Gesetz vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-08-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Organisation des "Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil".

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" wird eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit auf unbestimmte Dauer errichtet. Der Sitz des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil wird in den Statuten festgelegt.

Art. 4

Zweck

1) Zweck des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil ist die Gewährleistung der Erbringung des öffentlichen Personenverkehrs durch Gestaltung, Planung, Organisation und Vermarktung des Leistungsangebots.

2) Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Unternehmenszweck mit sich bringt, namentlich Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben, Tarife festlegen, Grundstücke erwerben und veräussern sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften, namentlich an Verkehrsverbünden, beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 5

Grund- und Zusatzangebot

1) Die Regierung definiert in Form eines Leistungsauftrags an den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil die im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs zu erbringenden Leistungen, einschliesslich der Mindestanforderungen bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (Grundangebot).

2) Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil kann bei Bedarf weitere Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs anbieten, sofern dadurch die Erfüllung des Leistungsauftrags nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und die Finanzierung durch den Angebotsbesteller oder Dritte gesichert ist (Zusatzangebot).

II. Dotationskapital und Finanzierung

Art. 6

Dotationskapital

Das Dotationskapital des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil beträgt 2 000 000 Franken.

Art. 7

Einnahmen

Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil finanziert seine Ausgaben durch:

Art. 8

Investitionen

1) Das Land stellt dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil die Infrastruktur für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse (Art. 6 Abs. 1 PBG) unentgeltlich zur Verfügung und ist für deren Unterhalt besorgt.

2) Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil trägt die sonstigen Investitionen, insbesondere für Betriebseinrichtungen, Mobiliar und Informatikanlagen.

III. Organisation

A. Allgemeines

Art. 9

Organe

1) Organe des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil sind:

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Bestellung, die Pflichten und die Befugnisse der Organe in den Statuten und im Organisationsreglement festgelegt.

B. Verwaltungsrat

Art. 10

Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus den folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.[^2]

Art. 11

Aufgaben

1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

C. Geschäftsleitung

Art. 12

Wahl und Aufgaben

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

D. Revisionsstelle

Art. 13

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^4]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^5]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

IIIa. Rechnungslegung[^6]

Art. 13a[^7]

Erstellung des Geschäftsberichts

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

IV. Aufsicht

Art. 14

Regierung

1) Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15

Vertragseintritt

Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil tritt in die zwischen dem Land Liechtenstein als Rechtsträger der "Liechtenstein Bus Anstalt" (LBA) und Dritten bestehenden Verträge mit allen zum Zeitpunkt des Vertragseintritts geltenden Rechten und Pflichten ein. Vorbehalten bleibt Art. 18.

Art. 16

Aktiven und Passiven der LBA

Die Aktiven und Passiven der LBA per 31. Dezember 2011 werden dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil per 1. Januar 2012 übertragen.

Art. 17

Geschäftsführung

Bis zur Bestellung der gesetzmässig vorgesehenen Organe führt die Regierung kommissarisch den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil als Verwaltungsrat.

Art. 18

Übernahme des Personals der LBA

Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil übernimmt am 1. Januar 2012 das Personal der LBA und stellt dieses privatrechtlich an. Die Regierung und der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil regeln die Einzelheiten in einem Übernahmevertrag.

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 20

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Übergangsbestimmungen

744.12 G über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG)

II.

Übergangsbestimmung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

Die Regierung legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten[^9] dieses Gesetzes die Entschädigung des Verwaltungsrates nach Art. 10 Abs. 4 fest.

...

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 34/2011

[^2]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 393.

[^3]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 393.

[^4]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^5]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 393.

[^6]: Überschrift vor Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 393.

[^7]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 393.

[^8]: Art. 14 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 393.

[^9]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.