Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kolumbien
Abgeschlossen in Genf am 25. November 2008
Zustimmung des Landtags: 25. Juni 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2011
Präambel
Die Republik Kolumbien (nachfolgend als "Kolumbien" bezeichnet) einerseits
und
die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als "EFTA-Staaten" bezeichnet) andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine "Vertragspartei" und alle gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet werden:
entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbesondere zwischen Europa und Südamerika zu fördern;
eingedenk der zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Bern am 17. Mai 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regierungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Unternehmensführungsprinzipien des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen;
aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer, einschliesslich der Grundsätze der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), denen beide Vertragsparteien angehören;
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armutsbekämpfung zu fördern;
im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten;
in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;
entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investitionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen;
anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen;
entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechtsinhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, Forschung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen;
entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen zu stärken;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Kolumbien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet) und mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (nachfolgend als "GATS" bezeichnet).
Art. 1.2
Zielsetzung
Die Ziele dieses Abkommens sind:
- a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Art. XXIV GATT 1994;
- b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Art. V GATS;
- c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;
- d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
- e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;
- g) durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und
- h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen die Zusammenarbeit im Bereich der Vergrösserung der Handelsbefähigung ("Trade Capacity Building") sicherzustellen.
Art. 1.3
Räumlicher Anwendungsbereich
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem Binnen- und dem Völkerrecht.
2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.4
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
Art. 1.5
Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Kolumbien andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
2) Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.6
Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.7
Besteuerung
1) Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuerhoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen einer Vertragspartei nicht ein:
- a) Art. 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verleihen wie Art. III GATT 1994;
- b) Art. 4.3 (Meistbegünstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Art. 4.15 (Allgemeine Ausnahmen) erforderlichen Umfang; und
- c) Art. 5.3 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Art. 5.8 (Ausnahmen) erforderlichen Umfang.
2) Ungeachtet von Abs. 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.
Art. 1.8
Elektronischer Handel
Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.
Art. 1.9
Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt oder klar aus dem besonderen Zusammenhang ersichtlich, in dem der Begriff verwendet wird:
- a) "Tage" bedeutet Kalendertage;
- b) "juristische Person" bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände;
- c) "Massnahme" schliesst jede Massnahme einer Vertragspartei ein, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Erfordernis, einer Bestimmung, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form erlassen wird;
- d) "Person" bezeichnet eine natürliche oder eine juristische Person.
2. Kapitel
Warenverkehr
Art. 2.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten, soweit nicht anderweitig bestimmt:
- a) "Zollbehörde" die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist;
- b) "Einfuhrzölle" jegliche Abgabe oder jegliche Gebühren einschliesslich jeglicher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch:
- i) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Art. III Abs. 2 GATT 1994;
- ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Art. VI GATT 1994 erhoben werden; oder
- iii) Gebühren und andere Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen;
- c) "Zollgesetzgebung" jegliche Rechts- oder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmassnahmen.
Art. 2.2
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse:
- a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als "das HS" bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Ausgenommene Erzeugnisse);
- b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) unter Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmungen; und
- c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).
Art. 2.3
Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
1) Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Zollverfahren sind in Anhang V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich) aufgeführt.
2) Die Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.
Art. 2.4
Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten:
- a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
- b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und
- c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen,
dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Handelserleichterung).
Art. 2.5
Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
1) Hiermit wird ein Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung eingesetzt.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Handelserleichterung) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses.
3) Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Kolumbiens oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
4) Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5) Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Ausschuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Vertragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat ab.
6) Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien für jedes Treffen eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.
Art. 2.6
Abbau von Einfuhrzöllen
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Kolumbien seine Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) ab.
2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt.
3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Zölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Zolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist.
4) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht.
5) Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis:
- a) nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben;
- b) einen Zoll gemäss Ermächtigung des WTO-Streitbeilegungsorgans auf der Grundlage des Meistbegünstigungsansatzes in den Zollabbaulisten der betroffenen Vertragspartei beizubehalten oder zu erhöhen;
- c) einen Zoll in Anwendung von Art. 12.17 (Nichtanwendung und Aussetzung von Vorteilen) zu erhöhen.
Art. 2.7
Ausgangssatz
1) Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabau für Industrieerzeugnisse) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes.
2) Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens seinen angewendeten Meistbegünstigungsansatz, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt.
Art. 2.8
Ausfuhrzölle
1) Die Vertragsparteien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei alle Zölle und anderen Gebühren, einschliesslich Zusatzabgaben und jeglicher anderen Abgabeform, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang IX (Ausfuhrzölle).
2) Es werden keine neuen Zölle oder andere Belastungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei eingeführt noch werden bereits geltende erhöht.
Art. 2.9
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1) Es werden im Handel zwischen den Parteien im Einklang mit Art. XI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, ausser Zöllen, Steuern oder anderen Gebühren keine Verbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen eingeführt oder aufrechterhalten.
2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Abs. 1 eine Vertragspartei nicht abhält von der Einführung oder Beibehaltung von:
- a) Preisanforderungen für Aus- und Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder
- b) Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung).
3) Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderungen wirksam werden, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt.
4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung).
Art. 2.10
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