Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4 und 12, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 8 und 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 9, Art. 17 Abs. 7, Art. 18 Abs. 6, Art. 19 Abs. 6, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 4, Art. 23a Abs. 6 , Art. 31 Abs. 11, Art. 33 Abs. 7, Art. 34 Abs. 7, Art. 35 Abs. 9, Art. 39 Abs. 10, Art. 43 Abs. 5, Art. 49, 53 Abs. 5, Art. 62 Abs. 9, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 66 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1, Art. 77 Abs. 3, Art. 80 Abs. 7, Art. 81 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 83 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 7, Art. 94 Abs. 7, Art. 95 Abs. 4, Art. 96 Abs. 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 103 Abs. 6, Art. 105 Abs. 5, Art. 110 Abs. 7, Art. 112 Abs. 6, Art. 114 Abs. 1, Art. 122 Abs. 4, Art. 122a Abs. 8, Art. 126 Abs. 7, Art. 129 Abs. 3 und 5, Art. 129a Abs. 5, Art. 136 Abs. 5, Art. 139 Abs. 4, Art. 142 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Zweck, Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie deren Verwaltungsgesellschaften, insbesondere:
- a) die Rechtsformen und die Ausgestaltung der konstituierenden Dokumente;
- b) die Zulassung von OGAW;
- c) die Zulassung und Pflichten von Verwaltungsgesellschaften;
- d) die Verwahrstelle;
- e) die Verschmelzung von OGAW;
- f) die Master-Feeder-Strukturen;
- g) die Pflichten eines OGAW; und
- h) die Aufsicht.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[^3];
- b) Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen[^4];
- c) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft[^5];
- d) Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren[^6].
2a) Sie lässt die von der EU-Kommission erlassenen unmittelbar anwendbaren Durchführungsvorschriften unberührt.[^7]
2b) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^8]
3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für Verwaltungsgesellschaften sinngemäss Anwendung.
Art. 2
Teilfonds
1) Teilfonds im Sinne von Art. 2 Abs. 2 UCITSG sind auch Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentgesellschaft.
2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden.
3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist im Prospekt nach Art. 71 UCITSG hinzuweisen. Bis zur Zulassung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.[^9]
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/42/EU sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438[^10], Anwendung.[^11]
1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.[^12]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^13]
B. Rechtsformen
1. Inhalt der konstituierenden Dokumente
Art. 4
Richtlinien der Anlagepolitik
1) Die in den konstituierenden Dokumenten enthaltene Anlagepolitik des OGAW hat das Anlageziel und die Anlagestrategie nach Art. 50 bis 59 UCITSG zu definieren sowie die zulässigen Anlagen wie folgt festzulegen:
- a) nach ihrer Art;
- b) nach Branchen, Ländern oder Ländergruppen; oder
- c) nach ihrem Anteil am Vermögen.
2) Bildet der OGAW einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern.
Art. 5
Regelungen zur Anteilsbewertung
1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW oder einer bestimmten Art eines OGAW haben den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen.
2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.
Art. 6
Transparenzgebot
1) Belastungen des Vermögens eines OGAW oder des Anlegers durch Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen.
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent, nachvollziehbar und verständlich sein.[^14]
Art. 7
Allgemeine inhaltliche Anforderungen
1) Die Art, Höhe und Berechnung der Verwaltervergütung, Gebühren und Kosten in den konstituierenden Dokumenten müssen neben den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung den Marktusancen und internationalen Standards entsprechen.
2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.
Art. 8
Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren[^15]
1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:[^16]
- a) vom Vermögen abhängiger Aufwand (variabel);
- b) vom Vermögen unabhängiger Aufwand (fix);
- c) vom Anlageerfolg abhängiger Aufwand.
2) Die Erhebung von Mindestgebühren bei vom Vermögen abhängigem Aufwand ist zulässig.
3) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist der Art nach unterteilbar in:
- a) Einzelaufwand nach Art. 9;
- b) Pauschalaufwand, d.h. die Zusammenfassung von Einzelaufwand nach Art. 9 zu einer oder mehreren Pauschalgebühren.
4) Eine Regelung, wonach neben Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig.
5) Aufgehoben[^17]
Art. 9
Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren
1) Die Gebührenregelung in den konstituierenden Dokumenten hat zumindest Regelungen über Aufwendungen zu enthalten für:
- a) die Verwaltungsgesellschaft, allenfalls unterteilt nach Administration, Anlageentscheid und Risikomanagement sowie Vertrieb;
- b) die Verwahrstelle;[^18]
- c) die Wirtschaftsprüfung;
- d) die Aufsicht;
- e) Transaktionskosten;
- f) Veröffentlichungen;
- g) Kosten des Auslandsvertriebs;[^19]
- h) ausserordentliche Dispositionskosten; und[^20]
- i) Kosten für die Auflösung und Liquidation.[^21]
2) Ein erfolgsabhängiger Aufwand (Performance Fee) ist als separate Angabe zusätzlich bei dem Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft auszuweisen.
3) Transaktionsbezogene Vergütungen im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaft sind beim Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft je nach Entstehungsbereich unterteilt nach Administration oder Risikomanagement auszuweisen. Transaktionsbezogene Vergütungen für den Anlageentscheid oder den Vertrieb sind nicht zulässig.
4) Ausserordentliche Dispositionskosten setzen sich aus dem Aufwand zusammen, der ausschliesslich der Wahrung des Anlegerinteresses dient, im Laufe der regelmässigen Geschäftstätigkeit entsteht und bei Gründung des Fonds nicht vorhersehbar war. Ausserordentliche Dispositionskosten sind insbesondere Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten im Interesse des OGAW oder der Anleger.
Art. 10
Regeln zur Anteilsausgabe und -rücknahme
1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Anteilsausgabe und -rücknahme müssen:
- a) Marktusancen und internationalen Standards entsprechen, welche von der FMA für verbindlich erklärt wurden;
- b) den Annahmeschluss pro Börsentag konkret angeben;
- c) Kriterien für die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltung illiquider Anlagen nach Art. 85 Abs. 2 und 3 UCITSG festlegen.[^22]
2) Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Einhaltung des Annahmeschlusses nach Abs. 1 Bst. b durch die Vertriebsintermediäre zuständig.
3) Unbeschadet der Pflicht, das Vermögen zu bewerten sowie den Ausgabe- oder Verkaufspreis und den Rücknahme- oder Auszahlungspreis der Anteile zu berechnen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung der Anteile des OGAW stattfindet, kann die Anteilsrücknahme in den konstituierenden Dokumenten wie folgt geregelt werden:[^23]
- a) börsentäglich;
- b) wöchentlich;
- c) zweiwöchentlich; oder
- d) in Ausnahmefällen monatlich, soweit sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirkt.
Art. 11[^24]
Aufgehoben
2. Eintragung in das Handelsregister[^25]
Art. 12[^26]
Grundsatz
Die Verwaltungsgesellschaft hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheids oder der schriftlichen Bestätigung der FMA nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG für den Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.
II. Zulassung eines OGAW
Art. 12a[^27]
Anzeigepflicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.
Art. 13[^28]
Mindestvermögen
1) Das Mindestvermögen eines zugelassenen OGAW beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach Zugang der Genehmigung der FMA nach Art. 9 Abs. 1 UCITSG bei der Verwaltungsgesellschaft zu erreichen. In den konstituierenden Dokumenten darf von der Verwaltungsgesellschaft für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.
2) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft die Frist nach Abs. 1 höchstens zwei Mal um bis zu jeweils sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall dürfen dem OGAW keine Mindestgebühren verrechnet werden.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt wieder unterschritten wird. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
4) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d UCITSG mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zu liquidieren.
Art. 14[^29]
Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung
Die Frist nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG mit der Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG gilt bei einem neuen Antragsteller erst, wenn mehrere OGAW einer Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein zugelassen worden sind. Bis dahin gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG.
Art. 15
Gründe für die Fristverlängerung
1) Die FMA kann die Fristen nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG verlängern, wenn:
- a) der Antragsteller nicht das von der FMA bereitgestellte Formular verwendet oder nicht vollständig ausfüllt;
- b) der Antragsteller keine Musterdokumente verwendet oder von den Musterdokumenten abweicht;
- c) aufgrund von Mitteilungen anderer Aufsichtsbehörden innerhalb des EWR oder von Drittstaaten zur Verwaltungsgesellschaft oder ihren Geschäftsleitern eine Fristverlängerung angemessen oder erforderlich ist;
- d) das Gebührenmodell in den konstituierenden Dokumenten nicht den Anforderungen der Art. 6 bis 9 entspricht oder intransparent dargestellt ist;
- e) die Regelungen zur Anteilsbewertung nicht den Anforderungen des Art. 5 entsprechen oder intransparent dargestellt sind;
- f) Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss gegeben sind, zu dessen Aufklärung weitere Informationen erforderlich sind; oder
- g) aus den Ausführungen zur Anlagepolitik nicht klar erkennbar ist, ob die Anlagepolitik den Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere den Art. 50 bis 59 UCITSG, entspricht.
2) Im Fall der Fristverlängerung ist der Verlängerungsgrund nach Abs. 1 mit Angabe der massgeblichen Verordnungsbestimmung anzugeben.
Art. 16
Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen[^30]
1) Die FMA kann die Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:[^31]
- a) der Anlegerschutz oder das öffentliche Interesse der Anwendung der Zulassungswirkung entgegenstehen;[^32]
- b) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassungswirkung anzunehmen ist; oder[^33]
- c) sonstige aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
2) Aussergewöhnliche Umstände ergeben sich namentlich aus der Anzahl der bei der FMA eingegangenen Anträge, den personellen oder technischen Ressourcen der FMA oder ausserordentlichen Ereignissen auf dem Finanzplatz.
3) Im Fall der Aussetzung gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG.
4) Die Aussetzung ist bekanntzumachen.
Art. 17[^34]
Bestätigung der Zulassungswirkung
Die FMA hat die Zulassungswirkung des Fristablaufs unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Art. 18
Vollständigkeit des Antrags
1) Der Antrag nach Art. 10 UCITSG ist vollständig, wenn:
- a) die für den Antrag notwendigen Unterlagen eingereicht wurden;
- b) das Antragsformular der FMA ordnungsgemäss und in nicht handschriftlicher Form ausgefüllt wurde;
- c) eine Bestätigung von mindestens einem Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft vorliegt, dass die in den Unterlagen beschriebenen Tatsachen zutreffen;
- d) gegebenenfalls eine Erklärung darüber vorliegt, dass die eingereichten Unterlagen keine Abweichungen von den genehmigten Musterdokumenten enthalten, oder, wenn es zu Abweichungen kommt, in transparenter oder durch optische Hilfsmittel unterstützte Weise dargestellt wird, in welcher Form die eingereichten Unterlagen von den genehmigten Musterdokumenten abweichen.
2) Die FMA hat auf dem Antragsformular die gesetzlich geforderten Begleitdokumente anzuführen.
3) Die FMA kann weitere Unterlagen und Angaben verlangen, soweit dies aufgrund des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Art. 19
Mitteilung des Geschäftsleiterwechsels bei der Verwahrstelle
Die Mitteilung einer neuen Geschäftsleitung nach dem Bankengesetz ersetzt die nach Art. 11 Abs. 3 UCITSG erforderliche Mitteilung für Verwahrstellen in Liechtenstein.
III. Zulassung und Pflichten von Verwaltungsgesellschaften
A. Zulassung von Verwaltungsgesellschaften
Art. 20
Rechtsform und Geschäftsplan
1) Die Verwaltungsgesellschaft muss eine juristische Person oder eine Kommanditgesellschaft sein.
2) Die Verwaltungsgesellschaft muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR oder eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG entspricht.
3) Der Geschäftsplan nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG muss insbesondere enthalten:[^35]
- a) Angaben über:
-
- die Organisation;
-
- das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen;
-
- die Büro- und Geschäftsausstattung;
-
- die Strategie sowie Art und Weise des Einbezugs von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen, die Prüfung der Korrektheit von Marketingunterlagen im Hinblick auf veröffentlichte Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/2088[^36] und die Anzahl der Beschäftigten und Art der technischen Ressourcen zur Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung;
- b) eine von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäss internationalen Prüfungsstandards auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre.
4) Der organisatorische Aufbau nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG besteht aus:[^37]
- a) Anlageverwaltung, bestehend aus Anlageentscheid und Risikomanagement;
- b) Administration;
- c) Vertrieb.
5) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen.
Art. 20a[^38]
Rechtsträgerkennung
Bei der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 UCITSG bzw. der Kennung des von der Verwaltungsgesellschaft Beauftragten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 Unterbst. aa UCITSG handelt es sich um den Berufstitel bzw. die Handelsregisternummer oder die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI).
Art. 21
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft müssen gemeinsam aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.