Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-08-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Zweck, Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW; "UCITS") sowie deren Verwaltungsgesellschaften.

2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.[^2]

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^9]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die ihren Sitz in Liechtenstein haben oder Anteile eines OGAW in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus öffentlich anbieten oder vertreiben.

2) Es gilt zudem für Zusammensetzungen von OGAW aus verschiedenen, vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

Art. 2a[^10]

Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung

1) Bilden Verwaltungsgesellschaften ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.

2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so gelten für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung von Verwaltungsgesellschaften die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sowie die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe sinngemäss.

3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt eine Verwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie nach Abs. 2 zugeordnet wird.

4) Die von Verwaltungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;[^18]

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergänzend Anwendung.[^30]

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

B. Rechtsformen

Art. 4

Grundsatz

1) Ein OGAW kann die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter "Investmentfonds"), die Form der Treuhänderschaft ("Kollektivtreuhänderschaft") oder die Satzungsform ("Investmentgesellschaft") haben.

2) Die FMA kann für OGAW mit Sitz in Liechtenstein in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 7 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften der Art. 7 und 12 entsprechend gelten.[^31]

3) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.[^32]

Art. 5

Investmentfonds

1) Ein Investmentfonds ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einer Verwaltungsgesellschaft und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse (der "Fonds"), an der die Anleger beteiligt sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.