Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Zweck, Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW; "UCITS") sowie deren Verwaltungsgesellschaften.
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.[^2]
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]
- a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren[^4];
- b) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft[^5];
- c) Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren[^6];
- d) Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds[^7];
- e) Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen[^8].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^9]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die ihren Sitz in Liechtenstein haben oder Anteile eines OGAW in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus öffentlich anbieten oder vertreiben.
2) Es gilt zudem für Zusammensetzungen von OGAW aus verschiedenen, vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a) Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs;
- b) Organismen für gemeinsame Anlagen, welche ihre Anteile nicht beim Publikum innerhalb des EWR vertreiben;
- c) Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen oder aufgrund der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittstaaten verkauft werden dürfen;
- d) Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist;
- e) von der Regierung mit Verordnung bestimmte Kategorien von Organismen für gemeinsame Anlagen, für welche die in Art. 50 bis 59 und Art. 89 vorgesehenen Regeln zur Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.
Art. 2a[^10]
Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
1) Bilden Verwaltungsgesellschaften ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.
2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so gelten für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung von Verwaltungsgesellschaften die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sowie die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe sinngemäss.
3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt eine Verwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie nach Abs. 2 zugeordnet wird.
4) Die von Verwaltungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "OGAW": Organismen für gemeinsame Anlagen:
- a) deren ausschliesslicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Art. 51 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren; und
- b) deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht;
-
- "Verwahrstelle": eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in Art. 33 genannten Pflichten betraut ist und den sonstigen in Kapitel IV festgelegten Bestimmungen unterliegt;
-
- "Geschäftsleiter der Verwahrstelle": die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen;
-
- "Verwaltungsgesellschaft": eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW besteht;
-
- "Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft": die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten;
-
- "Verwaltung": die Erbringung der Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW nach Anhang 2 einbezogen sind;[^11]
-
- "Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft": der EWR-Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft": der EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
-
- "Herkunftsmitgliedstaat des OGAW": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der OGAW nach Art. 8 zugelassen ist. Ein OGAW ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen; ist ein OGAW nicht zugelassen oder registriert, ist er dort niedergelassen, wo er seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat des OGAW": der EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;
-
- "Zweigniederlassung": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde. Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben EWR-Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet;
-
- "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
- a) "Beteiligung", d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
- b) "Kontrolle", d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt auch als enge Verbindung zwischen diesen Personen;
-
- "qualifizierte Beteiligung": eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;[^12]
-
- "Kapitalausstattung": das Anfangskapital nach Art. 7 der Richtlinie 2009/65/EG mit den Eigenmitteln nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033[^13], welche sich nach Art. 9 der genannten Verordnung zusammensetzen;[^14]
-
- "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
-
- "Wertpapiere": mit Ausnahme der in Art. 53 genannten Techniken und Instrumente:
- a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere ("Aktien");
- b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel ("Schuldtitel");
- c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Gesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen;
-
- "mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Organismen für gemeinsame Anlagen, die mit OGAW vergleichbar sind": Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs:
- a) deren ausschliesslicher Zweck darin besteht, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in Art. 51 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren;
- b) die nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des OGAW derjenigen nach der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden besteht;
- c) bei denen das Schutzniveau der Anleger dem Schutzniveau der Anleger eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Bestimmungen für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind;
- d) deren Geschäftstätigkeiten Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, Erträge und Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; und
- e) nach deren konstituierenden Dokumenten höchstens 10 % des verwalteten Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen angelegt werden dürfen;
-
- "Geldmarktinstrumente": Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
-
- "Verschmelzung": eine Transaktion, bei der:
- a) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen und ihre Anleger dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;
- b) zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen und ihre Anleger dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;
- c) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds davon, auf einen von ihnen gebildeten oder anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen;
-
- "grenzüberschreitende Verschmelzung": eine Verschmelzung von OGAW:
- a) von denen mindestens zwei in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassen sind; oder
- b) die in demselben EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einer neu gegründeten und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW.
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- "inländische Verschmelzung": eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW nach Art. 98 angezeigt wurde;
-
- "Feeder-OGAW": ein OGAW oder ein Teilfonds davon, der abweichend von Ziff. 1 Bst. a, Art. 51, 54, 57 und 58 Abs. 2 Bst. c mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW ("Master-OGAW") anlegt;[^15]
-
- "Master-OGAW": ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der:
- a) mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anlegern hat;
- b) nicht selbst ein Feeder-OGAW ist; und
- c) keine Anteile eines Feeder-OGAW hält;
-
- "konstituierende Dokumente": der Fondsvertrag eines Investmentfonds, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, die Satzung und die Anlagebedingungen einer Investmentgesellschaft;[^16]
-
- "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
- a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
- b) weder ein OGAW im Sinne dieses Gesetzes noch ein Investmentunternehmen im Sinne des IUG ist.[^17]
Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;[^18]
-
- "Derivate": abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Art. 51 Abs. 1 Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an der Börse gehandelt werden ("OTC-Derivate");
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- "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
-
- "staatlicher Emittent": ein EWR-Mitgliedstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften, ein Drittstaat oder eine internationale Einrichtung öffentlichrechtlichen Charakters, der ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören;
-
- "zuständige Behörden":[^19]
- a) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
- b) die zuständige Behörde für Geldmarktfonds im Sinne des Art. 2 Ziff. 17 Bst. a der Verordnung (EU) 2017/1131, in Liechtenstein die FMA;
-
- "Europäische Aufsichtsbehörden": ESMA, EBA und EIOPA;[^20]
-
- "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;[^21]
-
- "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;[^22]
-
- "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;[^23]
-
- "Leitungsorgan": das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder einer Verwahrstelle die Letztentscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt. Hat die Verwaltungsgesellschaft, die selbstverwaltete Investmentgesellschaft oder die Verwahrstelle mehrere verschiedene Organe mit bestimmten Funktionen eingerichtet, so gelten die in diesem Gesetz festgelegten an das "Leitungsorgan" oder das "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen nach PGR die entsprechenden Befugnisse zugewiesen sind;[^24]
-
- "Geldmarktfonds": ein Fonds im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1131;[^25]
-
- "Finanzinstrument": ein Instrument nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU[^26];[^27]
-
- "Zentralverwahrer": ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^28].[^29]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergänzend Anwendung.[^30]
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
B. Rechtsformen
Art. 4
Grundsatz
1) Ein OGAW kann die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter "Investmentfonds"), die Form der Treuhänderschaft ("Kollektivtreuhänderschaft") oder die Satzungsform ("Investmentgesellschaft") haben.
2) Die FMA kann für OGAW mit Sitz in Liechtenstein in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 7 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften der Art. 7 und 12 entsprechend gelten.[^31]
3) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.[^32]
Art. 5
Investmentfonds
1) Ein Investmentfonds ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einer Verwaltungsgesellschaft und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse (der "Fonds"), an der die Anleger beteiligt sind.
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