Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Zweck, Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW; "UCITS") sowie deren Verwaltungsgesellschaften.

2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.[^2]

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]

  • a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren[^4];
  • b) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft[^5];
  • c) Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren[^6];
  • d) Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds[^7];
  • e) Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen[^8].

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^9]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die ihren Sitz in Liechtenstein haben oder Anteile eines OGAW in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus öffentlich anbieten oder vertreiben.

2) Es gilt zudem für Zusammensetzungen von OGAW aus verschiedenen, vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  • a) Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs;
  • b) Organismen für gemeinsame Anlagen, welche ihre Anteile nicht beim Publikum innerhalb des EWR vertreiben;
  • c) Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen oder aufgrund der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittstaaten verkauft werden dürfen;
  • d) Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist;
  • e) von der Regierung mit Verordnung bestimmte Kategorien von Organismen für gemeinsame Anlagen, für welche die in Art. 50 bis 59 und Art. 89 vorgesehenen Regeln zur Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.

Art. 2a[^10]

Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung

1) Bilden Verwaltungsgesellschaften ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.

2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so gelten für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung von Verwaltungsgesellschaften die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sowie die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe sinngemäss.

3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt eine Verwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie nach Abs. 2 zugeordnet wird.

4) Die von Verwaltungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

    1. "OGAW": Organismen für gemeinsame Anlagen:
  • a) deren ausschliesslicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Art. 51 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren; und
  • b) deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht;
    1. "Verwahrstelle": eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in Art. 33 genannten Pflichten betraut ist und den sonstigen in Kapitel IV festgelegten Bestimmungen unterliegt;
    1. "Geschäftsleiter der Verwahrstelle": die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen;
    1. "Verwaltungsgesellschaft": eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW besteht;
    1. "Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft": die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten;
    1. "Verwaltung": die Erbringung der Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW nach Anhang 2 einbezogen sind;[^11]
    1. "Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft": der EWR-Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
    1. "Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft": der EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
    1. "Herkunftsmitgliedstaat des OGAW": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der OGAW nach Art. 8 zugelassen ist. Ein OGAW ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen; ist ein OGAW nicht zugelassen oder registriert, ist er dort niedergelassen, wo er seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
    1. "Aufnahmemitgliedstaat des OGAW": der EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;
    1. "Zweigniederlassung": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde. Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben EWR-Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet;
    1. "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
  • a) "Beteiligung", d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
  • b) "Kontrolle", d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt auch als enge Verbindung zwischen diesen Personen;
    1. "qualifizierte Beteiligung": eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;[^12]
    1. "Kapitalausstattung": das Anfangskapital nach Art. 7 der Richtlinie 2009/65/EG mit den Eigenmitteln nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033[^13], welche sich nach Art. 9 der genannten Verordnung zusammensetzen;[^14]
    1. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
    1. "Wertpapiere": mit Ausnahme der in Art. 53 genannten Techniken und Instrumente:
  • a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere ("Aktien");
  • b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel ("Schuldtitel");
  • c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Gesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen;
    1. "mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Organismen für gemeinsame Anlagen, die mit OGAW vergleichbar sind": Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs:
  • a) deren ausschliesslicher Zweck darin besteht, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in Art. 51 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren;
  • b) die nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des OGAW derjenigen nach der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden besteht;
  • c) bei denen das Schutzniveau der Anleger dem Schutzniveau der Anleger eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Bestimmungen für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind;
  • d) deren Geschäftstätigkeiten Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, Erträge und Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; und
  • e) nach deren konstituierenden Dokumenten höchstens 10 % des verwalteten Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen angelegt werden dürfen;
    1. "Geldmarktinstrumente": Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
    1. "Verschmelzung": eine Transaktion, bei der:
  • a) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen und ihre Anleger dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;
  • b) zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen und ihre Anleger dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;
  • c) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds davon, auf einen von ihnen gebildeten oder anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen;
    1. "grenzüberschreitende Verschmelzung": eine Verschmelzung von OGAW:
  • a) von denen mindestens zwei in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassen sind; oder
  • b) die in demselben EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einer neu gegründeten und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW.
    1. "inländische Verschmelzung": eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW nach Art. 98 angezeigt wurde;
    1. "Feeder-OGAW": ein OGAW oder ein Teilfonds davon, der abweichend von Ziff. 1 Bst. a, Art. 51, 54, 57 und 58 Abs. 2 Bst. c mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW ("Master-OGAW") anlegt;[^15]
    1. "Master-OGAW": ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der:
  • a) mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anlegern hat;
  • b) nicht selbst ein Feeder-OGAW ist; und
  • c) keine Anteile eines Feeder-OGAW hält;
    1. "konstituierende Dokumente": der Fondsvertrag eines Investmentfonds, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, die Satzung und die Anlagebedingungen einer Investmentgesellschaft;[^16]
    1. "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
  • a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
  • b) weder ein OGAW im Sinne dieses Gesetzes noch ein Investmentunternehmen im Sinne des IUG ist.[^17]

Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;[^18]

    1. "Derivate": abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Art. 51 Abs. 1 Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an der Börse gehandelt werden ("OTC-Derivate");
    1. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
    1. "staatlicher Emittent": ein EWR-Mitgliedstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften, ein Drittstaat oder eine internationale Einrichtung öffentlichrechtlichen Charakters, der ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören;
    1. "zuständige Behörden":[^19]
  • a) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
  • b) die zuständige Behörde für Geldmarktfonds im Sinne des Art. 2 Ziff. 17 Bst. a der Verordnung (EU) 2017/1131, in Liechtenstein die FMA;
    1. "Europäische Aufsichtsbehörden": ESMA, EBA und EIOPA;[^20]
    1. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;[^21]
    1. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;[^22]
    1. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;[^23]
    1. "Leitungsorgan": das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder einer Verwahrstelle die Letztentscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt. Hat die Verwaltungsgesellschaft, die selbstverwaltete Investmentgesellschaft oder die Verwahrstelle mehrere verschiedene Organe mit bestimmten Funktionen eingerichtet, so gelten die in diesem Gesetz festgelegten an das "Leitungsorgan" oder das "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen nach PGR die entsprechenden Befugnisse zugewiesen sind;[^24]
    1. "Geldmarktfonds": ein Fonds im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1131;[^25]
    1. "Finanzinstrument": ein Instrument nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU[^26];[^27]
    1. "Zentralverwahrer": ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^28].[^29]

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergänzend Anwendung.[^30]

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

B. Rechtsformen

Art. 4

Grundsatz

1) Ein OGAW kann die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter "Investmentfonds"), die Form der Treuhänderschaft ("Kollektivtreuhänderschaft") oder die Satzungsform ("Investmentgesellschaft") haben.

2) Die FMA kann für OGAW mit Sitz in Liechtenstein in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 7 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften der Art. 7 und 12 entsprechend gelten.[^31]

3) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.[^32]

Art. 5

Investmentfonds

1) Ein Investmentfonds ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einer Verwaltungsgesellschaft und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse (der "Fonds"), an der die Anleger beteiligt sind.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Fondsvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.

3) Der Fondsvertrag hat Regelungen zu enthalten über:[^33]

  • a) den Namen und die Dauer des Investmentfonds; sofern eine begrenzte Dauer festgelegt ist, die Art der Abwicklung des Investmentfonds und Verteilung an die Anleger;
  • b) den Namen und Sitz der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle;
  • c) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
  • d) die Bewertung und den Ausgabe- und Rücknahmepreis und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentfonds oder Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
  • e) die Bedingungen der Ausgabe, Rücknahme, Aussetzung der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen sowie des Zwangsrückkaufs;
  • f) die Gewinnverwendung und Ausschüttungen;
  • g) die Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, den Aufwandersatz und alle anderen Kosten, mit denen das Vermögen des Investmentfonds belastet werden darf;
  • h) die Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft;
  • i) die Unterteilung in Teilfonds;
  • k) die Anteilsklassen und die Einbindung des Investmentfonds in eine Umbrella-Struktur, die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds in einen anderen;
  • l) die Art und Weise, in der die vom Investmentfonds ausgehenden Bekanntmachungen und Informationen an die beteiligten Anleger erfolgen;
  • m) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen, zur Abwicklung von Verschmelzungen oder Spaltungen sowie zur Auflösung bzw. Liquidation des Investmentfonds;
  • n) den Anlegerkreis;
  • o) das Rechnungsjahr;
  • p) die Rechnungseinheit.

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Fondsvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, über die zum Investmentfonds gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Fondsvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für den Investmentfonds muss erkennbar sein. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder der Anleger. Zum Investmentfonds gehört auch alles, was die Verwaltungsgesellschaft aufgrund eines zum Investmentfonds gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentfonds oder als Ersatz für ein zum Investmentfonds gehörendes Recht erwirbt.[^34]

6) Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten sowie Verpflichtungen aus Bürgschaft oder Garantie einzugehen oder Gelddarlehen zu gewähren. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Investmentfonds befriedigen. Die Anleger haften persönlich nur bis zur Höhe des Anlagebetrags.

7) Der Fondsvertrag und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Der Fondsvertrag wird genehmigt, wenn er die Anforderungen nach Abs. 3 bis 6 erfüllt und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen. Die FMA kann Musterfondsverträge genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung der Fondsvertrag als genehmigt gilt.

8) Der Investmentfonds ist nach Zulassung in das Handelsregister einzutragen, die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung des Investmentfonds und die Genehmigung des Fondsvertrages durch die FMA. Das Nähere zum Eintragungsverfahren regelt die Regierung mit Verordnung.[^35]

Art. 6

Kollektivtreuhänderschaft

1) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft. Soweit die konstituierenden Dokumente nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen, gilt nur die Verwaltungsgesellschaft als Treuhänder und nur diese schliesst für Rechnung des OGAW die massgeblichen Rechtsgeschäfte ab.[^36]

3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 5 Abs. 3.[^37]

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Treuhandvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

5) Der Treuhandvertrag und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Der Treuhandvertrag wird genehmigt, wenn er die Anforderungen nach Abs. 3 und 4 erfüllt und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen. Die FMA kann Mustertreuhandverträge genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung der Treuhandvertrag als genehmigt gilt.

6) Die Kollektivtreuhänderschaft ist nach Zulassung in das Handelsregister einzutragen, die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung der Kollektivtreuhänderschaft oder die Genehmigung des Treuhandvertrags durch die FMA. Das Nähere zum Eintragungsverfahren regelt die Regierung mit Verordnung.[^38]

Art. 7

Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital

1) Die Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (im Folgenden: Investmentgesellschaft) ist ein OGAW in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):[^39]

  • a) bei der die Haftung der Anleger als Aktionäre oder Beteiligte nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist;
  • b) deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist; und
  • c) deren Anteile bei Anlegern platziert werden.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.[^40]

3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:[^41]

  • a) im Fall einer Aktiengesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 279 und gegebenenfalls 280 PGR;
  • b) im Fall einer Europäischen Gesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 8 ff. SEG.

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

4a) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.[^42]

5) Die Investmentgesellschaft kann durch ihre Organe (selbstverwaltete Investmentgesellschaft) oder durch eine Verwaltungsgesellschaft (fremdverwaltete Investmentgesellschaft) verwaltet werden. Die Verwaltung der Investmentgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.

6) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.[^43]

7) Die Satzung hat anzugeben:[^44]

  • a) ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründeraktien und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt; sowie
  • b) ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind.

8) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 17 bleibt unberührt.[^45]

9) Aufgehoben[^46]

10) Eine Investmentgesellschaft kann von einer Verwaltungsgesellschaft fremdverwaltet oder von ihren Organen selbstverwaltet werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für OGAW und Verwaltungsgesellschaften sinngemäss mit der Massgabe, dass die Pflichten von OGAW und Verwaltungsgesellschaften von den Organen der Investmentgesellschaft zu erfüllen sind.

11) Die Satzung und die Anlagebedingungen sowie jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Satzung und die Anlagebedingungen werden genehmigt, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 3 bis 10 erfüllen und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Die FMA kann Mustersatzungen und Musteranlagebedingungen genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung diese als genehmigt gelten.[^47]

12) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^48]

II. Zulassung von OGAW

Art. 8

Zulassungspflicht und -umfang

1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit einer Zulassung durch die FMA. Art. 97 Abs. 1 bleibt unberührt.

2) Die Zulassung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt zum Vertrieb der Anteile des OGAW auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR.

3) Für den OGAW handeln im Fall der selbstverwalteten Investmentgesellschaft deren Organe, andernfalls die Verwaltungsgesellschaft.

Art. 9

Zulassungsvoraussetzungen

1) Die FMA erteilt einem OGAW die Zulassung nach vorheriger Genehmigung:

  • a) des Antrages der zugelassenen Verwaltungsgesellschaft oder im Falle der Selbstverwaltung der zugelassenen Investmentgesellschaft, den OGAW zu verwalten;
  • b) der Bestellung der Verwahrstelle; und
  • c) der konstituierenden Dokumente.

2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:

  • a) der OGAW aus rechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer Bestimmung seiner Vertragsbedingungen oder Satzung, seine Anteile in Liechtenstein nicht vertreiben darf;
  • b) die Geschäftsleiter der Verwahrstelle nicht ausreichend gut beleumdet sind und nicht über ausreichende Erfahrung in Bezug auf die Art des zu verwaltenden OGAW verfügen;
  • c) die Verwaltungsgesellschaft nicht als Verwaltungsgesellschaft für die Art des zu verwaltenden OGAW zugelassen ist.

3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb des EWR ist es nicht erforderlich, dass der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in Liechtenstein verwaltet wird.

4) Die Regierung kann mit Verordnung für einen OGAW ein Mindestvermögen sowie die Frist, innert welcher dieses erreicht werden muss, festlegen.

Art. 10

Antrag und Zulassungsverfahren

1) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines OGAW ist von der Verwaltungsgesellschaft oder im Falle der Selbstverwaltung von der Investmentgesellschaft bei der FMA einzureichen.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 9 erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Zugleich hat die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft zu bestätigen, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 9 Abs. 2 vorliegt.

3) Die FMA übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder im Falle der selbstverwalteten Investmentgesellschaft der Investmentgesellschaft binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.

4) Die FMA hat innerhalb von zehn Arbeitstagen, im Falle der Erstzulassung einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft innerhalb von einem Monat, nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Unterlagen, Informationen oder eine Anpassung der eingereichten Dokumente erforderlich, so kann die FMA den Antragsteller auffordern, diese nachzureichen. Der Fortlauf der Fristen ist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Unterlagen bei der FMA gehemmt.[^49]

5) Die FMA kann die Frist nach Abs. 4 auf höchstens zwei Monate, im Falle der Erstzulassung einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft auf höchstens sechs Monate, nach Eingang der vollständigen Unterlagen verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

6) Verlängert die FMA die Fristen nach Abs. 4 nicht, so gilt die Zulassung mit jeweiligem Fristablauf als erteilt. Die FMA hat die Zulassungswirkung schriftlich zu bestätigen.[^50]

7) Jede Fristverlängerung, Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.

8) Die Regierung kann das Nähere über die Antragsform, die Vollständigkeit des Antrags, die Eingangsbestätigung, das Verfahren, die Anwendbarkeit der Frist nach Abs. 4, die Fristverlängerung nach Abs. 5, die Bestätigung nach Abs. 6 sowie die Begründung nach Abs. 7 mit Verordnung regeln.

9) Die Regierung kann die FMA mit Verordnung ermächtigen, die Zulassungswirkung nach Abs. 6 in Ausnahmefällen auszusetzen.[^51]

Art. 11

Änderung konstituierender Dokumente, Wechsel von Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsleiter der Verwahrstelle

1) Für das Verfahren zur Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 5 Abs. 7, Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 11 gelten die Art. 8 bis 10 entsprechend, insbesondere in Bezug auf:[^52]

  • a) inländische oder grenzüberschreitende Spaltungen von OGAW, Teilfonds oder Anteilsklassen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen, die OGAW werden sollen;
  • b) den Wechsel der Verwaltungsgesellschaft;
  • c) den Wechsel der Verwahrstelle;
  • d) den Wechsel einer selbstverwalteten in eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft sowie im umgekehrten Fall der Umwandlung einer fremdverwalteten in eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft;
  • e) die Umwandlung eines Teilfonds aus einer Umbrella-Struktur in einen selbständigen OGAW oder die Umwandlung eines selbständigen OGAW in einen Teilfonds einer Umbrella-Struktur;
  • f) inländische oder grenzüberschreitende Rechtsformwechsel und Sitzverlegungen von OGAW.

2) Die Änderungen nach Abs. 1 sind nach der Genehmigung durch die FMA von der Verwaltungsgesellschaft zu veröffentlichen. Änderungen nach Abs. 1 Bst. a bis f werden zu Beginn des 20. Tages nach der Veröffentlichung, alle übrigen Änderungen mit der Genehmigung durch die FMA wirksam.[^53]

3) Den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des OGAW und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige ist der Name der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder des neuen Geschäftsleiters mitzuteilen.[^54]

4) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 12

Name

1) Der Name eines OGAW darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen.

2) Der Name des Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:[^55]

  • a) beim Investmentfonds: "common contractual fund", "CCF" oder "C.C.F.", "fonds commun de placement", "FCP" oder "F.C.P.", "Fonds" oder "Fund";
  • b) bei der Kollektivtreuhänderschaft: "Anlagefonds", "Fonds" oder "Fund" oder "unit trust", "authorized unit trust" oder "AUT".

2a) Der Name der Investmentgesellschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:[^56]

  • a) bei der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital: "AGmvK", "open-ended investment company" oder "OEIC", "société d`investissement à capital variable" oder "SICAV";
  • b) bei der Europäischen Gesellschaft mit veränderlichem Kapital: "SEmvK" oder "SICAV-SE".

3) Wird der Name eines OGAW, einschliesslich der Bezeichnung oder Abkürzung, geändert, so sind auch die konstituierenden Dokumente anzupassen. Solche Änderungen bedürfen der Genehmigung der FMA.

4) Andere als Verwaltungsgesellschaften oder OGAW dürfen keine Bezeichnungen verwenden, die auf die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW schliessen lassen.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

III. Zulassung und Pflichten von Verwaltungsgesellschaften

A. Zulassung von Verwaltungsgesellschaften

Art. 13

Zulassungspflicht und anwendbares Recht

1) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein bedarf zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die FMA. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 96 bis 120.

1a) Die FMA hat die zugelassenen Verwaltungsgesellschaften mit den jeweiligen Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie die zugelassenen und vermarkteten OGAW in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.[^57]

2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf die selbstverwaltete Investmentgesellschaft die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung.

Art. 14

Umfang der Zulassung

1) Die Zulassung als Verwaltungsgesellschaft gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt die Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR:[^58]

  • a) im Hinblick auf zugelassene OGAW zur Erbringung der Tätigkeiten nach Anhang 2; und
  • b) zur Verwaltung von AIF oder Investmentunternehmen vorbehaltlich einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG bzw. einer Bewilligung nach dem IUG.

2) Zusätzlich zur Verwaltung von zugelassenen OGAW kann die FMA der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:

  • a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios - einschliesslich der Portfolios von Pensionsfonds und Stiftungen - mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;[^59]
  • b) als Nebendienstleistungen:[^60]
    1. die Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente;
    1. die Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen;
    1. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; und
    1. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie nach diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenskonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;
  • c) die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011[^61], soweit diese nicht in den von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW verwendet werden;[^62]
  • d) andere durch Verordnung bestimmte Tätigkeiten, soweit der Anlegerschutz und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen.

3) Eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft darf nur ihre eigenen Vermögensgegenstände verwalten.

4) Die FMA kann die Zulassung für alle oder nur für einzelne Arten von OGAW erteilen.

5) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsform der Verwaltungsgesellschaft und die Arten von OGAW nach Abs. 4, mit Verordnung regeln.

Art. 15

Zulassungsvoraussetzungen

1) Die FMA erteilt der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung, wenn:

  • a) die Kapitalausstattung nach Art. 17 ausreichend ist;
  • b) die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft oder andere Personen, für die die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass sie die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, in Bezug auf den Typ des verwalteten OGAW ausreichend fachlich qualifiziert und persönlich integer sind und deren Namen mitgeteilt wird; über die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei natürliche Personen bestimmen, die:[^63]
    1. die genannten Bedingungen erfüllen;
    1. auf Vollzeitbasis beschäftigt sind; und
    1. ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz haben.
  • c) ein Geschäftsplan vorliegt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, sowie Informationen über die Personen der Geschäftsführung hervorgehen, einschliesslich:[^64]
    1. einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
    1. einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und ausserhalb der Verwaltungsgesellschaft;
    1. eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
    1. Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Gesetz und nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088[^65] nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird;
  • d) die qualifiziert Beteiligten den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Verwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen;
  • e) die Hauptverwaltung und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein sind.
  • f) die Verwaltungsgesellschaft Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte nach Art. 22 übermittelt, mit mindestens folgenden Angaben:[^66]
    1. die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft;
    1. für jeden Beauftragten:
  • aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung;
  • bb) das Land, in dem er ansässig ist;
  • cc) gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
    1. eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:
  • aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
  • bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeiten;
    1. in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt, eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfolio- und Risikomanagementfunktion, einschliesslich der Frage, ob es sich um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
    1. eine Beschreibung der Massnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmässigen Abständen durchführen muss.

1a) Die FMA unterrichtet die ESMA über jede erteilte Zulassung.[^67]

2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:

  • a) sie durch enge Verbindungen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen Personen an der Aufsicht gehindert wird;
  • b) sie durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung an der Aufsicht gehindert wird.

3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b finden die Art. 16, 21 bis 27 mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 und 4 des Wertpapierfirmengesetzes betreffend die Anfangskapitalausstattung und die organisatorischen Anforderungen sowie die Art. 6 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes betreffend die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.[^68]

4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als Verwaltungsgesellschaften zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a des genannten Gesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.[^69]

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 16

Antrag und Zulassungsverfahren

1) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft ist in der durch die Regierung mit Verordnung bestimmten Form bei der FMA einzureichen.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 15 erforderlichen Angaben und Unterlagen im Hinblick auf die Verwaltungsgesellschaft beizufügen. Zugleich hat die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft zu bestätigen, dass keine Verweigerungsgründe nach Art. 15 Abs. 2 vorliegen.[^70]

3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.

4) Die FMA hat innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden.

5) Die FMA kann die Frist nach Abs. 4 auf höchstens sechs Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

6) Jede Fristverlängerung, Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.

7) Vor Erteilung der Zulassung hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaats zu hören, wenn die Verwaltungsgesellschaft:

  • a) Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist;
  • b) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.

8) Nach Eingang der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit in Liechtenstein sofort aufnehmen.[^71]

9) Die Regierung kann das Nähere über die Eingangsbestätigung, die Antragsform, das Verfahren, die Vollständigkeit des Antrages nach Abs. 4, die Fristverlängerung nach Abs. 5 und die Begründung nach Abs. 6 mit Verordnung regeln.

10) Im Falle eines Antrags eines nach Art. 28 AIFMG und Art. 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM sind Unterlagen nach Abs. 1 und 2, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.[^72]

11) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Auflösung oder Liquidation jedes von ihr verwalteten OGAW der FMA zu melden. Die FMA kann den Zulassungsumfang anpassen, soweit eine davon erfasste Anlagestrategie von OGAW dauerhaft nicht mehr verwaltet wird.[^73]

B. Pflichten der Verwaltungsgesellschaft

Art. 17

Kapitalausstattung

1) Die Kapitalausstattung muss mindestens betragen:

  • a) bei selbstverwalteten Investmentgesellschaften: 300 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
  • b) bei Verwaltungsgesellschaften: 125 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.

2) Überschreitet der Wert der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Portfolios 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, muss die Kapitalausstattung zusätzlich 0,02 % des Betrags ausmachen, um den der Wert der verwalteten Portfolios den Betrag von 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt; die Kapitalausstattung beträgt höchstens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken. Als von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Portfolios gelten alle von ihr verwalteten OGAW und Organismen für gemeinsame Anlagen, einschliesslich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet.[^74]

3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung zu jeder Zeit mindestens dem in Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Betrag entsprechen.[^75]

4) Aufgehoben[^76]

5) Die zusätzliche Kapitalausstattung nach Abs. 2 kann bis zu 50 % durch eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe nachgewiesen werden. Der Garantiegeber muss seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder einem Drittstaat mit gleichwertigen Aufsichtsbestimmungen haben und in Liechtenstein zur Geschäftstätigkeit entsprechend zugelassen sein.[^77]

6) Für die Umrechnung der Beträge nach Abs. 1 sind die von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Referenzkurse massgeblich.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann mit Verordnung bestimmen, dass die Kapitalausstattung in bestimmten Fällen bis zu 1 Million Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt.

Art. 18[^78]

Mitteilungspflichtige Änderungen[^79]

1) Einer vorgängigen Mitteilung an die FMA bedürfen sämtliche wesentlichen Änderungen der nach Art. 15 Abs. 1 vorgelegten Angaben und Unterlagen.[^80]

2) Die FMA kann den Änderungen nach Abs. 1 binnen eines Monats widersprechen.

3) Die FMA kann die Frist nach Abs. 2 durch begründete Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft jeweils um einen Monat verlängern.

4) Stimmt die FMA auf Antrag der Änderung binnen kürzerer Frist zu oder widerspricht sie nicht binnen der Fristen nach Abs. 2 und 3, darf die Änderung nach Abs. 1 durchgeführt werden.[^81]

5) Der FMA sind von der Verwaltungsgesellschaft alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^82]

Art. 19[^83]

Qualifizierte Beteiligungen

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft ist der FMA von der oder den am Erwerb der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich mitzuteilen, wenn aufgrund des Erwerbs oder der Veräusserung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Verwaltungsgesellschaft erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Verwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre. Für die Festlegung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.[^84]

2) Die FMA konsultiert nach einer Mitteilung gemäss Abs. 1 die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn es sich beim interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

  • a) eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank, ein Versicherungsunternehmen oder einen AIFM;
  • b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
  • c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.

3) Erhält die Verwaltungsgesellschaft Kenntnis von einem Erwerb oder einer Veräusserung von Beteiligungen an ihrem Kapital nach Abs. 1, unterrichtet sie die FMA. Ferner teilt die Verwaltungsgesellschaft der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mit.

4) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.

5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.

6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung. Sie kann für selbstverwaltete Investmentgesellschaften von Abs. 1 und 3 abweichende Regelungen treffen.

Art. 20

Wohlverhaltensregeln

1) Die Verwaltungsgesellschaft muss:

  • a) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität handeln;
  • b) ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität ausüben;
  • c) über die für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
  • d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden;
  • e) nach Massgabe der Gesetze und konstituierenden Dokumente unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger handeln.

2) Eine bestellte Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung auch die individuelle Portfolioverwaltung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a umfasst:

  • a) darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung erteilt;
  • b) unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b den einschlägigen Vorschriften über Systeme für die Entschädigung der Anleger.

2a) Die Verwaltungsgesellschaft legt der FMA unter Berücksichtigung allfälliger Interessenskonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 Bst. d vor, wenn sie einen OGAW verwaltet oder auf Initiative eines Dritten zu verwalten beabsichtigt, einschliesslich in Fällen, in denen:[^85]

  • a) dieser OGAW den Namen eines als Promotor auftretenden Dritten verwendet; oder
  • b) die Verwaltungsgesellschaft einen als Promotor auftretenden Dritten als Beauftragten nach Art. 22 bestellt.

2b) In den Informationen nach Abs. 2a hat die Verwaltungsgesellschaft insbesondere darzulegen:[^86]

  • a) welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenskonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben; oder
  • b) wie sie Interessenskonflikte, soweit sich diese nicht verhindern lassen, ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 20a[^87]

Vergütung

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Vergütungsgrundsätze und -praktiken für die Kategorien von Angestellten einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträger, Angestellte mit Kontrollfunktionen und Angestellte, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Handeln einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr verwalteten OGAW haben, festzulegen und anzuwenden. Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen mit einem vernünftigen und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein und dürfen weder zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den Risikoprofilen oder den konstituierenden Dokumenten der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, pflichtgemäss im besten Interesse des OGAW zu handeln.

2) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen angemessen und verhältnismässig zur Grösse, internen Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft sein. Sie müssen mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft, der verwalteten OGAW und der Anleger solcher OGAW vereinbar sein und Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten umfassen.

3) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken haben feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen zu umfassen.

4) Die FMA hat auf Verlangen der ESMA Auskünfte über die Vergütungsgrundsätze und -praktiken zu erteilen.

Art. 20b[^88]

Festlegung und Anwendung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken

1) Das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft legt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a fest, überprüft sie mindestens einmal jährlich und ist für deren Umsetzung und Überwachung verantwortlich. Diese Aufgaben müssen von Mitgliedern des Leitungsorgans ausgeführt werden, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen und über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung verfügen.

2) Die Umsetzung der vom Leitungsorgan nach Abs. 1 festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken ist mindestens einmal jährlich im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festzustellen.

3) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken sind unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA insbesondere wie folgt anzuwenden:

  • a) Angestellte mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
  • b) Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft, soweit ein solcher Ausschuss besteht.
  • c) Bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Angestellten und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft; bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
  • d) Die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer, die den Anlegern des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist.
  • e) Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Angestellter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt.
  • f) Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschliesslich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten.
  • g) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
  • h) Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein.
  • i) Je nach Rechtsform des OGAW und seinen konstituierenden Dokumenten muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermassen wirksam sind wie jedwedes der in diesem Buchstaben genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen. Für diese Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Dieser Buchstabe gilt sowohl für den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die nach Bst. k zurückgestellt wird, als auch für den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
  • k) Ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 % der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anlegern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist. Dieser Zeitraum beträgt mindestens drei Jahre. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
  • l) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.
  • m) Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang. Verlässt der Angestellte die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Bst. i genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Angestellter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Angestellten nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Bst. i genannten Instrumente ausgezahlt.
  • n) Die Angestellten müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen.
  • o) Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes erleichtern.

4) Die in Art. 20a und in Abs. 1 bis 3 dieses Artikels festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken gelten für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft gewährt wird, für jeden direkt von dem OGAW selbst gezahlten Betrag, einschliesslich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Angestelltenkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Angestellten mit Kontrollfunktionen und aller Angestellten, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder das Risikoprofil der von ihnen verwalteten OGAW haben.

5) Die Regierung kann das Nähere unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) Einschränkungen bzw. Verbote hinsichtlich der Arten und Formen der Instrumente nach Abs. 3 Bst. i;
  • b) Kriterien im Hinblick auf die Kategorien von Angestellten nach Art. 20a Abs. 1, auf welche die Vergütungsgrundsätze und -praktiken jedenfalls anzuwenden sind.

Art. 20c[^89]

Vergütungsausschuss

1) Verwaltungsgesellschaften, die hinsichtlich ihrer Grösse oder der Grösse der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.

2) Der Vergütungsausschusses, der im Einklang mit den Leitlinien der ESMA nach Abs. 1 gegebenenfalls eingerichtet wird, ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen. Soweit nach dem Mitwirkungsgesetz eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen ist, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anleger und anderer Beteiligter und das öffentliche Interesse.

3) Die Regierung kann unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA das Nähere über die Feststellung einer erheblichen Bedeutung einer Verwaltungsgesellschaft, Zusammensetzung und Organisation eines Vergütungsausschusses festlegen.

Art. 21

Organisation, getrennte Verwahrung

1) Eine Verwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung, einschliesslich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554[^90] eingerichtet und verwaltet werden, sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen. Dazu gehören insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung.[^91]

2) Die Regeln nach Abs. 1 müssen zumindest gewährleisten, dass:

  • a) jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann; und
  • b) das Vermögen des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW entsprechend den konstituierenden Dokumenten sowie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angelegt wird.

3) Eine Verwaltungsgesellschaft muss so aufgebaut und organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten, die den Interessen des OGAW oder denen von Anlegern und Kunden schaden, möglichst gering ist und, sofern es dennoch zu Konflikten kommt, diese erkannt und angemessen behandelt werden. Dabei sind insbesondere Interessenkonflikte zwischen der Verwaltungsgesellschaft, ihren Kunden, OGAW und Anlegern - jeweils im Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft und untereinander - zu berücksichtigen.

3a) Eine Verwaltungsgesellschaft muss über angemessene Verfahren, über die ihre Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können, verfügen.[^92]

4) Eine Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, das Vermögen eines OGAW vom Vermögen eines anderen OGAW und vom eigenen Vermögen getrennt zu halten.

5) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 22

Aufgabenübertragung

1) Eine Verwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben oder Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 in ihrem Namen an Dritte übertragen, wenn:[^93]

  • a) die Übertragung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigt; sie darf weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im besten Interesse ihrer Anleger und Kunden zu handeln, noch darf sie verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;[^94]
  • b) bei der Übertragung der Anlageverwaltung der Auftrag nur Unternehmen erteilt wird, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen und beaufsichtigt sind; die Übertragung muss der von der Verwaltungsgesellschaft regelmässig festgelegten Verteilung der Anlagen entsprechen;
  • c) bei der Übertragung der Anlageverwaltung an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Herkunftsstaatbehörde des Unternehmens sichergestellt ist;
  • d) der Verwahrstelle und anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anleger kollidieren können, kein Auftrag für die Anlageverwaltung erteilt wird;
  • e) die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam überwachen können;
  • f) die Verwaltungsgesellschaft befugt ist, dem Unternehmen, dem die Aufgaben oder die Dienstleistungen übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, sofern dies im Interesse der Anleger und Kunden ist;[^95]
  • g) unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben und Dienstleistungen das Unternehmen, dem die Aufgaben oder Dienstleistungen übertragen werden, über die notwendige Qualifikation verfügt und die Aufgaben ausüben bzw. die Dienstleistungen erbringen kann;[^96]
  • h) die übertragenen Aufgaben und Dienstleistungen in den OGAW-Prospekten aufgelistet sind, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft gemäss diesem Artikel eine Genehmigung erhalten hat;[^97]
  • i) die Verwaltungsgesellschaft durch den Umfang der Übertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen nicht mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringer der Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 angesehen und zu einem Briefkastenunternehmen wird;[^98]
  • k) die Verwaltungsgesellschaft ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen rechtfertigen kann.[^99]

2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung mitzuteilen.[^100]

3) Die Übertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen lässt die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle unberührt.[^101]

4) Ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle gilt in Fällen, in denen die in Anhang 2 Ziff. 3 genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die im eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW nach der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte nach der Richtlinie (EU) 2016/97[^102] vertreibt oder vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen von Abs. 1 und 3 unterliegende Übertragung.[^103]

5) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Erbringung der Dienstleistungen durch den Beauftragten oder Unterbeauftragten zu überwachen, unabhängig von dessen aufsichtsrechtlichen Status oder seinem Standort.[^104]

6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere den Umfang der zulässigen Übertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen, mit Verordnung regeln.[^105]

Art. 23

Risikomanagement

1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat das Risikomanagement und die Anlageverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Eine Verwaltungsgesellschaft, bei der wegen der Art, Grösse und Komplexität des OGAW die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit des Risikomanagementverfahrens nach Abs. 1a und 2 nicht beeinträchtigen.[^106]

1a) Eine Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen.[^107]

2) Sie hat Verfahren einzusetzen, die insbesondere:[^108]

  • a) eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten ermöglichen;
  • b) unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des OGAW die Bonitätsbewertung nicht ausschliesslich und automatisch auf Ratings stützen, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben worden sind.

3) Sie hat die Risikomanagementsysteme in angemessenen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, zu überprüfen und anzupassen.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 23a[^109]

Liquiditätsmanagement-Instrumente

1) Ein OGAW hat mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang 3 Ziff. 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.

2) Der OGAW hat die nach Abs. 1 ausgewählten Instrumente in seine konstituierenden Dokumente aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können.

3) Der OGAW kann abweichend von Abs. 1 beschliessen, nur ein einziges der Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds nach der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.

4) Der OGAW hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl nach Abs. 1 bis 3 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.

5) Die Sachauslage nach Anhang 3 Ziff. 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn sie einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Die Sachauslage muss nicht einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn:

  • a) der OGAW ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben wird; oder
  • b) das Ziel der Anlagepolitik des OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Handelsplatz- und Börsegesetzes ist.

6) Die Regierung kann das Nähere über die Liquiditätsmanagement-Instrumente, insbesondere die Strategien und Verfahren nach Abs. 4, mit Verordnung regeln.

Art. 24

Haftung

1) Eine Verwaltungsgesellschaft, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 20 bis 23 dieses Gesetzes oder der Bestimmungen nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften entstandenen Schaden, sofern ihrerseits ein Verschulden nachweislich nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Aufgabenübertragung nach Art. 22 auf Dritte lässt die Haftung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.[^110]

2) Sind wesentliche Angaben in einem Prospekt, einem Jahres- oder Halbjahresbericht, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig oder wurde die Erstellung eines diesen Vorschriften entsprechenden Prospekts unterlassen, haften die verantwortlichen Personen nach Abs. 1 jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Für Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger, der Zusammenfassung des Prospekts oder in der Werbung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar sind.

3) Die in Abs. 1 genannten sowie die handelnden und verantwortlichen Personen haften den Anlegern für die Richtigkeit der Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.[^111]

4) Mehrere Beteiligte haften im Aussenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach dem ihnen anteilig zurechenbaren Verschulden. Der Rückgriff unter den Beteiligten bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände.[^112]

5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 bis 3 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden.[^113]

6) Für Klagen aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen OGAW oder einer inländischen Verwaltungsgesellschaft oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem ausländischen OGAW, dessen Anteile im Inland vertrieben werden, ist jedenfalls das Landgericht zuständig.[^114]

Art. 25

Geheimnisschutz

1) Die Mitglieder der Organe von Verwaltungsgesellschaften und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Verwaltungsgesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.[^115]

C. Erlöschen und Entzug von Zulassungen[^116]

Art. 26[^117]

Erlöschen der Zulassung

1) Die Zulassung erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird, und:

  • a) zuvor sämtliche zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 beendet wurden;
  • b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 93 beigelegt wurde, dass sämtliche zulassungspflichtige Tätigkeiten und Dienstleistungen beendet sind.

2) Die FMA kann zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 93 Abs. 1 verlangen.

3) Das Erlöschen einer Zulassung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Zulassung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 13 Abs. 1a wird das Erlöschen der Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.

4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.

5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Zulassung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.

Art. 27[^118]

Folgen des Erlöschens einer Zulassung

1) Ist eine Zulassung nach Art. 26 erloschen, hat die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:

  • a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
  • b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.

2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.

3) Das Erlöschen der Zulassung als Verwaltungsgesellschaft lässt das Bestehen einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG oder einer Bewilligung nach dem IUG unberührt.

Art. 28[^119]

Entzug der Zulassung

1) Die Zulassung wird von der FMA entzogen, wenn:[^120]

  • a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
  • b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
  • c) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
  • d) die Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;[^121]
  • e) die Verwaltungsgesellschaft die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
  • f) die Kapitalausstattung der Verwaltungsgesellschaft den Voraussetzungen nach Art. 17 nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;[^122]
  • g) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft voraussichtlich das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz, die Stabilität des Finanzsystems oder den Anlegerschutz gefährdet;
  • h) über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;[^123]
  • i) die Verwaltungsgesellschaft beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.[^124]

2) Auf eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft findet Abs. 1 Bst. f keine Anwendung.

3) Der rechtskräftige Entzug einer Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 13 Abs. 1a wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.[^125]

4) Die FMA teilt jeden Entzug einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.[^126]

5) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 129a bleiben unberührt.

6) Die Regierung kann das Nähere über den Entzug, insbesondere zu den Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b, mit Verordnung regeln.[^127]

Art. 28a[^128]

Folgen des Entzugs einer Zulassung

1) Wird die Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 anzuordnen und diese Aufgabe an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.

2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung von zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft nach deren konstituierenden Dokumenten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit den Geschäftsleitern an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Geschäftsleiter können verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.

4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 129, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 129a Abs. 1 Bst. hbis, unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.

5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Übertragung bzw. Abwicklung verlangen.

6) Wurde die Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis g die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft beschlossen und ist noch keine Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 erfolgt, bestellt die FMA für die Dauer der Übertragung bzw. Abwicklung unbeschadet Art. 132 und 133 PGR einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 PGR findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung der Verwaltungsgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

7) Entzieht die FMA nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis g eine Zulassung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft verfügen, sofern dies zum Schutz der Anleger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsmarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung.

8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:

  • a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
  • c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 93; oder
  • d) sofern sie über gründliche Kenntnisse in der Verwaltung von OGAW und sonstigen Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft verfügen:
    1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
    1. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.

9) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 1 und die Erbringung neuer Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes weiterhin Anwendung.

10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Verwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Verwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen.

11) Wird eine Zulassung nach Art. 28 Bst. a bis g entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:

  • a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
  • b) die Änderungen der konstituierenden Dokumente nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.

12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.

13) Der Entzug der Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 11 lässt das Bestehen einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG oder einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft nach dem IUG unberührt.

D. Sachwalterschaft und Liquidation eines OGAW[^129]

Art. 29[^130]

Aufgehoben

Art. 30[^131]

Ernennung eines Sachwalters

1) Die FMA ernennt für eine geschäftsunfähige Verwaltungsgesellschaft einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen.

2) Der Sachwalter:

  • a) führt die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft, sieht aber von der Verwaltung neuer OGAW ab;
  • b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines von der Verwaltungsgesellschaft veranlassten Anteilshandels;
  • c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung einer neuen Verwaltungsgesellschaft oder deren Auflösung.

3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft.

4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.

Art. 31[^132]

Auflösung und Liquidation eines OGAW

1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat einen OGAW aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn:

  • a) beim Erlöschen nach Art. 26 iVm 27 oder beim Entzug nach Art. 28 iVm 28a der Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ein OGAW nicht an eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen werden kann;
  • b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt;
  • c) ein entsprechender Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird;
  • d) das von der Regierung nach Art. 9 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des OGAW nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird.

2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 16 Abs. 11 an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des OGAW;

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