Verordnung vom 31. Mai 2011 über Online-Geldspiele (OGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-06-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6, 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 6, Art. 19, 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 Bst. a, Art. 68 Abs. 2, Art. 69 Abs. 5, Art. 70 Abs. 4, Art. 73 Abs. 4, Art. 74 Abs. 5 sowie Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Betrieb von Online-Geldspielen, insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Konzessionen

A. Voraussetzungen

Art. 3

Grundsatz

1) Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

2) Kann die Erfüllung einzelner Konzessionsvorausetzungen nicht oder erst aufgrund von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden, ist dies im Gesuch zu begründen.

Art. 4

Eigenmittelnachweis

1) Wenn ein Gesuchsteller mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, dass er rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat er einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.

2) Die Konsolidierungspflicht nach Abs. 1 besteht auch dann, wenn der Gesuchsteller direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann einen Gesuchsteller von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach Abs. 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse des Gesuchstellers unwesentlich sind.

Art. 5

Geschäftspartner

1) Als wichtigste Geschäftspartner gelten insbesondere Personen:

2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm beibringen.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.

Art. 6

Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers

1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:

2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 7

Nachweis des guten Leumunds

1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller über sich, die Mitglieder seiner Organe, über die leitenden Angestellten, seine wichtigsten Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe insbesondere folgende Dokumente beibringen:

2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Dokumente von Personen verlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder deren Stimmrechte beim Gesuchsteller weniger als 5 % betragen, wenn es dies für notwendig erachtet.

4) Für das Personal legt das Amt für Volkswirtschaft fest, welche Kategorien von Personen welche Dokumente vorlegen müssen.

5) Hat oder hatte eine der Personen nach den Abs. 1, 3 und 4 in den letzten fünf Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

Art. 8

Betriebsstätte

Zum Nachweis der geeigneten inländischen Betriebsstätte einschliesslich der technischen Infrastruktur im Inland muss der Gesuchsteller insbesondere folgende Dokumente beibringen:

Art. 9

Spielangebote

Wer ein Konzessionsgesuch stellt, hat darzulegen, welche Geldspiele, Gratisspiele und Jackpotsysteme er betreiben wird.

Art. 10

Betriebliche Voraussetzungen

1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass:

2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:

Art. 11

Businessplan

Der Businessplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Art. 12

Anwendbarkeit

Die Art. 3 bis 11 sind sinngemäss auf den Inhaber der Konzession anwendbar.

B. Verfahren, Erteilung und Änderung der Konzession

Art. 13

Gesuch

1) Gesuche um Erteilung einer Konzession sind beim Amt für Volkswirtschaft zuhanden der Regierung schriftlich in deutscher Sprache einzureichen.

2) Das Amt für Volkswirtschaft unterbreitet die Gesuche unter Setzung einer angemessenen Frist der Finanzmarktaufsicht (FMA) zur Stellungnahme.

Art. 14

Prüfung des Gesuchs

1) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch auf Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen.

2) Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet das Amt für Volkswirtschaft weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann es eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen. Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin einmalig um höchstens 14 Tage verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

3) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen vom Amt für Volkswirtschaft zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihm gegenüber unter dem Berufs- oder Amtsgeheimnis, so ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.

4) Nach Abschluss der Prüfung leitet das Amt für Volkswirtschaft das Gesuch unter Beifügung eines Antrages zur Erteilung oder Ablehnung der Konzession an die Regierung weiter.

Art. 15

Erteilung der Konzession

Die Regierung entscheidet über die Erteilung der Konzession.

Art. 16

Veröffentlichung der Konzession

1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen des Konzessionsinhabers im Internet die wesentlichen Elemente der Konzessionsurkunde.

2) Als wesentliche Elemente gelten insbesondere:

Art. 17

Betriebsaufnahme

1) Können zum Zeitpunkt des Antrages des Amtes für Volkswirtschaft an die Regierung einzelne Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst aufgrund von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden, so darf der Veranstalter von Online-Geldspielen seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn er sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und das Amt für Volkswirtschaft ihm die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.

2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen reicht dem Amt für Volkswirtschaft die ausstehenden Unterlagen so bald als möglich nach. Er meldet dem Amt für Volkswirtschaft, ab welchem Zeitpunkt er sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

3) Das Amt für Volkswirtschaft überprüft die Meldung und erteilt die Genehmigung für die Betriebsaufnahme, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 18

Änderung der Verhältnisse

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft spätestens drei Wochen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit:

2) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Regierung die Konzession mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen versehen.

C. Entzug der Konzession

Art. 19

Grundsatz

Die Regierung entzieht die Konzession insbesondere, wenn durch den Veranstalter von Online-Geldspielen oder mit seiner Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:

III. Besondere Bewilligungen

A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Art. 20

Grundsatz

Eine besondere Bewilligung der Regierung braucht, wer für einen nach Art. 60 des Gesetzes konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen:

Art. 21

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

Art. 22

Geschäftspartner

1) Als wichtigste Geschäftspartner des Gesuchstellers gelten insbesondere Personen:

2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm beibringen.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds erforderlich erscheint.

Art. 23

Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers

1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:

2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 24

Nachweis des guten Leumunds

1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller über sich, die Mitglieder seiner Organe, über die leitenden Angestellten, seine wichtigsten Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe insbesondere folgende Dokumente beibringen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.