Verordnung vom 16. August 2011 über das Hochschulwesen (Hochschulverordnung; HSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-08-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2b Abs. 1, Art. 3a Abs. 2, Art. 8 Abs. 4, Art. 16a Abs. 2 Bst. b, Art. 21 Abs. 2, Art. 22a Abs. 3, Art. 24 Abs. 5, Art. 34 Abs. 2, Art. 50 Abs. 3 und Art. 54 des Gesetzes vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG), LGBl. 2005 Nr. 2[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 16. März 2010, LGBl. 2010 Nr. 118, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Nationaler Qualifikationsrahmen

Art. 3

Grundsatz

1) Der Nationale Qualifikationsrahmen beschreibt und definiert die Stufen und Qualifikationen der Hochschulbildung für alle liechtensteinischen Hochschulen. Er legt insbesondere fest:

2) Die Regierung regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.

Art. 4

Aufsicht

Die Aufsicht hinsichtlich der Umsetzung des Qualifikationsrahmens obliegt der Regierung. Dabei wird sie vom Schulamt unterstützt.

Art. 5

Veröffentlichung

Der Nationale Qualifikationsrahmen ist vom Schulamt in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

III. Graduate School

Art. 6

Rechtsform und Stellung

1) Hochschulen können eine Graduate School führen als:

2) Die Graduate School steht unter der Verantwortung des obersten Organs der Hochschule.[^2]

Art. 7

Anforderungen an Konzept und Finanzierungsnachweis

1) Das Konzept nach Art. 16a Abs. 2 Bst. b HSG muss folgende Bedingungen erfüllen:

2) Mit dem Finanzierungsnachweis nach Art. 16a Abs. 2 Bst. b HSG ist darzulegen, wie die nach Abs. 1 vorgesehenen Einrichtungen, Mittel und Massnahmen für mindestens drei Jahre finanziert werden.

Art. 8

Leitung

Das oberste Leitungsorgan der Hochschule bestellt die Leitung der Graduate School.

IV. Akkreditierung

Art. 9

Akkreditierung als Voraussetzung für die provisorische Bewilligung

1) Als akkreditiert gilt eine Hochschule, wenn ihr Konzept (Art. 8 Abs. 2 HSG) und ihr Finanzierungsnachweis (Art. 8 Abs. 3 HSG) von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt worden ist.

2) Die Beurteilung nach Abs. 1 hat zu bescheinigen, dass die Qualitätsstandards für die Aufnahme des Hochschulbetriebes erreicht sind.

Art. 10

Akkreditierung als Voraussetzung für die definitive Bewilligung

Als akkreditiert gilt eine Hochschule, wenn die Umsetzung des Konzeptes (Art. 8 Abs. 2 HSG) und des Finanzierungsnachweises (Art. 8 Abs. 3 HSG) von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt wird.

Art. 11

Akkreditierung als Voraussetzung für die Bewilligung eines neuen Studienganges

Als akkreditiert gilt ein neuer Studiengang, wenn dessen Konzept (Art. 8 Abs. 2 Bst. b bis e HSG) von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt wird.

Art. 11a[^3]

Akkreditierung im Rahmen des Qualitätsmanagements

Die Anforderungen an das Qualitätsmanagement (Art. 38 HSG) gelten als erfüllt, wenn dieses von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt worden ist.

Art. 12

Akkreditierungskriterien

Als Akkreditierungskriterien gelten:

Art. 13

Staatlich zugelassene Akkreditierungsstellen

1) Als Akkreditierungsstellen werden die im Europäischen Register der Qualitätssicherungsagenturen angeführten Akkreditierungsstellen zugelassen.

2) Die Regierung kann weitere Akkreditierungsstellen zulassen.

3) Das Europäische Register der Qualitätssicherungsagenturen und die von der Regierung zugelassenen weiteren Akkreditierungsstellen sind vom Schulamt auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

Art. 14

Massgebliche Sprache

1) Die Beurteilung durch die Akkreditierungsstelle hat in deutscher Sprache zu erfolgen.

2) Fremdsprachige Beurteilungen sind auf Kosten des Antragstellers in die deutsche Sprache zu übersetzen.[^4]

V. Weiterbildungsstudiengänge

Art. 15

Arten

Es werden folgende Weiterbildungsstudiengänge unterschieden:

Art. 16

Weiterbildungs-Masterstudiengänge

1) Weiterbildungs-Masterstudiengänge umfassen nach dem European Credit Transfer System (ECTS) mindestens 60 Kreditpunkte.

2) Einschlägige Berufserfahrung oder anderweitig erworbene einschlägige Kenntnisse können mit höchstens 10 Kreditpunkten an den Weiterbildungs-Masterstudiengang angerechnet werden.

3) Weiterbildungs-Masterstudiengänge werden mit einer Masterarbeit ("Master Thesis") abgeschlossen. Bei künstlerischen Weiterbildungs-Masterstudiengängen kann an deren Stelle eine künstlerische Arbeit verlangt werden.

VI. Zulassung zum Hochschulstudium

A. Zulassung zum Bachelor-Studium aufgrund ausländischer Maturaausweise oder vergleichbarer Abschlüsse

Art. 17

Anerkennung von ausländischen Maturaausweisen oder vergleichbaren Abschlüssen

1) Ausländische Maturaausweise oder vergleichbare Abschlüsse werden nach Massgabe von Gegenrechtsvereinbarungen als gleichwertig anerkannt.

2) Ein in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ausgestellter Maturaausweis oder vergleichbarer Abschluss wird unter folgenden Bedingungen anerkannt:

3) Bei einem Maturaausweis oder vergleichbaren Abschluss, der nicht in einem Vertragsstaat des Übereinkommens nach Abs. 2 ausgestellt worden ist, besteht kein Anspruch auf Anerkennung.

Art. 18

Ausreichende Allgemeinbildung

Eine ausreichende Allgemeinbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. c liegt vor, wenn:

Art. 19

Wesentliche Unterschiede

Ergibt der Vergleich des ausländischen Maturaausweises oder des vergleichbaren Abschlusses mit der liechtensteinischen Matura oder Berufsmatura einen wesentlichen Unterschied, so ist eine Anerkennung unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Art. 20

Zuständigkeiten

1) Über die Anerkennung des ausländischen Maturaausweises oder des vergleichbaren Abschlusses entscheidet die Hochschule, bei welcher die Anerkennung beantragt wird.

2) Die Hochschule, bei welcher die Anerkennung beantragt wird, führt die Ergänzungsprüfungen selber durch oder betraut eine dazu geeignete Institution mit deren Durchführung.

3) Das Schulamt kann für die Bewertung von ausländischen Maturaausweisen oder vergleichbaren Abschlüssen beratend beigezogen werden.

Art. 21

Gebühren

Die Hochschule kann für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen die Prüfungskosten deckende Gebühren zu Lasten des Studienbewerbers erheben.

B. Zulassung zu Weiterbildungsstudiengängen

Art. 22

Grundsatz

1) Die Zulassung zu einem Weiterbildungs-Masterstudiengang setzt vorbehaltlich Art. 25 mindestens voraus:

2) Die Zulassungsbedingungen für sonstige Weiterbildungsstudiengänge werden von der Hochschule festgelegt.

3) Über die Zulassung entscheidet die Hochschule.

C. Zulassung "sur dossier"

Art. 23

Zulassung zum Bachelor-Studium

Ohne Maturaausweis oder vergleichbaren Abschluss kann zum Bachelor-Studium zugelassen werden, wer die folgenden Bedingungen erfüllt:

Art. 24

Zulassung zu Weiterbildungs-Masterstudiengängen

1) Ohne Qualifikation nach Art. 22 Abs. 1 kann zugelassen werden, wer die folgenden Bedingungen erfüllt:

2) Die Studierfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen und abzuklären.

Art. 25

Verfahren

1) Die Prüfung der Bedingungen für eine Zulassung "sur dossier" erfolgt auf schriftlichen Antrag des Studienbewerbers.

2) Die Entscheidung trifft eine von der Hochschule zu bezeichnende hochschulinterne Stelle.

Art. 26

Gebühren

Die Hochschule kann für die Durchführung von Aufnahmeprüfungen und von Prüfungen nach Art. 24 Abs. 2 die Prüfungskosten deckende Gebühren zu Lasten des Studienbewerbers erheben.

D. Berichtswesen

Art. 27

Statistik

1) Die Hochschulen führen eine Statistik über die Zulassungen zu den Studiengängen.

2) Die Statistik enthält die Gesamtzahl der Zulassungen sowie die Anzahl der Zulassungen je Studienjahr:[^5]

3) Die Regierung regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.

VII. Hochschulqualifikationen

Art. 28

Schutz

1) Die in den Anhängen 3 und 4 angeführten Hochschulqualifikationen sind geschützt.

2) Ihre Verleihung steht ausschliesslich den nach dem Hochschulgesetz bewilligten Hochschulen zu.

VIII. Hochschulverbund

Art. 29

Organisation

1) Dem Hochschulverbund gehören die Leiter aller Hochschulen und hochschulähnlicher Einrichtungen an.

2) Der Hochschulverbund gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist der Regierung zur Kenntnis zu bringen.

3) Der Hochschulverbund tagt mindestens einmal jährlich. Eine Vertretung des Schulamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hochschulverbundes teil.

4) Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulverbund selber.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. April 2005 über die Verwendung von Bezeichnungen durch Hochschulen und hochschulähnliche Einrichtungen, LGBl. 2005 Nr. 72, wird aufgehoben.

Art. 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Anhang 1[^6]

Qualitätsstandards für Hochschulen und Hochschuleinrichtungen

Anhang 2[^7]

Qualitätsstandards für gestufte Studiengänge

Anhang 3[^8]

Geschützte Hochschulqualifikationen bei gestuften Studiengängen

Anhang 4

Geschützte Hochschulqualifikationen bei Weiterbildungs-Masterstudiengängen

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 14 Bst. a)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.