Verordnung vom 14. Juni 2011 über die Nebenbezüge bei der Landespolizei (PolNV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-06-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 44 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, sowie Art. 26, 36 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Nebenbezüge bei der Landespolizei. Als solche gelten:

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, für:

2) Sie gilt nicht für die Strafvollzugsbediensteten im Landesgefängnis.

3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kommen die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit, Besoldungszulagen und Spesen für das Staatspersonal zur Anwendung.

Art. 2a[^2]

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Funktionszulagen

Art. 3

Grundsatz

Als Funktionszulagen werden ausgerichtet:

Art. 4

Inkonvenienzzulagen

1) Inkonvenienzzulagen werden ausgerichtet an:

2) Werden die Dienste nach Abs. 1 aufgrund der Funktion oder der alters- bzw. gesundheitsbedingten Diensttauglichkeit nur eingeschränkt ausgeübt, setzt der Polizeichef einen entsprechend reduzierten Prozentsatz fest.

3) Der Polizeichef kann in begründeten Fällen die Ausrichtung einer Inkonvenienzzulage für die Betreuung eines zentralen Aufgabengebietes innerhalb der Landespolizei, welches mit Einsätzen ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit verbunden sein kann, bewilligen; insbesondere dann, wenn die ausserordentliche Einsatzleistung regelmässig ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit erfolgt und nicht mit der ordentlichen Besoldung abgegolten ist.

4) Der Polizeichef kann die Ausrichtung einer Pauschale in Höhe von 100 Franken je Einsatz bewilligen für Einsätze, die:[^4]

Art. 5

Nachtdienstzulagen

1) Nachtdienstzulagen werden an Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps, vereidigte Polizeiaspiranten und Zivilangestellte für geleistete Nachtdienste ausgerichtet.[^5]

2) Nachtdienste sind angeordnete Dienste in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

3) Während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft, des Pikettdienstes oder der Pikettstellung (Art. 49 PolDOV) besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Nachtdienstzulagen, sofern damit keine Einsätze verbunden sind.

4) Die Anordnung der Nachtdienste kann durch den Dienstplan erfolgen oder im Einzelfall durch ein kurzfristiges Aufgebot.

Art. 6

Sonderfunktionszulagen

1) Eine Sonderfunktionszulage zusätzlich zu den übrigen Zulagen erhält, wer über die mit der ordentlichen Besoldung abgegoltenen Aufgaben hinaus besondere Funktionen wahrzunehmen hat, die:[^6]

2) Sonderfunktionszulagen nach Abs. 1 erhalten:

Art. 7

Höhe und Auszahlung der Zulagen

1) Die Höhe der Funktionszulagen beträgt bei:

2) Wird die Ausrichtung einer Inkonvenienzzulage nach Art. 4 Abs. 3 bewilligt, so findet Abs. 1 Bst. b sinngemäss Anwendung.

3) Ist ein Mitarbeiter gleichzeitig Mitglied in verschiedenen zulageberechtigten Sondereinheiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a), wird höchstens 150 % der Zulage nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 ausbezahlt.[^12]

4) Übt ein Mitarbeiter gleichzeitig mehrere zulagenberechtigte Sonderaufgaben (Art. 6 Abs. 2 Bst. c) aus, wird bei Zulagen, die monatlich ausbezahlt werden, höchstens 150 % der höchsten Zulage ausbezahlt.[^13]

5) Bei einem Beschäftigungsverhältnis von weniger als 60 % wird die Hälfte der Inkonvenienzzulage ausbezahlt.[^14]

6) Die Zulagen werden monatlich ausbezahlt. Für Zulagen nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 Unterbst. bb und cc kann der Polizeichef einen anderen Auszahlungszeitpunkt vorsehen.[^15]

Art. 8

Wegfall und Weiterbezahlung von Funktionszulagen[^16]

1) Die Ausrichtung der Funktionszulagen ist vorbehaltlich Abs. 2 einzustellen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

2) Bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaftszeit, Vaterschaftszeit oder Tod werden die Funktionszulagen nach Massgabe von Art. 29 und 30 des Besoldungsgesetzes weiter ausgerichtet.[^17]

III. Entschädigung für Überzeit

Art. 9

Grundsatz

1) Die Entschädigung der im Voraus angeordneten oder nachträglich genehmigten Überzeit, insbesondere bei Abkommandierungen und ausserordentlichen Einsätzen, richtet sich vorbehaltlich Abs. 2 nach den Bestimmungen der Staatspersonalverordnung.

2) Der Polizeichef kann in besonderen Lagen verlängerte Fristen für die Dauer der Kompensation anstelle der Überstundenauszahlung bei der Regierung beantragen.

IV. Entschädigung für Verpflegung im Dienst

Art. 10

Dienstliche Verpflegung im Polizeigebäude

1) Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Verpflegung im Polizeigebäude in der Höhe von höchstens 14 Franken pro Tag, sofern zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs die Verpflegung während der Dienstzeit erfolgen muss.

2) Der Polizeichef bestimmt die Dienste, während welcher die Verpflegung während der Dienstzeit zu erfolgen hat.

Art. 11

Dienstliche Verpflegung ausserhalb des Polizeigebäudes

Ist eine Verpflegung während der Dienstzeit ausserhalb des Polizeigebäudes erforderlich, stellt die Landespolizei die Verpflegung der dienstleistenden Mitarbeiter sicher.

V. Schlussbestimmung

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 262.

[^2]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 262.

[^4]: Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 183.

[^5]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 262.

[^6]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^7]: Art. 6 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^8]: Art. 7 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 262.

[^9]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^10]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 419.

[^11]: Art. 7 Abs. 1 Bst. d Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^12]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^13]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^14]: Art. 7 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^15]: Art. 7 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 243.

[^16]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 532.

[^17]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 532.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.