Kundmachung vom 12. Juli 2011 der Beschlüsse Nr. 10/2011 und 12/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. April 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 10/2011 und 12/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 10/2011 und 12/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Renate Müssner Fürstliche Regierungsrätin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2010 vom 11. Juni 2010 [^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt [^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 L 0108: Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^3] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text der Nummern 1 (Richtlinie 71/307/EWG des Rates), 2 (Richtlinie 72/276/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 75/36/EWG des Rates), 5 (Empfehlung 87/142/EWG der Kommission) und 6 (Empfehlung 87/185/EWG der Kommission) wird gestrichen.
-
- Unter Nummer 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/122/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^11] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 82/2010 vom 2. Juli 2010 [^4] geändert.
-
- Die Richtlinie 2009/122/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt [^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinien 71/307/EWG [^6] , 72/276/EWG [^7] und 75/36/EWG [^8] des Rates wurden in der EU aufgehoben und sind daher aus dem Abkommen zu streichen.
-
- Die Empfehlungen 87/142/EWG [^9] und 87/185/EWG [^10] der Kommission beziehen sich auf nicht mehr geltende Rechtsakte und sind daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 8.
[^2]: ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 36.
[^5]: ABl. L 242 vom 15.9.2009, S. 14.
[^6]: ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 16.
[^7]: ABl. L 173 vom 31.7.1972, S. 1.
[^8]: ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 15.
[^9]: ABl. L 57 vom 27.2.1987, S. 52.
[^10]: ABl. L 75 vom 17.3.1987, S. 28.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.