Eisenbahngesetz (EBG) vom 16. März 2011
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen durch Eisenbahnunternehmen.
2) Es bezweckt unter Berücksichtigung des im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Schienenpersonennahverkehrs:
- a) die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs und eines durchgehenden Schienenverkehrs;
- b) die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr.
3) Es dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums[^3];
- b) Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union[^4];
- c) Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit[^5];
- d) Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen[^6].
4) Die geltende Fassung der in diesem Gesetz genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^7]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für schienengebundene Verkehrssysteme zur Beförderung von Personen oder Gütern (Eisenbahnen) mit Ausnahme der Strassenbahnen, Schwebebahnen und Seilbahnen.[^8]
2) Die Regierung kann spurgeführte Verkehrssysteme, die keine Eisenbahnen sind, diesem Gesetz ganz oder teilweise unterstellen, sofern der Gesetzeszweck es rechtfertigt.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Eisenbahnunternehmen": Unternehmen, die die Tätigkeit eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und/oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ausüben;
- b) "Eisenbahninfrastrukturunternehmen": Unternehmen, die dem Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastruktur, einschliesslich deren Erhaltung und Erneuerung, dienen;[^9]
- c) "Eisenbahnverkehrsunternehmen": Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene erbringen und die Traktion sicherstellen, einschliesslich Unternehmen, die ausschliesslich die Traktionsleistung erbringen; nicht als Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten Unternehmen, die ausschliesslich Güterverkehrsdienste auf Anschlussbahnen durchführen;[^10]
- d) "Eisenbahninfrastruktur": die in Anhang I der Richtlinie 2012/34/EU bezeichneten Anlagen;[^11]
- e) "Schienenpersonennahverkehr": die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend den regionalen Verkehrsbedürfnissen dienen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Mehrzahl der Reisenden mit diesen Zügen keine längere Strecke als 50 Kilometer zurücklegt und diese Züge mindestens einen Verkehrshalt auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein einlegen;
- f) "Anschlussbahnen": Eisenbahnen, die von ihren Eigentümern, die keine Eisenbahnunternehmen sind, ausschliesslich für den eigenen Güterverkehr errichtet oder betrieben werden;
- g) "Personenbahnsteige": neben dem Gleis liegende Bahnsteigkörper, die den unmittelbaren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen ermöglichen.[^12]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2007/59/EG, 2012/34/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, ergänzend Anwendung.[^13]
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Konzessionen und Bewilligungen
A. Eisenbahninfrastrukturunternehmen
1. Konzession
Art. 4
Konzessionspflicht
1) Für den Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ist eine Konzession erforderlich.
2) Keine Konzession ist erforderlich für Anschlussbahnen.
Art. 5
Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Konzession
1) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession ist schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Eisenbahninfrastruktur den öffentlichen Interessen dient.
2) Dem Antrag auf Erteilung einer Konzession sind beizulegen:
- a) eine Darstellung des Bauvorhabens;
- b) ein Kostenvoranschlag;
- c) eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Verkehrsschätzung;
- d) ein Bauentwurf;
- e) ein Bau- und Betriebsprogramm; und
- f) auf Verlangen der Eisenbahnbehörde ein Finanzierungsprogramm.
3) Die Konzession wird nur erteilt, soweit keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4) Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse an der Eisenbahninfrastruktur erteilt. Bei Erteilung der Konzession ist eine angemessene Betriebseröffnungsfrist festzusetzen.
5) Die Konzession kann unter der Voraussetzung nach Abs. 3 auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzession bei der Eisenbahnbehörde einlangen.
6) Dem Erwerber einer Eisenbahninfrastruktur ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession gegeben sind.
Art. 6
Entzug der Konzession
Die Eisenbahnbehörde kann die Konzession entziehen, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Mahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.
Art. 7
Erlöschen der Konzession
1) Die Konzession erlischt:
- a) mit Zeitablauf;
- b) bei Verzicht durch den Konzessionsinhaber;
- c) bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist oder bei Betriebseinstellung;
- d) mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
2) Wird rechtzeitig (Art. 5 Abs. 5) ein Antrag auf Verlängerung der Konzession gestellt, tritt ein Zeitablauf bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht ein.
Art. 8
Heimfall
1) Wenn die Konzession erlischt, geht das Eigentum an den zur Eisenbahninfrastruktur gehörigen beweglichen und unbeweglichen Vermögensbestandteilen unentgeltlich auf das Land über. Verbindlichkeiten gehen nur insoweit über, als sie aus dem Bau und Betrieb der Eisenbahn stammen (Heimfall).
2) Wird die Konzession entzogen, erfolgt der Heimfall ohne Verbindlichkeiten.
3) Die Regierung kann auf den Heimfall verzichten.
2. Eisenbahnrechtliche Baubewilligung
Art. 9
Bewilligungspflicht
1) Für den Bau und die Veränderung der Eisenbahninfrastruktur ist eine eisenbahnrechtliche Baubewilligung erforderlich.
2) Keine Baubewilligung ist erforderlich für:
- a) von der Regierung mit Verordnung bestimmte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfangs, die Rechte und Interessen Dritter nicht berühren;
- b) unaufschiebbare bauliche Massnahmen zur Beseitigung der Folgen von Unfällen oder Störungen;
- c) Erhaltungsarbeiten.
3) Der Eisenbahnbehörde sind Art und Umfang der in Abs. 2 bezeichneten Massnahmen schriftlich anzuzeigen. Soweit es sich nicht um unaufschiebbare bauliche Massnahmen nach Abs. 2 Bst. b handelt, hat die Bauanzeige mindestens sechs Wochen im Voraus zu erfolgen.
Art. 10
Erteilung der Bewilligung
1) Der Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung ist schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen.
2) Dem Antrag sind beizulegen:
- a) ein den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) nach der Richtlinie (EU) 2016/797 entsprechender Bauentwurf, der insbesondere enthält:[^14]
-
- die Lage der Eisenbahninfrastruktur;
-
- ein Bau- und Betriebsprogramm;
-
- die Darstellung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;
-
- die in Abs. 3 Bst. b genannten betroffenen Grundstücke sowie die Eigentümer dieser Grundstücke und die an diesen dinglich Berechtigten einschliesslich deren allfälligen Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben;
- b) auf Verlangen der Eisenbahnbehörde weitere Unterlagen, soweit diese aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen erforderlich sind.
3) Die Eisenbahnbehörde hat daraufhin zu prüfen, ob:
- a) der Bauentwurf den anerkannten Regeln der Technik, einschliesslich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), entspricht. Sie kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten einholen;[^15]
- b) die Zustimmung der Eigentümer oder dinglich Berechtigten betroffener Grundstücke vorliegt. Als betroffene Grundstücke gelten:
-
- die durch das Bauvorhaben selbst in Anspruch genommenen Grundstücke;
-
- Grundstücke, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen;
-
- Grundstücke, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
4) Eigentümern oder dinglich Berechtigten betroffener Grundstücke, deren Zustimmung nicht vorliegt, ist unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens 30 Tagen Gelegenheit für schriftliche Einwendungen einzuräumen. Werden durch das Bauvorhaben von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt, ist diesen Gelegenheit zu geben, zu dem Bauvorhaben binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
5) In der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
6) Die eisenbahnrechtliche Baubewilligung ist zu erteilen, wenn:
- a) das Bauvorhaben den anerkannten Regeln der Technik, einschliesslich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), entspricht;[^16]
- b) vom Land oder von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit grösser ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht;
- c) eingewendete subjektiv öffentliche Rechte von Eigentümern oder dinglich Berechtigten betroffener Grundstücke nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung solcher Rechte dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit grösser ist als der Nachteil, der der betroffenen Person durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
7) Die eisenbahnrechtliche Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; insbesondere kann eine angemessene Frist vorgeschrieben werden, innerhalb der der Bau auszuführen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
8) Zugleich mit der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung kann ein zeitlich befristeter Probebetrieb gestattet werden, wenn:
- a) keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen; und
- b) dies aufgrund der Art der baulichen Massnahmen sachlich gerechtfertigt ist.
9) Die Regierung regelt das Nähere über die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung, insbesondere über die dem Bauentwurf beizulegenden Unterlagen, mit Verordnung.
3. Eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung
Art. 11
Bewilligungspflicht
Für die Inbetriebnahme der Eisenbahninfrastruktur ist eine eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung erforderlich, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baubewilligung erteilt wurde.
Art. 12
Erteilung der Bewilligung
1) Der Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung ist nach Fertigstellung des bewilligten Baus oder der bewilligten Veränderung der Eisenbahninfrastruktur schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen.
1a) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:[^17]
- a) die EG-Prüferklärungen;
- b) die aufgrund der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und sonstiger Vorschriften festgestellte technische Kompatibilität der Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden, sowie die gemäss den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) festgestellte sichere Integration der Teilsysteme;
- c) im Falle der Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) die positive Entscheidung der Europäischen Eisenbahnagentur gemäss Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797.
1b) Die Eisenbahnbehörde teilt dem Antragsteller innerhalb eines Monats mit, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind, oder fordert unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zusätzliche Informationen an.[^18]
2) Die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung ist innerhalb von vier Monaten ab dem Erhalt aller erforderlichen Unterlagen zu erteilen, wenn:[^19]
- a) die Eisenbahninfrastruktur fachgerecht ausgeführt wurde; und
- b) keine Bedenken bestehen, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist.
3) Die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4. Sicherheitsbewilligung
Art. 13
Bewilligungspflicht
1) Für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ist eine Sicherheitsbewilligung erforderlich.
2) Keine Sicherheitsbewilligung ist erforderlich für Anschlussbahnen.
Art. 14
Erteilung der Sicherheitsbewilligung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbewilligung für den Betrieb einer im Inland gelegenen Eisenbahninfrastruktur ist schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen.[^20]
2) Die Sicherheitsbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er:
- a) ein Sicherheitsmanagementsystem nach Art. 30 eingerichtet hat; und[^21]
- b) alle Anforderungen an einen sicheren Eisenbahnbetrieb erfüllen kann.
3) Die Sicherheitsbewilligung wird für die Dauer von längstens fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag erneuert, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 weiterhin erfüllt sind.
4) Die Sicherheitsbewilligung ist einzuschränken oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.[^22]
5) Im Falle grenzüberschreitender Eisenbahninfrastrukturen arbeitet die Eisenbahnbehörde bei der Erteilung der Sicherheitsbewilligung mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz zusammen.[^23]
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Sicherheitsbewilligung nach Massgabe der Richtlinie (EU) 2016/798 mit Verordnung.[^24]
B. Eisenbahnverkehrsunternehmen
1. Verkehrsbewilligung
Art. 15
Bewilligungspflicht
Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern ist eine Verkehrsbewilligung erforderlich.
Art. 16
Erteilung der Verkehrsbewilligung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Verkehrsbewilligung für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen.
2) Die Verkehrsbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er:
- a) zuverlässig ist;
- b) finanziell leistungsfähig ist;
- c) fachlich geeignet ist; und
- d) zur Deckung der Unfallhaftpflicht eine ausreichende Versicherung abgeschlossen hat oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügt.[^25]
3) Die Verkehrsbewilligung wird für die Dauer von längstens fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag erneuert, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 weiterhin erfüllt sind.
4) Die Verkehrsbewilligung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
5) Die Regierung regelt das Nähere nach Massgabe der Richtlinie 2012/34/EU mit Verordnung, insbesondere über:[^26]
- a) die vorzulegenden Nachweise;
- b) die Voraussetzungen für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Verkehrsbewilligung.
2. Einheitliche Sicherheitsbescheinigung[^27]
Art. 17 [^28]
Grundsatz
1) Für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur ist eine von der Europäischen Eisenbahnagentur oder der zuständigen Behörde der Republik Österreich ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung erforderlich.
2) Die Europäische Eisenbahnagentur unterrichtet nach Massgabe der Richtlinie (EU) 2016/798 die Eisenbahnbehörde unverzüglich über die Ausstellung, Erneuerung, Änderung oder den Widerruf einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, deren geografisches Tätigkeitsgebiet das Fürstentum Liechtenstein mit einschliesst.
Art. 18 [^29]
Überprüfungen
1) Stellt die Eisenbahnbehörde fest, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht mehr erfüllt, so hat sie bei der Europäischen Eisenbahnagentur deren Einschränkung oder Widerruf zu beantragen.
2) Stellt die Eisenbahnbehörde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so kann sie vorläufige Sicherheitsmassnahmen oder die Einschränkung oder Aussetzung des Betriebs verfügen. Sie hat die Europäische Eisenbahnagentur hierüber unverzüglich zu unterrichten. Beträgt die Dauer der verfügten Massnahmen mehr als drei Monate, so hat die Eisenbahnbehörde bei der Europäischen Eisenbahnagentur die Einschränkung oder den Widerruf der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.
3) Wurde die einheitliche Sicherheitsbescheinigung von der zuständigen Behörde der Republik Österreich ausgestellt, so sind die Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe anzuwenden, dass die Antragstellung und die Unterrichtung an diese zu erfolgen hat.
C. Schienenfahrzeuge[^30]
Art. 19 [^31]
Grundsatz
1) Schienenfahrzeuge müssen über eine gültige Zulassung nach Massgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügen und mit einer Europäischen Fahrzeugnummer (EVN) gekennzeichnet sein.
2) Abs. 1 gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die ausschliesslich auf Anschlussbahnen Verwendung finden.
3) Vor dem Einsatz eines Schienenfahrzeugs im Inland hat sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vergewissern, dass es mit der Eisenbahninfrastruktur kompatibel und für die konkrete Verwendung geeignet ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.