Kundmachung vom 16. August 2011 der Beschlüsse Nr. 47/2011 bis 49/2011, 51/2011 bis 55/2011, 57/2011 und 58/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Mai 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Mai 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 47/2011 bis 49/2011, 51/2011 bis 55/2011, 57/2011 und 58/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 47/2011 bis 49/2011, 51/2011 bis 55/2011, 57/2011 und 58/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2010 vom 11. Juni 2010 [^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern [^2] sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
-
- Mit der Richtlinie 2009/144/EG wird die Richtlinie 89/173/EWG des Rates [^3] , die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher aus diesem gestrichen werden -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens erhält Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates) folgende Fassung: " 32009 L 0144 : Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33). " Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: In Anhang III A Nummer 5.4.1 Abs. 2 Fussnote 1, in Anhang IV Anlage 4 erster Gedankenstrich Abs. 2 und in Anhang V Nummer 2.1.3. wird Folgendes angefügt: " IS für Island; FL für Liechtenstein; 16 für Norwegen "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/144/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^4] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel VIII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 75/324/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 L 0047 : Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 (ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/47/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^7] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 71/316/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0034 : Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 Bst. a erster Gedankenstrich wird dem Text in Klammern Folgendes angefügt:
" FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen "
- b) Die Zeichnungen, auf die in Anhang II Nummer 3.2.1 verwiesen wird, werden durch die für die Zeichen erforderlichen Buchstaben FL, IS, N ergänzt. "
-
- Unter Nummer 24 (Richtlinie 80/181/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Der Text von Nummer 27 (Richtlinie 90/384/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0023 : Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6) "
-
- Unter Nummer 27b (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/3/EG, 2009/23/EG, 2009/34/EG und 2009/137/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^15] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 R 1020: Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EC) Nr. 1020/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^18] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37k (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission) und 37l (Entscheidung 2006/861/EG der Kommission) Folgendes angefügt: " , geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/107/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^21] , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2011 vom 20. Mai 2011 zur Aufnahme der Entscheidung 2006/861/EG in das Abkommen oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2010 vom 29. Januar 2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/57/EG in das Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37k (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 37l. 32006 D 0861 : Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge - Güterwagen des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/861/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^24] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37l (Entscheidung 2006/861/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 37m. 32008 D 0164 : Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Im Anhang wird in Abschnitt 7.4.1.2 (Abstand des Bahnsteigs) am Ende Folgendes angefügt:
Norwegen "P"
"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/164/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^27] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 16a (Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
" geändert durch: - 32010 L 0048 : Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47). "
-
- Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird nach Nummer 36c (Empfehlung 2010/379/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 36d. 32010 H 0378 : Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 74)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2010/47/EU und 2010/48/EU und der Empfehlung 2010/378/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^32] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) und 11 (Richtlinie 84/491/EWG) wird Folgendes angefügt:
" geändert durch: - 32008 L 0105: Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
-
- Unter Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) und 13ca (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13cab (Entscheidung 2008/915/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- " 13cac. 32005 D 0646 : Entscheidung 2005/646/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rats (ABl. L 243 vom 19.9.2005, S. 1) bilden sollen, ist in das Abkommen aufzunehmen.
- 13cad. 32008 L 0105 : Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) ist in das Abkommen aufzunehmen.
- 13cae. 32009 L 0090 : Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung von technischen Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands nach Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36) ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Nummern 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) und 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/646/EG sowie der Richtlinien 2008/105/EG und 2009/90/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^42] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 18ia (Verordnung (EU) Nr. 481/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- " 18ib. 32010 R 1157: Die Verordnung (EU) Nr. 1157/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2012 zu Wohnbedingungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 3). "
-
- Unter Nummer 19sb (Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
" geändert durch: - 32010 R 1227 : Verordnung (EU) Nr. 1227/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 15) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1157/2010 und Nr. 1227/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^46] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 [^5] geändert.
-
- Die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt [^6] sollte in das Abkommen aufgenommen werden -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2009 vom 4. Dezember 2009 [^8] geändert.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.