Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-05-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 52, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie dient der Durchführung und Umsetzung:

3) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften oder das AETR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung.

Art. 2

Geltungsbereich und vorbehaltenes Recht

1) Diese Verordnung gilt für Beförderungen mit Motorfahrzeugen im Strassenverkehr, die:

2) Sie gilt für Personen, die Fahrtätigkeiten mit Motorfahrzeugen nach Abs. 1 ausüben. Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt sie nur, soweit einzelne Bestimmungen dieser Verordnung dies ausdrücklich vorsehen.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie, soweit der grenzüberschreitende Strassenverkehr von und/oder nach Drittstaaten betroffen ist, des AETR.[^2]

4) Soweit diese Verordnung für das Fahrpersonal keine Bestimmungen enthält, kommt das Arbeitsgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen zur Anwendung.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Strassenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

2) Die Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und dieser Verordnung gelten nicht für Beförderungen im Inlandverkehr mit folgenden Fahrzeugen:[^4]

Art. 4

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Zur Arbeitszeit werden auch die Ruhepausen, die unter der Mindestdauer nach Art. 6 Abs. 3 liegen, und die Bereitschaftszeiten nach Bst. g, wenn die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen, gerechnet;

Diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Fahrpersonal im Voraus bekannt sein, d.h. vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums;

Führer, die diese Kriterien nicht erfüllen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Fahrpersonal;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, mit der Massgabe Anwendung, dass abweichend davon folgende Begriffe verwendet werden:[^6]

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten

Art. 5

Lenkzeit im Linienverkehr

1) Die tägliche Lenkzeit darf für Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 9 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

2) Die wöchentliche Lenkzeit darf bis zu höchstens 56 Stunden ausgeweitet werden und nicht dazu führen, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 8 überschritten wird.

3) Die Gesamtlenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

Art. 6

Lenkpausen im Linienverkehr

1) Der Führer eines Fahrzeugs im Linienverkehr hat nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen, sofern der Führer keine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit nimmt.

2) Die Lenkpause nach Abs. 1 kann in Lenkpausen von mindestens je 10 Minuten aufgeteilt werden; solche Lenkpausen werden zur Arbeitszeit gerechnet, soweit sie weniger als 15 Minuten betragen.

3) Als Lenkpausen im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten ausschliesslich die in den Dienstplänen festgelegten Lenkpausen einer Arbeitsschicht.

Art. 7

Kumulierung der Arbeits- und Lenkzeit

1) Werden an einem Tag Fahrten mit einem Fahrzeug nach Art. 2 Abs. 1 und einem Fahrzeug nach Art. 3 durchgeführt, so sind alle Lenkzeiten dieser Fahrzeuge zu kumulieren, wobei die tägliche und wöchentliche Lenkzeit oder die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen von 90 Stunden nicht überschritten werden darf.

2) Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.

3) Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Die Angaben durch das Fahrpersonal sind schriftlich vorzulegen.

Art. 8

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Fahrpersonals darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

2) Art. 4 Bst. g bis l iVm Art. 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder erforderlichenfalls Art. 6 bis 9 des AETR haben Vorrang vor den Bestimmungen des Abs. 1, sofern die betroffenen Führer eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.

3) Die Regierung kann in Ausnahmefällen den Durchrechnungszeitraum unter Einhaltung der Bestimmungen von Abs. 1 auf bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.

4) Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.

5) Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit schriftlich vorzulegen. Die Angaben durch das Fahrpersonal sind schriftlich vorzulegen.

Art. 9

Ruhepausen

1) Das Fahrpersonal hat nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

2) Bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.

3) Die Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.

Art. 10

Nacht- und Sonntagsarbeit

1) Die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen ist ohne Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitsgesetz zulässig.

2) Wird durch das Fahrpersonal Nachtarbeit geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten.

3) Dem Fahrpersonal gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmass der geleisteten Nachtarbeit.

Art. 11

Tägliche Ruhezeit im Linienverkehr

1) Der Führer muss innerhalb eines jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.