Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV)
Aufgrund von Art. 52, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt:
- a) die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport einschliesslich des übrigen Fahrpersonals;
- b) die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
- c) die Pflichten der Arbeitgeber.
2) Sie dient der Durchführung und Umsetzung:
- a) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 24e.01);
- b) der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 21b.01);[^1]
- c) des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR); und
- d) der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 24d.01).
3) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften oder das AETR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung.
Art. 2
Geltungsbereich und vorbehaltenes Recht
1) Diese Verordnung gilt für Beförderungen mit Motorfahrzeugen im Strassenverkehr, die:
- a) der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger, 3.5 t übersteigen;
- b) der Personenbeförderung dienen und die einschliesslich des Führers für eine Platzzahl von mehr als neun Personen konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
2) Sie gilt für Personen, die Fahrtätigkeiten mit Motorfahrzeugen nach Abs. 1 ausüben. Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt sie nur, soweit einzelne Bestimmungen dieser Verordnung dies ausdrücklich vorsehen.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie, soweit der grenzüberschreitende Strassenverkehr von und/oder nach Drittstaaten betroffen ist, des AETR.[^2]
4) Soweit diese Verordnung für das Fahrpersonal keine Bestimmungen enthält, kommt das Arbeitsgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen zur Anwendung.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Strassenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
- a) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
- b) Fahrzeuge, die Eigentum des Bevölkerungsschutzes, der Feuerwehr oder der Landes- oder Gemeindepolizei sind oder von ihnen ohne Führer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
- c) Fahrzeuge - einschliesslich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmassnahmen verwendet werden;
- d) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
- e) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die im Inland eingesetzt werden;
- f) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
- g) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.5 t, die verwendet werden:[^3]
-
- zur nichtgewerblichen Güterbeförderung; oder
-
- zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Führer zur Ausübung seines Berufes benötigt; das Lenken des Fahrzeugs darf für den Führer nicht die Haupttätigkeit darstellen;
- h) Fahrzeuge, die in ihrem Zulassungsstaat als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
2) Die Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und dieser Verordnung gelten nicht für Beförderungen im Inlandverkehr mit folgenden Fahrzeugen:[^4]
- a) Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Führer angemietet sind, um Beförderungen im Strassenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
- b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Führer angemietet werden;
- c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden;
- d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.5 t, die von Universaldiensteanbietern im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. p des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden;[^5]
- e) Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger 7.5 t nicht übersteigt;
- f) Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerausweises oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden;
- g) Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Strassenunterhalt und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telefondienstleistungen, Radio und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
- h) Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschliesslich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
- i) Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
- k) Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;
- l) Fahrzeuge, die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
- m) Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
- n) speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
- o) Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte;
- p) Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden.
Art. 4
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Linienverkehr": inländische oder grenzüberschreitende Verkehrsdienste auf der Strasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Linienstrecke bis 50 km;
- b) "Arbeitgeber": jede Person, die als Betriebsinhaber, gewerberechtlicher Geschäftsführer oder Vorgesetzter gegenüber dem Fahrpersonal weisungsbevollmächtigt ist;
- c) "Führer": jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es - als Bestandteil seiner Pflichten - gegebenenfalls lenken zu können;
- d) "Standort": der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Der Wohnsitz des Halters in Liechtenstein gilt als Standort bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb Liechtensteins verwendet und durchschnittlich mindestens zwei Mal im Monat über das Wochenende am inländischen Wohnsitz des Halters untergebracht werden (Art. 66 VZV);
- e) "Drittstaat": ein Staat, der weder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWRA) noch des AETR ist;
- f) "Arbeitszeit":
-
- beim Fahrpersonal: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d.h.
- 1.1 die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Strassenverkehr. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere Folgendes:
- 1.2 die Zeiten, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereit zu halten hat, um seine normale Arbeit aufzunehmen und bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist, d.h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums oder gemäss den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und/oder durch die Rechtsvorschriften der EWR-Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen;
-
- bei selbstständigerwerbenden Führern: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der selbstständigerwerbende Führer sich an seinem Arbeitsplatz befindet, den Kunden zur Verfügung steht und seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten Transporttätigkeit aufweisen.
Zur Arbeitszeit werden auch die Ruhepausen, die unter der Mindestdauer nach Art. 6 Abs. 3 liegen, und die Bereitschaftszeiten nach Bst. g, wenn die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen, gerechnet;
- g) "Bereitschaftszeit":
-
- andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen es sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten. Als Bereitschaftszeit gelten insbesondere die Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet sowie Wartezeiten an den Grenzen und infolge von Fahrverboten.
Diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Fahrpersonal im Voraus bekannt sein, d.h. vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums;
-
- für das Fahrpersonal, das sich beim Fahren abwechselt, die Zeit, die während der Fahrt neben dem Führer oder in einer Schlafkabine verbracht wird;
- h) "Arbeitsplatz":
-
- der Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das die Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben, tätig sind, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht;
-
- das Fahrzeug, das die Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben, bei ihrer Tätigkeit benutzen; und
-
- jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
- i) "Fahrpersonal": alle Arbeitnehmer, einschliesslich Praktikanten und Auszubildende, die im Dienst eines Unternehmens, das auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung Fahrgäste oder Waren im Strassenverkehr befördert, eine Fahrtätigkeit ausüben;
- k) "selbstständigerwerbender Führer": eine Person,
-
- deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerblich im Sinne des EWR-Rechts Fahrgäste oder Waren im Strassenverkehr zu befördern;
-
- die befugt ist, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden ist;
-
- die über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügt;
-
- deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängt; und
-
- die die Freiheit hat, allein oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbstständigerwerbenden Führern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten.
Führer, die diese Kriterien nicht erfüllen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Fahrpersonal;
- l) "Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben": das Fahrpersonal oder selbstständigerwerbende Führer;
- m) "Woche": der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
- n) "Nachtzeit": die Zeit zwischen 00.00 Uhr und 04.00 Uhr;
- o) "Nachtarbeit": jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, mit der Massgabe Anwendung, dass abweichend davon folgende Begriffe verwendet werden:[^6]
- a) "Motorfahrzeug" für "Kraftfahrzeug";
- b) "Fahrtschreiber" für "Kontrollgerät";
- c) "Einlageblatt" für "Schaublatt";
- d) "Führer" für "Fahrer";
- e) "Lenkpause" für "Fahrtunterbrechung";
- f) "Gesamtgewicht" für "Höchstmasse".[^7]
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten
Art. 5
Lenkzeit im Linienverkehr
1) Die tägliche Lenkzeit darf für Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 9 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
2) Die wöchentliche Lenkzeit darf bis zu höchstens 56 Stunden ausgeweitet werden und nicht dazu führen, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 8 überschritten wird.
3) Die Gesamtlenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
Art. 6
Lenkpausen im Linienverkehr
1) Der Führer eines Fahrzeugs im Linienverkehr hat nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen, sofern der Führer keine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit nimmt.
2) Die Lenkpause nach Abs. 1 kann in Lenkpausen von mindestens je 10 Minuten aufgeteilt werden; solche Lenkpausen werden zur Arbeitszeit gerechnet, soweit sie weniger als 15 Minuten betragen.
3) Als Lenkpausen im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten ausschliesslich die in den Dienstplänen festgelegten Lenkpausen einer Arbeitsschicht.
Art. 7
Kumulierung der Arbeits- und Lenkzeit
1) Werden an einem Tag Fahrten mit einem Fahrzeug nach Art. 2 Abs. 1 und einem Fahrzeug nach Art. 3 durchgeführt, so sind alle Lenkzeiten dieser Fahrzeuge zu kumulieren, wobei die tägliche und wöchentliche Lenkzeit oder die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen von 90 Stunden nicht überschritten werden darf.
2) Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
3) Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Die Angaben durch das Fahrpersonal sind schriftlich vorzulegen.
Art. 8
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Fahrpersonals darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.
2) Art. 4 Bst. g bis l iVm Art. 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder erforderlichenfalls Art. 6 bis 9 des AETR haben Vorrang vor den Bestimmungen des Abs. 1, sofern die betroffenen Führer eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.
3) Die Regierung kann in Ausnahmefällen den Durchrechnungszeitraum unter Einhaltung der Bestimmungen von Abs. 1 auf bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.
4) Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
5) Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit schriftlich vorzulegen. Die Angaben durch das Fahrpersonal sind schriftlich vorzulegen.
Art. 9
Ruhepausen
1) Das Fahrpersonal hat nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
2) Bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.
3) Die Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.
Art. 10
Nacht- und Sonntagsarbeit
1) Die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen ist ohne Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitsgesetz zulässig.
2) Wird durch das Fahrpersonal Nachtarbeit geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten.
3) Dem Fahrpersonal gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmass der geleisteten Nachtarbeit.
Art. 11
Tägliche Ruhezeit im Linienverkehr
1) Der Führer muss innerhalb eines jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.