;[^18]
- b) der Sitz und die Hauptverwaltung in Liechtenstein liegen;
- c) eine solide und umsichtige Führung eines E-Geld-Instituts gewährleistet ist;[^19]
- d) die qualifiziert Beteiligten nach Art. 9 den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;
- e) zwischen dem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;[^20]
- f) die ordnungsgemässe Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das E-Geld-Institut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
- g) das Anfangskapital nach Art. 8 in Liechtenstein zur freien Verfügung steht;[^21]
- h) die Organisation, Regelungen, Verfahren und Mechanismen den Anforderungen nach Art. 9d entsprechen und jederzeit ein solides und wirksames Risikomanagement ermöglichen;[^22]
- i) der Antragsteller entsprechend seinem Geschäftskreis organisiert ist. Der Antragsteller benötigt insbesondere:[^23]
-
- einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
-
- eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung mit einem Arbeitspensum von insgesamt mindestens 200 Stellenprozent bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
- k) die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet;[^24]
- l) die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung jederzeit die Anforderungen nach Art. 9f erfüllen;[^25]
- m) die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören;[^26]
- n) die Statuten keine Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemässe Durchführung der Geschäfte nach Art. 5 Abs. 1 und, gegebenenfalls Art. 5 Abs. 2, nicht gewährleisten;[^27]
- o) Massnahmen bestehen, welche die Sicherungsanforderungen nach Art. 11 erfüllen; und[^28]
- p) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Art. 6 entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrages zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.[^29]
2) Vor Erteilung der Bewilligung kann die FMA gegebenenfalls andere zuständige Behörden konsultieren.
3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^30]
4) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden und auf einzelne E-Geld-Dienste beschränkt werden. Erbringt ein E-Geld-Institut nicht nur E-Geld-Dienste, so kann die FMA verlangen, dass ein eigenes Unternehmen für das E-Geldgeschäft geschaffen wird, wenn die Nicht-E-Geldgeschäfte des E-Geld-Instituts entweder die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
5) Gleichzeitig mit der Bewilligungserteilung hat die FMA die Eintragung des E-Geld-Instituts und der zugelassenen E-Geld-Dienste im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.
Art. 8
Anfangs- und Eigenkapital
1) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen und muss voll einbezahlt sein.[^31]
2) Das Anfangskapital muss mindestens 350 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken betragen.
3) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
4) Das Anfangskapital nach Abs. 2 stellt gleichzeitig die Höhe des Eigenkapitals des E-Geld-Instituts dar, welches von diesem zu keiner Zeit unterschritten werden darf.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
6) Für die Umrechnung des Betrages in Abs. 2 sind die von der Europäischen Zentralbank festgelegten Referenzkurse massgeblich.
Art. 9
Qualifizierte Beteiligungen
1) Auf qualifizierte Beteiligungen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^32]
2) Falls der Einfluss von qualifiziert beteiligten Aktionären oder am Erwerb von qualifizierten Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Führung des E-Geld-Instituts beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das E-Geld-Institut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 dieses Gesetzes iVm Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes nicht nachkommen.[^33]
3) Wird eine Beteiligung trotz Einspruch der FMA erworben oder veräussert, kann die FMA unbeschadet anderer Massnahmen die Aussetzung der Stimmrechtsausübung, die Ungültigkeit bereits abgegebener Stimmen oder die Annullierung dieser Stimmen anordnen.
B. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 9a[^34]
Organisation
1) Die Organisation von E-Geld-Instituten hat den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Sie benötigen insbesondere:
- a) solide Unternehmensführungsregelungen nach Art. 9d;
- b) eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagement-Funktion;
- c) eine vom operativen Geschäft unabhängige Compliance-Funktion;
- d) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision nach Art. 9e;
- e) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Die FMA kann nach Art. 18a Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und c genehmigen.
3) Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf frühestens nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben E-Geld-Instituts aufnehmen, in der es zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung nur interimistisch wahrgenommen wurde oder die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats eines Unternehmens derselben Gruppe, der das E-Geld-Institut angehört, aufgenommen wird. Nimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder stellvertretender Vorsitzender dennoch ein, so gilt er als nicht gewählt.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 9b[^35]
Aufgaben des Verwaltungsrats
1) Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des E-Geld-Instituts.
2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
- a) die Festlegung der Organisation und der Erlass von Reglementen für die Unternehmensführung und -kontrolle und für die Steuerung der Risikostrategie sowie deren regelmässige Überprüfung und Anpassung;
- b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
- c) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
- d) die Aufsicht über die Mitglieder der Geschäftsleitung, auch in Bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
- e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- f) der Erlass eines Reglements für die Tätigkeit der internen Revision sowie deren regelmässige Evaluierung;
- g) die regelmässige Genehmigung und Prüfung der Risikopolitik.
Art. 9c[^36]
Aufgaben der Geschäftsleitung
1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für den operativen Betrieb und die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.
2) Sie ist insbesondere verantwortlich für die operative Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Organisation und Unternehmensführungsregelungen.
3) Sie trifft ihre Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage. Sie überprüft bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche Vorschläge, Erklärungen und Informationen und hinterfragt diese kritisch.
4) Sie erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei Bedarf unverzüglich, umfassend Bericht über die massgeblichen Elemente für die Beurteilung der Lage des E-Geld-Instituts sowie über die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das E-Geld-Institut auswirken oder auswirken könnten, insbesondere über:
- a) wesentliche Entscheidungen zur Geschäftstätigkeit oder eingegangene Risiken;
- b) die Bewertung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen des E-Geld-Instituts;
- c) die solide Eigenkapitalausstattung des E-Geld-Instituts.
Art. 9d[^37]
Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
1) E-Geld-Institute haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die eine wirksame und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören:
- a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen sowie angemessenen Personalressourcen;
- b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
- c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.