Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru
- a) beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet;
- b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Entscheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat;
- c) darf die Beschaffungsstelle nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hat;
- d) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und
- e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Beschaffung teilnehmen.
2) Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:
- a) Konkurs;
- b) unwahre Aussagen;
- c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge;
- d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens oder sonstiger schwerer Delikte;
- e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
- f) Nichtbezahlung von Steuern.
Art. 7.12
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
1) Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in das sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.
2) Die Beschaffungsstellen dürfen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hemmnisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.
3) Die Beschaffungsstelle benachrichtigt jeden Anbieter, der seine Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt hat, unverzüglich über ihre Entscheidung darüber, ob er qualifiziert sei oder nicht. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag auf Qualifikation ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Erklärung ab.
Art. 7.13
Mehrfach verwendbare Listen
1) Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern (nachfolgend als "mehrfach verwendbare Liste" bezeichnet) erstellen oder beibehalten, sofern eine Anzeige im nach Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht wird, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen.
2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 umfasst:
- a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die die mehrfach verwendbare Liste eingesetzt werden kann;
- b) Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste;
- c) die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Methoden, nach denen die betreffende Beschaffungsstelle überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt;
- d) Namen und Adresse der Beschaffungsstelle und alle sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die einschlägigen Unterlagen zur Liste zu erhalten;
- e) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Mittel zu ihrer Erneuerung oder Beendigung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Einstellung der Liste bekanntgegeben wird; und
- f) der Hinweis, dass die Liste für Beschaffungen verwendet werden kann, die von diesem Kapitel erfasst werden.
3) Eine Beschaffungsstelle erlaubt es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.
Art. 7.14
Vergabeunterlagen
1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung gemäss Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) enthalten sind:
- a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen und Instruktionen;
- b) alle Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter diesbezüglich einreichen müssen;
- c) sämtliche Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kriterium ist;
- d) die Anforderungen bezüglich Authentifizierung und Verschlüsselung oder den elektronischen Empfang von Daten, falls die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt;
- e) die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Versteigerung durchgeführt wird, falls die Beschaffungsstelle eine elektronische Versteigerung gemäss Art. 7.21 (Elektronische Versteigerungen) durchführt.
- f) das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
- g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht werden, zum Beispiel auf Papier oder elektronisch; und
- h) Liefertermine für die Waren oder Dienstleistungen oder die Auftragsdauer.
2) Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich.
Art. 7.15
Technische Spezifikationen
1) Die Beschaffungsstellen dürfen technische Spezifikationen weder ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung in der Absicht vorschreiben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen Vertragsparteien zu schaffen.
2) Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so:
- a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforderungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften fest; und
- b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
3) Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie "oder gleichwertig" ebenfalls aufgenommen werden.
4) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
5) Der Sicherheit halber herrscht Einigkeit unter den Vertragsparteien, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darf.
Art. 7.16
Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen
Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder die technischen Anforderungen der Beschaffung oder der Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen schriftlich:
- a) soweit diese bekannt sind, allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilnehmen, und in allen anderen Fällen auf gleiche Art und Weise wie die ursprüngliche Information übermittelt wurde; und
- b) innert angemessener Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.
Art. 7.17
Fristen
Beschaffungsstellen bemessen unter Berücksichtigung der Art und Komplexität die Beschaffung der Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung einreichen und entsprechende Angebote ausarbeiten und abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen nach Appendix 3 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) an.
Art. 7.18
Vergabeverfahren
1) Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihändige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels:
- a) bedeutet "offene Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können. Die Vertragsparteien kommen überein, dass offene Vergabeverfahren Modalitäten wie Rahmenverträge und Rückwärtsversteigerungen nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung einschliessen;
- b) bedeutet "selektive Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter einlädt, ein Angebot abzugeben; und
- c) bedeutet "freihändige Vergabe" eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt.
Art. 7.19
Selektive Vergabe
1) Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine selektive Vergabe durchzuführen, so hat sie:
- a) in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung mindestens die Informationen gemäss Art. 7.10 Abs. 2 Bst. (a), (b), (c), (d), (e), (f) und (i) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen; und
- b) wenn die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, den qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Art. 7.10 Abs. 2 Bst. (g) und (h) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und diese gemäss Appendix 3 Abs. 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) zu informieren.
2) Die Beschaffungsstellen anerkennen inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, als qualifiziert, sofern die Beschaffungsstelle in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung oder den Vergabeunterlagen, falls diese öffentlich zugänglich sind, nicht eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter angibt.
3) Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Abs. 1 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt die Beschaffungsstelle dafür, dass diese Unterlagen allen ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
4) Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können nach den Bedingungen gemäss Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen.
Art. 7.20
Freihändige Vergabe
1) Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen), 7.11 (Teilnahmebedingungen), 7.14 (Vergabeunterlagen), 7.15 (Technische Spezifikationen), 7.16 (Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen), 7.17 (Fristen), 7.21 (Elektronische Versteigerungen), 7.22 (Verhandlungen), 7.23 (Öffnung der Angebote) und 7.24 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
- a) sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden und sofern:
- i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter um Teilnahme ersuchte,
- ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprachen,
- iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder
- iv) die eingereichten Angebote untereinander abgesprochen sind;
- b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative, Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:
- i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
- ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
- iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
- c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
- i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
- ii) eine derartige Trennung der Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten bereiten würde;
- d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offener oder selektiver Vergabe nicht rechtzeitig beschafft werden;
- e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
- f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstware oder -dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden;
- g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkursverwaltung, öffentlicher Versteigerung oder Konkurs, nicht aber für Routinekäufe üblicher Anbieter ergeben; oder
- h) bei Aufträgen, die dem Gewinner eines vorausgehenden Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
- i) dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapitels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gemäss Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) entspricht, und
- ii) dass die Teilnehmer von einem unabhängigen Gremium beurteilt werden und dem Gewinner die Weiterbearbeitung in Aussicht gestellt wird.
2) Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Abs. 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Abs. 1, die die freihändige Vergabe rechtfertigten.
Art. 7.21
Elektronische Versteigerungen
1) Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle eine erfasste Beschaffung mithilfe einer elektronischen Versteigerung durchzuführen, so stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Versteigerung jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:
- a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskriterien beruht, die während der Versteigerung für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
- b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
- c) alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Versteigerung.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet "elektronische Versteigerung" ein iteratives Verfahren, bei dem Anbieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.
Art. 7.22
Verhandlungen
1) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:
- a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung gemäss Art. 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) angekündigt wurde; oder
- b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2) Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen die teilnehmenden Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen.
3) Eine Beschaffungsstelle:
- a) stellt sicher, dass die Ablehnung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erfolgt; und
- b) setzt nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote.
Art. 7.23
Öffnung der Angebote
1) Eine Beschaffungsstelle nimmt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteiischen Beschaffungsprozess und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten, die Angebote entgegen und öffnet sie. Sie behandelt die Angebote mindestens bis zur Öffnung der Angebote vertraulich.
2) Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten.
Art. 7.24
Zuschlagserteilung
1) Eine Beschaffungsstelle verlangt, dass ein Angebot, um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden:
- a) schriftlich eingereicht wird und zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen entspricht; und
- b) von einem Anbieter eingereicht wird, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
2) Sofern eine Beschaffungsstelle nicht beschliesst, dass es nicht im öffentlichen Interesse ist, einen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er die Teilnahmebedingungen erfüllt und voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen als das günstigste oder, wo der Preis das alleinige Kriterium bildet, als dasjenige mit dem tiefsten Preis feststeht.
3) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
4) Eine Beschaffungsstelle darf eine Beschaffung nicht absagen und erteilte Aufträge nicht beenden oder ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.
Art. 7.25
Transparenz von Beschaffungsinformationen
1) Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Art. 7.26 (Weitergabe von Informationen) erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
2) Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag in Papier- oder elektronischer Form in einem in Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten Publikationsorgan eine Bekanntmachung, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:
- a) Name und Adresse der Beschaffungsstelle;
- b) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
- c) das Datum der Vergabe;
- d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters;
- e) den Wert des Auftrags; und
- f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das Vergabeverfahren nach Art. 7.20 (Freihändige Vergabe) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein solches Verfahren rechtfertigen.
3) Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Vergabeverfahren von erfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Art. 7.20 Abs. 2 (Freihändige Vergabe), für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zuschlagserteilung auf.
Art. 7.26
Weitergabe von Informationen
1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.
2) Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informationen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben.
3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
4) Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies:
- a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;
- b) den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
- c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder
- d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.
Art. 7.27
Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
1) Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer Beschaffung Beschwerde wegen einer vermuteten Verletzung dieses Kapitels, so fordern die Vertragsparteien zur erleichterten Regelung solcher Beschwerden den Anbieter auf, mittels Konsultationen eine Klärung mit ihren Beschaffungsstellen anzustreben.
2) Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, an denen er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen dieses Kapitels erheben kann.
3) Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende First gewährt, die mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem dem Anbieter der Anlass der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4) Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt, überprüft und angemessene Feststellungen und Empfehlungen abgibt.
5) Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Abs. 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei sicherzustellen, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6) Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren:
- a) die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
- b) die Teilnehmer am Verfahren (nachfolgend als "Teilnehmer" bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
- c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
- d) die Teilnehmer zum ganzen Verfahren Zugang haben;
- e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
- f) Entscheidungen oder Empfehlungen zu Beschwerden zügig, schriftlich und mit Begründung jeder Entscheidung oder Empfehlung abgegeben werden.
7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält sie bei, die Folgendes vorsehen:
- a) rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter uneingeschränkt an der Beschaffung teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
- b) Korrekturmassnahmen oder Entschädigung für erlittene Verluste oder Schäden, falls ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder, falls der Anbieter nach innerstaatlichem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben, eine Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels durch eine Beschaffungsstelle vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder Entschädigungen auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.
Art. 7.28
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
1) Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innert 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.
2) Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls sie:
- a) dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahme nach Abs. 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
- b) keine Vertragspartei innert 30 Tagen ab der Notifikation Einspruch erhebt.
3) Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.
Art. 7.29
Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (nachfolgend als "KMU" bezeichnet) am öffentlichen Beschaffungswesen. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU.
2) Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.
Art. 7.30
Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten, insbesondere für KMU zu erreichen.
2) Gemäss Kapitel 10 (Zusammenarbeit) streben die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an:
- a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;
- b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, am besten geeignete Methoden und Statistiken.
Art. 7.31
Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
8. Kapitel
Wettbewerbspolitik
Art. 8.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die aus der Liberalisierung nach diesem Abkommen erwachsenden Vorteile vereiteln können. Solche Geschäftspraktiken sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens insoweit unvereinbar, als sie den Handel zwischen Peru und einem EFTA-Staat beeinträchtigen können.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze anzuwenden, um solche Praktiken zu verbieten, und in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit besteht aus Notifikationen, Informationsaustausch, technischer Hilfe und Konsultationen.
Art. 8.2
Wettbewerbswidrige Praktiken
1) Für die Zwecke dieses Kapitels beziehen sich "wettbewerbswidrige Praktiken" auf:
- a) horizontale oder vertikale Abreden, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren; und
- b) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
2) Die Durchsetzungspolitik der nationalen Behörden der Vertragsparteien steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit.
3) Wo anwendbar kann Peru seine Pflichten nach diesem Artikel mit dem Wettbewerbsrecht der Andengemeinschaft und deren Durchsetzungsbehörde erfüllen. Die Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel finden nur zwischen Peru und den EFTA-Staaten Anwendung.
Art. 8.3
Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationalen Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Angelegenheiten zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten.
2) Jede Vertragspartei setzt eine andere Vertragspartei über Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Diese Notifikationen sind hinreichend bestimmt, um es der unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Bewertung der Wirkung der Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
3) Jede Vertragspartei berücksichtigt im Einklang mit ihrem Recht die wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien während der Anwendung ihrer Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, so kann sie dieser Vertragspartei durch ihre zuständige Behörde ihre Einschätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätigwerdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten abschliessenden Entscheidungsfreiheit, prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersuchenden Vertragspartei.
4) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Auswirkungen in ihrem Hoheitsgebiet oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Ersuchen soll möglichst genau die Art und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Praxis beschreiben. Die ersuchte Vertragspartei prüft, ob sie gegen die im Ersuchen genannte wettbewerbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet, und benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnahme.
5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solche, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen. Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der Erteilung von Informationen steht. Jede Vertragspartei behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich innerhalb der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwendung solcher Informationen vorschreibt.
6) Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusammenarbeitsabkommen abschliessen.
Art. 8.4
Konsultationen
Unbeschadet der uneingeschränkten Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen, kann jede Vertragspartei zur Förderung des Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen. Das Ersuchen bezeichnet die Gründe für die Konsultationen. Konsultationen werden unverzüglich abgehalten mit dem Zweck, eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Im Einklang mit den Kriterien und Normen gemäss Art. 8.3 Abs. 5 (Zusammenarbeit) stellen die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.
Art. 8.5
Staats- und Monopolunternehmen
1) Keine Bestimmung dieses Kapitels hindert eine Vertragspartei daran, ein Staats- und/oder Monopolunternehmen zu gründen oder beizubehalten.
2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Staats- und Monopolunternehmen keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sofern die Umsetzung dieser Bestimmung nicht rechtlich oder faktisch der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben entgegensteht.
3) Dieser Artikel gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 8.6
Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
9. Kapitel
Transparenz
Art. 9.1
Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, veröffentlicht werden oder anderweitig in einer Weise zugänglich gemacht werden, damit es Personen und anderen interessierten Parteien erlaubt ist, davon Kenntnis zu nehmen.
2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, Gerichtsentscheide, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können, zu veröffentlichen oder anderweitig zugänglich zu machen.
3) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
4) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.
5) Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen.
6) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen nach anderen Kapiteln haben letztere Vorrang in Bezug auf diese Unvereinbarkeit.
Art. 9.2
Notifikationen
1) Eine Notifikation oder jede andere schriftliche Mitteilung, die entweder eine Frist nach diesem Abkommen eröffnet oder während einer solchen Frist erfolgen muss, gilt unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen als erhalten, wenn sie gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst oder andere Kommunikationsmittel, bei denen sich der Erhalt belegen lässt, zugestellt wurde.
2) Unbeschadet von Art. 11.2 (Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen) bezeichnet jede Vertragspartei dieses Abkommens eine Behörde, die für den Erhalt von Notifikationen oder schriftlichen Mitteilungen nach Abs. 1 zuständig ist, und gibt diese Bezeichnung den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.
10. Kapitel
Zusammenarbeit
Art. 10.1
Geltungsbereich und Zielsetzung
1) Die Vertragsparteien beschliessen die Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung von Initiativen zur Handelsbefähigung (Trade Capacity Building, nachfolgend als "TCB" bezeichnet), um die Vorteile aus diesem Abkommen unter gemeinsam beschlossenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen auszudehnen und zu verbessern.
2) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt folgende Ziele:
- a) die Festigung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen in Bezug auf TCB zwischen den Vertragsparteien;
- b) die Vergrösserung und Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; und
- c) die Umsetzung dieses Abkommens und die Optimierung seiner Ergebnisse, um Wirtschaftswachstum und -entwicklung einen Impuls zu geben und zur Armutsbekämpfung beizutragen.
Art. 10.2
Methoden und Mittel
1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
2) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel wird entweder durch EFTA-Tätigkeiten, bilateral oder durch eine Kombination von beidem erbracht.
3) Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente:
- a) Austausch von Informationen und Erfahrung;
- b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und innovativen Zusammenarbeitstätigkeiten, einschliesslich Seminaren und Workshops; und
- c) technische und administrative Zusammenarbeit.
4) Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit TCB unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen und Institutionen in die Wege leiten und umsetzen.
Art. 10.3
Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen
1) Zur Umsetzung dieses Kapitels werden die folgenden Ansprechstellen bestimmt:
- a) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat; und
- b) für Peru: das Ministerium für Aussenhandel und Tourismus.
2) Die Ansprechstellen sind für die Kanalisierung der Projektvorschläge verantwortlich. Zudem sind sie für Führung und Entwicklung von Zusammenarbeitsprojekten der EFTA verantwortlich und sind die Verbindungen zum Gemischten Ausschuss. Zu diesem Zweck erstellen sie Regeln und Verfahren zur Erleichterung dieser Arbeit.
3) Für die Zusammenarbeit auf bilateraler Grundlage nach diesem Kapitel bestimmen EFTA-Staaten, die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmen, eine Ansprechstelle.
4) Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig die Umsetzung dieses Kapitels und wirkt gegebenenfalls als Koordinationsgremium.
11. Kapitel
Verwaltung des Abkommens
Art. 11.1
Gemischter Ausschuss
1) Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Peru ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von Ministern oder hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden.
2) Der Gemischte Ausschuss:
- a) beaufsichtigt die Erfüllung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens;
- b) beurteilt die Ergebnisse, die mit der Anwendung dieses Abkommens erreicht werden;
- c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, verbleibende Handelshemmnisse und andere Massnahmen zu beseitigen, welche die Geschäftstätigkeit zwischen Peru und den EFTA-Staaten einschränken;
- d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen und schlägt ihnen zweckdienliche Handlungen vor;
- e) gibt sich eine Geschäftsordnung;
- f) gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ab;
- g) sucht in Übereinstimmung mit dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) Lösungen für Streitigkeiten zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
- h) bestimmt die Höhe der Entschädigungen und Kostenerstattungen, die Schiedsrichtern ausbezahlt werden;
- i) erarbeitet und verabschiedet Musterverfahrensregeln für Schiedsverfahren, die einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter einschliessen; und
- j) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird.
3) Der Gemischte Ausschuss kann:
- a) Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet, und ihnen Aufgaben übertragen. Vorbehältlich spezieller abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses;
- b) die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Abs. 4 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen; und
- c) die Vertragsparteien für künftige Verhandlungen einberufen, um die Vertiefung der bereits erreichten Liberalisierung in den von diesem Abkommen erfassten unterschiedlichen Sektoren zu prüfen.
4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, falls Peru und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien sind. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses unter Vorbehalt ihrer Rechtsvorschriften bis zum Inkrafttreten des Beschlusses vorläufig anwenden.
5) Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre, zu einer ordentlichen Sitzung und im Fall eines schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung, zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.
6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Lima und in Genf oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Peru und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert.
7) Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben.
8) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.
Art. 11.2
Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen
1) Jede Vertragspartei bezeichnet einen Abkommenskoordinator und gibt diesen den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.
2) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt:
- a) arbeiten die Abkommenskoordinatoren gemeinsam Traktandenlisten aus, erledigen andere Vorbereitungen für die Treffen des Gemischten Ausschusses und führen nach Beschlüssen des Gemischten Ausschusses gegebenenfalls weitere Anschlussarbeiten aus;
- b) dienen die Abkommenskoordinatoren den Vertragsparteien als Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in jeder von diesem Abkommen erfassten Angelegenheit zu erleichtern;
- c) benennen die Abkommenskoordinatoren auf Ersuchen einer Vertragspartei das für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Amt oder den verantwortlichen Sachbearbeiter und tragen dazu bei, nach Bedarf die Kommunikation zu vereinfachen; und
- d) bearbeiten die Abkommenskoordinatoren jede andere Angelegenheit, die ihnen der Gemischte Ausschuss zuweist.
3) Jede Vertragspartei ist für die Betriebskosten und Ausgaben ihres Abkommenskoordinators verantwortlich.
12. Kapitel
Streitbeilegung
Art. 12.1
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit, Konsultationen und andere Mittel jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.
Art. 12.2
Geltungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrachtet.
Art. 12.3
Wahl des Forums
1) Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.
2) Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTO-Schiedsgerichts nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung oder eines Schiedsgerichts nach diesem Abkommen gemäss Art. 12.6 Abs. 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
3) Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.
Art. 12.4
Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1) Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist.
2) Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 12.5
Konsultationen
1) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Art. 12.2 (Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber.
2) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren.
3) Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.
4) Konsultationen beginnen innert:
- a) 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten;
- b) 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen für alle anderen Angelegenheiten; oder
- c) derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen.
5) Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sie sich nicht einigen können, so finden die Konsultationen in Lima statt.
6) Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.
7) Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht.
8) Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.
Art. 12.6
Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts
1) Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen:
- a) wenn die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innert 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat;
- b) wenn nicht innert der Fristen nach Art. 12.5 (Konsultationen) oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen können, Konsultationen begonnen haben; oder
- c) im Fall, dass die konsultierenden Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die betroffenen Vertragsparteien einigen können, gelöst haben.
2) Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage der Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend ist.
3) Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens zugestellt, damit sie über eine Teilnahme an der Streitigkeit befinden können.
4) Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.
Art. 12.7
Teilnahme Dritter
Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
Art. 12.8
Zusammenstellung des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird.
2) Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen.
3) Innert weiteren zehn Tagen, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und diesen zu ernennen.[^11]
4) Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 30 Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen vom Generaldirektor der WTO vorgenommen, nachdem er die Streitparteien konsultiert hat. Diese Ernennung sollte innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Antrags vorgenommen werden.
5) Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt:
- a) im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Abs. 4 ernannt wird; und
- b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragsparteien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Abs. 4 ernannt wird.
6) Jede Verfahrensfrist wird für die Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet.
7) Ist der Generaldirektor der WTO ausserstande, die Ernennungen nach diesem Kapitel vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen von einem stellvertretenden Generaldirektor der WTO vorgenommen.
Art. 12.9
Qualifikation der Schiedsrichter
1) Schiedsrichter:
- a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen;
- b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt;
- c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und
- d) entsprechen dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex.
2) Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrichters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generaldirektor der WTO.
Art. 12.10
Aufgabe des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen.
2) Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag genannte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen gemäss Art. 12.13 Abs. 3 (Bericht des Schiedsgerichts) zu treffen."
3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.
4) Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen.
Art. 12.11
Musterverfahrensregeln
1) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat.
2) Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens die Erfüllung von Folgendem sicherstellen:
- a) jede Streitpartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen;
- b) die Anhörungen vor dem Schiedsgericht sind öffentlich, sofern von den Schiedsparteien nicht anders vereinbart;
- c) den Schutz von Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind;
- d) sofern die Streitpartien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen in Washington D.C. statt;
- e) bei Vorbringung mündlicher Argumente haben die Streitparteien das Recht, entweder ihre eigene Sprache oder das Englische zu verwenden. Schriftliche Eingaben sind in Spanisch mit englischer Übersetzung oder in Englisch mit spanischer Übersetzung einzureichen;
- f) auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative kann das Schiedsgericht von Sachverständigen Informationen und technischen Rat einholen, die es als angebracht erachtet;
- g) die Kosten jeder Streitpartei, einschliesslich der Kosten für die Übersetzung der schriftlichen Eingaben, die Verwaltungsaufwendungen der Streitparteien und andere Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahren, werden von jeder Streitpartei selbst getragen; und
- h) die Kosten für die Schiedsrichter und die Verwaltungskosten der mündlichen Anhörungen, einschliesslich der Dolmetscherdienste, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann indessen eine abweichende Kostenaufteilung unter Berücksichtigung unter anderem der Besonderheiten des Falls und anderer Umstände, die als von Bedeutung erachtet werden können, beschliessen.
Art. 12.12
Zusammenlegung von Verfahren
Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.
Art. 12.13
Bericht des Schiedsgerichts
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor.
2) Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines ersten Berichts schriftlich dazu ihre Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.
3) Bericht und abschliessender Schiedsspruch enthalten:
- a) die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen, einschliesslich des Entscheids darüber, ob eine Streitpartei ihren Pflichten nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, oder jeglicher anderer nach dem Mandat beantragter Feststellung;
- b) Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs;
- c) falls beantragt, Feststellungen über die Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen, die der beschwerdeführenden Vertragspartei dadurch entstanden sind, dass die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtete, die Pflichten nach dem Abkommen nicht erfüllt hat; und
- d) falls beantragt, eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs.
Art. 12.14
Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs
1) Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schiedsgericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung.
2) Die Einreichung eines Antrags nach Abs. 1 lässt die Fristen gemäss Art. 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Art. 12.17 (Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.
Art. 12.15
Aussetzung und Beendigung des Verfahrens
1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestimmung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.
3) Die Streitparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsgericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4) Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheiten eine neue Beschwerde zu erheben.
5) Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 12.16
Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich
1) Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Art. 12.13 (Bericht des Schiedsgerichts) Abs. 3 Bst. (a) und (d) sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
2) Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs, wann und wie sie den Entscheid umsetzen wird. Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich oder, falls undurchführbar, innerhalb einer angemessenen Zeitdauer um, sofern der Schiedsspruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Art. 12.13 (Bericht des Schiedsgerichts) Abs. 3 Bst. (d) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts.
3) Die beklagte Vertragspartei kann der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorgeschlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinbarung über den Ausgleich beantragen. Besteht 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Antrages keine Ausgleichsvereinbarung, hat die beklagte Vertragspartei den Entscheid des ursprünglichen Schiedsgerichts gemäss Abs. 2 zu erfüllen.
Art. 12.17
Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen
1) Falls die beklagte Vertragspartei:
- a) den im Schiedsspruch enthaltenen Entscheid nicht innert der Frist nach Art. 12.16 Abs. 2 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) umsetzt; oder
- b) eine Ausgleichsvereinbarung nach Art. 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) nicht innert des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums erfüllt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen nach Art. 12.13 Abs. 3 Bst. (c) (Bericht des Schiedsgerichts) Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgerichts für abkommenswidrig befunden hat.
2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Abs. 1 ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3) Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Übereinstimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben.
4) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Vertragspartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag und ist endgültig und bindend. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.
5) Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schiedsspruch innerhalb des Zeitraums nach Art. 12.16 Abs. 2 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) umgesetzt hat, kann jede Streitpartei die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag und ist endgültig und bindend. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.
6) Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Umsetzungsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert 30 Tagen nach der Anrufung.
7) Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestorben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsrichter ersetzt, der gemäss Art. 12.8 Abs. 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.
13. Kapitel
Schlussbestimmungen
Art. 13.1
Anhänge, Appendizes und Fussnoten
Die Anhänge, Appendizes und Fussnoten zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 13.2
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2011 in Kraft, falls Peru und mindestens ein EFTA-Staat mindestens zwei Monate zuvor ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.
3) Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem sowohl Peru als auch mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.
4) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
5) Hat Peru dieses Abkommen ratifiziert, so kann ein EFTA-Staat bei ausstehender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden, falls dies seine gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen zulassen. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert und gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dieser Notifikation.
6) Wird das Abkommen von einer Vertragspartei nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt und wurde es von dieser Vertragspartei vorläufig angewendet, gilt Art. 13.5 Abs. 1 (Rücktritt) mutatis mutandis. Die vorläufige Anwendung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt fortgeführt, an dem der Depositar die Notifikation der Vertragspartei bezüglich Nichtratifikation, Nichtannahme oder Nichtgenehmigung des Abkommens erhält.
Art. 13.3
Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
2) Unbeschadet von Art. 11.1 Art. 3 Bst. (b) (Gemischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet.
3) Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Peru und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befinden. Eine Vertragspartei kann bei ausstehender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Bestimmungen und ab Notifikation des Depositars die Änderung vorläufig anwenden.
5) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 13.4
Beitritt
1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können.
2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.
Art. 13.5
Rücktritt
1) Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
2) Tritt Peru zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.
3) Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Übereinstimmung mit Abs. 1 von diesem Abkommen zurück.
Art. 13.6
Verhältnis zu den Zusatzabkommen
1) Dieses Abkommen tritt zwischen Peru und einem EFTA-Staat erst in Kraft oder wird erst dann provisorisch angewendet, wenn das landwirtschaftliche Zusatzabkommen zwischen Peru und diesem EFTA-Staat nach Art. 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt.
2) Tritt Peru oder ein einzelner EFTA-Staat von dem landwirtschaftlichen Zusatzabkommen zwischen Peru und diesem EFTA-Staat zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Art. 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.
Art. 13.7
Verbindliche Texte
1) Vorbehältlich der Ausnahmen nach Abs. 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommens gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungsfall geht der englische Text vor.
2) Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich:
- a) in Englisch:
- i) die Tabelle in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse),
- ii) Appendix 1 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), und
- iii) die Tabellen 1 und 2 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).
- b) in Spanisch:
- i) die Appendizes 2 und 3 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse),
- ii) die Tabelle 3 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), und
- iii) die Tabelle in Anhang VIII (Industriegüter).
Art. 13.8
Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Anhänge[^12]
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.
Unterzeichnet durch die EFTA Staaten in Reykjavik am 24. Juni 2010 und durch Peru in Lima am 14. Juli 2010, in einer Originalausfertigung in englischer und spanischer Sprache, die bei der Regierung von Norwegen (Depositar) hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Annex I Electronic Commerce
Annex II Excluded Products
Annex III Processed Agricultural Products
Annex IV Fish[^13]
Annex V Rules of Origin
Appendix 1 - Introductory notes
Appendix 2 - List rules[^14]
Appendix 3a - EUR 1
Appendix 3b - Origin Declaration
Annex VI Mutual Administrative Assistance in Customs Matters
Annex VII Trade Facilitation
Annex VIII Industrial Goods
Annex IX Used Goods
Annex X Recognition Service Suppliers
Annex XI with Appendices - Investment Reservations
Annex XII Contact Points Scientific Co-operation
Annex XIII Covered Entities[^15]
Annex XIV General Notes
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 1/2011
[^3]: Es herrscht Einigkeit darüber, dass von fiskalischen Massnahmen nicht eingeschlossen werden: Einfuhrzölle oder -massnahmen nach Art. 2.2 Bst. (b) Ziff. (ii) und (iii) (Begriffsbestimmungen).
[^4]: Für den Zweck dieses Artikels und des Anhangs X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern) bedeutet "Dienstleistungserbringer" eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht.
[^5]: Im Sinne der Abs. 3 und 4 schliesst "Schutz" die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an Geistigem Eigentum betreffen.
[^6]: Der Bestimmtheit halber: Hat eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von Ursprungsbezeichnungen vorgesehen, so verlangt dieses Abkommen keine Änderung daran.
[^7]: Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet ein "neues agrochemisches Erzeugnis" ein Erzeugnis, das einen chemischen Stoff enthält, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht vorgängig zugelassen worden ist. Muss eine Vertragspartei zur Umsetzung dieses Abkommens den Begriff "neuer chemischer Stoff" für Arzneimittel in ihrem innerstaatlichen Recht bestimmen, so berücksichtigt sie die international vorherrschenden Normen und erledigt dies vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
[^9]: Der Bestimmtheit halber: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sie im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Garantien steht.
[^10]: Der Bestimmtheit halber: Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Bank- oder Finanzdienstleistungen oder für spezialisierte Dienste im Zusammenhang mit dem Eingehen öffentlicher Schulden oder staatlicher Schuldenverwaltung.
[^11]: Art. 12.8 Abs. 3 berichtigt durch LGBl. 2022 Nr. 269.
[^12]: Die Anhänge zum Freihandelsabkommen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können eingesehen werden beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten oder auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru.
[^13]: Anhang IV berichtigt durch LGBl. 2022 Nr. 269.
[^14]: Anhang V Appendix 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 261 (Beschluss 2/2013 des Gemischten Ausschusses EFTA-Peru).
[^15]: Anhang XIII berichtigt durch LGBl. 2022 Nr. 269.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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