Verordnung vom 31. Mai 2011 über Online-Geldspiele (OGV)
Aufgrund von Art. 6, 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 6, Art. 19, 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 Bst. a, Art. 68 Abs. 2, Art. 69 Abs. 5, Art. 70 Abs. 4, Art. 73 Abs. 4, Art. 74 Abs. 5 sowie Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Betrieb von Online-Geldspielen, insbesondere:
- a) die Erteilung von Konzessionen für Veranstalter von Online-Geldspielen;
- b) die Erteilung besonderer Bewilligungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Online-Geldspielen;
- c) die Organisation der Veranstalter von Online-Geldspielen;
- d) die Sicherheitsvorschriften für Online-Geldspiele;
- e) das Spielangebot und den Spielbetrieb;
- f) die Rechnungslegung und Revision;
- g) die Geldspielabgabe;
- h) die Aufsicht und den Beizug von Sachverständigen;
- i) die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Konzessionen
A. Voraussetzungen
Art. 3
Grundsatz
1) Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
2) Kann die Erfüllung einzelner Konzessionsvorausetzungen nicht oder erst aufgrund von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden, ist dies im Gesuch zu begründen.
Art. 4
Eigenmittelnachweis
1) Wenn ein Gesuchsteller mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, dass er rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat er einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.
2) Die Konsolidierungspflicht nach Abs. 1 besteht auch dann, wenn der Gesuchsteller direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann einen Gesuchsteller von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach Abs. 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse des Gesuchstellers unwesentlich sind.
Art. 5
Geschäftspartner
1) Als wichtigste Geschäftspartner gelten insbesondere Personen:
- a) deren Geschäftsbeziehungen zum Gesuchsteller im direkten Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen;
- b) die ein wirtschaftliches Interesse am Gesuchsteller haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zu ihm stehen;
- c) die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.
2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm beibringen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds und der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen erforderlich erscheint.
Art. 6
Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:
- a) Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des Gesuchstellers 5 % beträgt oder übersteigt;
- b) Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 % aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.
2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Art. 7
Nachweis des guten Leumunds
1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller über sich, die Mitglieder seiner Organe, über die leitenden Angestellten, seine wichtigsten Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe insbesondere folgende Dokumente beibringen:
- a) Strafregisterauszug;
- b) Handelsregisterauszug und das Aktienbuch;[^2]
- c) Auszug der letzten fünf Jahre aus dem Pfändungsregister;
- d) Kopie der Steuererklärungen der letzten fünf Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;
- e) Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements im In- und Ausland, einschliesslich aller Verwaltungsratsmandate;
- f) Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten fünf Jahre;
- g) Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten fünf Jahre im In- und Ausland, einschliesslich aller Liegenschaftstransaktionen;
- h) Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
- i) Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
- k) Liste aller Exekutions- und Konkursverfahren der letzten fünf Jahre im In- und Ausland;
- l) die schriftliche Ermächtigung für das Amt für Volkswirtschaft zur Einsichtnahme in die Register der Gerichte und anderer Behörden.
2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann diese Dokumente von Personen verlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder deren Stimmrechte beim Gesuchsteller weniger als 5 % betragen, wenn es dies für notwendig erachtet.
4) Für das Personal legt das Amt für Volkswirtschaft fest, welche Kategorien von Personen welche Dokumente vorlegen müssen.
5) Hat oder hatte eine der Personen nach den Abs. 1, 3 und 4 in den letzten fünf Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
Art. 8
Betriebsstätte
Zum Nachweis der geeigneten inländischen Betriebsstätte einschliesslich der technischen Infrastruktur im Inland muss der Gesuchsteller insbesondere folgende Dokumente beibringen:
- a) Grundbuchauszug samt Grundbuchplan;
- b) Grundrissplan der Betriebsräumlichkeiten;
- c) Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstiger Berechtigungsvertrag für die Betriebsräumlichkeiten;
- d) Kauf-, Miet-, oder sonstiger Berechtigungsvertrag für die elektronischen Plattformen für die Durchführung und die Kontrolle der Online-Geldspiele einschliesslich eines elektronischen Kontrollsystems (EKS);
- e) Liste der mit der Durchführung und Kontrolle der Online-Geldspiele befassten Mitarbeiter mit Angabe von Funktion, Beschäftigungsgrad, Arbeitszeiten und Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Art. 9
Spielangebote
Wer ein Konzessionsgesuch stellt, hat darzulegen, welche Geldspiele, Gratisspiele und Jackpotsysteme er betreiben wird.
Art. 10
Betriebliche Voraussetzungen
1) Der Gesuchsteller muss insbesondere nachweisen, dass:
- a) die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Online-Geldspielen verfügen;
- b) er ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 31);
- c) er ein elektronisches Kontrollsystem (EKS) unterhält (Art. 32 ff.);
- d) er geeignete Sicherheits- und Sorgfaltspflichtkonzepte unterhält (Art. 42 und 137).
2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:
- a) einen Businessplan;
- b) Pläne der Betriebsräumlichkeiten, aus denen insbesondere die Standorte der DNS-Server, der Firewall-Server und des EKS hervorgehen;
- c) die in dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente des Veranstalters von Online-Geldspielen;
- d) Arbeitsverträge oder andere Übereinkommen mit den Personen, welche mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören;
- e) die Bestätigung, dass das Personal über einen guten Leumund verfügt;
- f) Verträge über die Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten des Veranstalters von Online-Geldspielen an Dritte.
Art. 11
Businessplan
Der Businessplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a) Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur des Gesuchstellers geben;
- b) einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre;
- c) Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass der Veranstalter von Online-Geldspielen wirtschaftlich überlebensfähig ist;
- d) Informationen, in welchen Ländern die Online-Geldspiele angeboten werden sollen.
Art. 12
Anwendbarkeit
Die Art. 3 bis 11 sind sinngemäss auf den Inhaber der Konzession anwendbar.
B. Verfahren, Erteilung und Änderung der Konzession
Art. 13
Gesuch
1) Gesuche um Erteilung einer Konzession sind beim Amt für Volkswirtschaft zuhanden der Regierung schriftlich in deutscher Sprache einzureichen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterbreitet die Gesuche unter Setzung einer angemessenen Frist der Finanzmarktaufsicht (FMA) zur Stellungnahme.
Art. 14
Prüfung des Gesuchs
1) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch auf Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen.
2) Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet das Amt für Volkswirtschaft weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann es eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen. Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin einmalig um höchstens 14 Tage verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
3) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen vom Amt für Volkswirtschaft zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihm gegenüber unter dem Berufs- oder Amtsgeheimnis, so ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.
4) Nach Abschluss der Prüfung leitet das Amt für Volkswirtschaft das Gesuch unter Beifügung eines Antrages zur Erteilung oder Ablehnung der Konzession an die Regierung weiter.
Art. 15
Erteilung der Konzession
Die Regierung entscheidet über die Erteilung der Konzession.
Art. 16
Veröffentlichung der Konzession
1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen des Konzessionsinhabers im Internet die wesentlichen Elemente der Konzessionsurkunde.
2) Als wesentliche Elemente gelten insbesondere:
- a) die Rechtsform des Konzessionsinhabers;
- b) die Beteiligungsverhältnisse;
- c) die wichtigsten Geschäftspartner;
- d) das Spielangebot.
Art. 17
Betriebsaufnahme
1) Können zum Zeitpunkt des Antrages des Amtes für Volkswirtschaft an die Regierung einzelne Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst aufgrund von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden, so darf der Veranstalter von Online-Geldspielen seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn er sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und das Amt für Volkswirtschaft ihm die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.
2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen reicht dem Amt für Volkswirtschaft die ausstehenden Unterlagen so bald als möglich nach. Er meldet dem Amt für Volkswirtschaft, ab welchem Zeitpunkt er sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
3) Das Amt für Volkswirtschaft überprüft die Meldung und erteilt die Genehmigung für die Betriebsaufnahme, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 18
Änderung der Verhältnisse
1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft spätestens drei Wochen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit:
- a) die Vorgänge nach Art. 16 Bst. b des Gesetzes und Änderungen der Arbeitsverträge oder anderer Vereinbarungen mit Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind oder die zum leitenden Personal gehören, zu melden;
- b) alle Änderungen der Verträge über die Übertragung spielrelevanter Aufgaben und Tätigkeiten des Veranstalters von Online-Geldspielen zur Genehmigung nach Art. 41 zu unterbreiten.
2) Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Regierung die Konzession mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen versehen.
C. Entzug der Konzession
Art. 19
Grundsatz
Die Regierung entzieht die Konzession insbesondere, wenn durch den Veranstalter von Online-Geldspielen oder mit seiner Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:
- a) im Sinne des Strafgesetzbuches Geld gewaschen wurde;
- b) die Sorgfaltspflichten des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und dieser Verordnung über die Sorgfaltspflichten der Veranstalter von Online-Geldspielen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nicht eingehalten wurden;
- c) versucht wurde, durch falsche Angaben, Eingriffe in das EKS oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Geldspielabgabe zu verhindern;
- d) die Meldepflicht nach Art. 16 des Gesetzes und Art. 18 dieser Verordnung verletzt wurde;
- e) Geldspiele, Gratisspiele, Jackpotsysteme oder EKS, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden;
- f) Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden.
III. Besondere Bewilligungen
A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
Art. 20
Grundsatz
Eine besondere Bewilligung der Regierung braucht, wer für einen nach Art. 60 des Gesetzes konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen:
- a) Server Hosting betreibt, d.h. ihm technische Infrastruktur für die Unterbringung von Teilen seiner elektronischen Plattform zur Verfügung stellt;
- b) gewerbsmässig durchgeführte Spielervermittlung betreibt, d.h. ihm mit Hilfe von Untervermittlern ("affiliate programs") oder durch eine in eigenem Namen betriebene Geldspiel-Homepage ("skin providing") Spieler zuführt;
- c) Marketing und Promotion betreibt.
Art. 21
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a) der Gesuchsteller eine juristische Person mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat ist;
- b) der Gesuchsteller, die wichtigsten Geschäftspartner und die Inhaber von Anteilen sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten einen guten Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- c) der Gesuchsteller und die Inhaber von Anteilen die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachgewiesen haben;
- d) der Gesuchsteller - soweit er seinen Sitz im Ausland hat oder Teil einer im Geldspielbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet - im Ausland einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht und dem Amt für Volkswirtschaft ein Mitglied der Geschäftsleitung als verantwortliche Ansprechperson bekannt gibt, die ihm nötigenfalls innert sieben Tagen nach erster Aufforderung für eine persönliche Besprechung beim Amt zur Verfügung steht;
- e) die Geschäftsführung und das leitende Personal über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Durchführung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten verfügen;
- f) die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
- g) der Vertrag mit dem konzessionierten Veranstalter von Online-Geldspielen dem Amt für Volkswirtschaft erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen dem Veranstalter von Online-Geldspielen und dem Gesuchsteller sowie über die finanziellen Abgeltungen zwischen den Vertragsparteien zu machen;
- h) der Vertrag nach Bst. g ein marktübliches Preis-/Leistungsverhältnis nicht überschreitet.
Art. 22
Geschäftspartner
1) Als wichtigste Geschäftspartner des Gesuchstellers gelten insbesondere Personen:
- a) die ein wirtschaftliches Interesse am Gesuchsteller haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zum Gesuchsteller stehen;
- b) die den Spielbetrieb des konzessionierten Veranstalters von Online-Geldspielen beeinflussen könnten.
2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm beibringen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Gesuchsteller eine Liste aller Lieferanten samt vertraglichen Bindungen und Beziehungsorganigramm verlangen, wenn dies für den Nachweis seines guten Leumunds erforderlich erscheint.
Art. 23
Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
1) Als wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers gelten:
- a) Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des Gesuchstellers 10 % beträgt oder übersteigt;
- b) Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 10 % aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.
2) Personen, welche eine Beteiligung nach Abs. 1 besitzen, müssen dem Amt für Volkswirtschaft eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Art. 24
Nachweis des guten Leumunds
1) Zum Nachweis des guten Leumunds muss der Gesuchsteller über sich, die Mitglieder seiner Organe, über die leitenden Angestellten, seine wichtigsten Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe insbesondere folgende Dokumente beibringen:
- a) Strafregisterauszug;
- b) Handelsregisterauszug und das Aktienbuch;[^3]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.